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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Betrug, Beförderungserschleichung, Abgrenzung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 17.10.2017 - 729 Ds-263 Js 2738/16-23/17

Leitsatz: Zur Abgrenzung von Betrug und Beförderungserschleichung


Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Erschleichens von Leistungen u. a.
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.10.2017,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Erschleichens von Leistungen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Eingezogen werden: 2,28 Gramm Amphetamin, 10 Tabletten Amphetamin, 0,9 Gramm Haschisch.

§§ 1, 3, 29 Abs. I Nr. 3 BtMG, 265 a StGB, 53 StGB, 33 BtMG, 74 StGB -

Gründe:
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. IV StPO)

Der Angeklagte ist bereits erheblich und einschlägig vorbelastet. In den letzten Jah-ren seit dem Jahre 2010 hat er 14 Voreintragungen angesammelt.

Am 23.06.2016 wurde gelangte der Angeklagte in das Zentrale Polizeigewahrsam Dortmund. Dort konnten in dem Rucksack des Angeklagten 1 Folie mit 2,28 Gramm Amphetamin, 1 Tütchen mit 10 Tabletten Amphetamin und 0,9 Gramm Haschisch aufgefunden werden. Der Angeklagte ist nicht im Besitz betäubungsmittelrechtlicher Erlaubnisse.

Ferner fuhr der Angeklagte ohne gültige Fahrerlaubnis am 07.10.2016 gegen 09.55 Uhr in Dortmund mit der U 47 des Verkehrsunternehmens "X". Er hatte vor Antritt der Fahrt zu wenig Geld und löste nur ein Kurzstreckenticket für 1,60 Euro, welches bereits nach drei U-Bahn-Stationen seine Gültigkeit verlor. Der Angeklagte war zur Zeit des Antreffens durch den Fahrausweisprüfer A bereits 6 Stationen weit gefahren und hätte so ein Ticket für 2,70 Euro benötigt. Trotzdem zeigte er das genannte Kurzstreckenticket vor. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, diese dargestellte Strecke zu befahren und aufgrund seiner Voreintragungen gedacht, es sei schon einmal besser, zumindest für eine kleinere Strecke ein Ticket zu lösen.

Der Angeklagte war insgesamt glaubhaft geständig. Hinsichtlich der zweiten Tat hat das Gericht ergänzend den Zeugen A vernommen, bei dem es sich um den Fahr-ausweisprüfer handelte. Auch dieser bestätigte den Vorfall, konnte sich aber an Handlungen oder Erklärungen des Angeklagten, die über die Vorlage des in der Hauptverhandlung urkundsbeweislich verlesenen Tickets hinaus gingen, nicht erin-nern.

Dementsprechend war der Angeklagte wegen der Tat 1 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3 Abs. I Nr. 1, 29 Abs. I Nr. 3 BtMG und wegen der Tat vom 07.10.2016 wegen Beförderungserschleichung gemäß §§ 265 a, 248 a StGB zu verurteilen. Die Tat vom 7.10.2017 stellte auch nicht etwa – wie noch an-geklagt – einen Betrug dar. Die Vorlage des nicht ausreichenden, aber anlässlich der Fahrt erworbenen und entwerteten Kurzstreckentickets stellte nämlich schon keine ausreichende Täuschungshandlung dar. Aus dem Ticket ergab sich wahrheitsgemäß, wo der Angeklagte eingestiegen war. Die Vorlage an sich hatte daneben keinen wei-teren Erklärungsgehalt. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte durch weitere Handlungen oder Erklärungen bei Vorlage des Tickets eine Täuschungshand-lung begangen hat.

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet bei Einzelstrafen von jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe für jede der beiden Taten. Bei den genannten Strafen handelt es sich um sogenannte kurze Freiheitsstrafen, die hier aufgrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten gemäß § 47 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich waren und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der reale Schaden für das Verkehrsunternehmen nur bei 1,10 Euro lag.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte sich reuig und schuldeinsich-tig zeigte und zudem erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, so dass das Gericht davon ausgehen kann und muss, dass er allein die Verurteilung sich hinrei-chend zur Warnung dienen lassen und in Zukunft sein Leben straffrei führen wird.

Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 33 BtMG, 74 StGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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