Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rostock, Beschl. v. 20.03.2017 11 Qs 36/17
Leitsatz: Liegt ein standardisiertes Messverfahren ohne Anhaltspunkte für Messfehler vor, stellt die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem nicht bestreitenden Betroffenen eine unrichtige Sachbehandlung da.
In pp.
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 8.2.2017 aufgehoben. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Rostock vom 08.02.2017 wird insoweit aufgehoben, als dem Betroffenen die Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 1.026,14 auferlegt worden ist.
Gründe:
Die Sachverständigenauslagen sind gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die Begutachtung war überflüssig, da die Geschwindigkeit des Fahrzeugs durch ein standardisiertes Verfahren gemessen worden war, was grundsätzlich eine Feststellung ermöglicht. Einer sachverständigen Überprüfung der Zuverlässigkeit der Messung bedarf es nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Auffassung nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, was hier nicht der Fall war. Die vom Amtsgericht bemühten durchaus häufigeren Messungenauigkeiten begründen in ihrer Allgemeinheit ersichtlich keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Messung.
Der Verfahrensfehler ist für sich bereits offensichtlich und schwer, so dass die Kostenerhebung zu unterbleiben hat (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 21 Rn 18 Beweisaufnahme). Im übrigen wird auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der Höhe des Bußgelds und den Sachverständigenkosten hingewiesen und auf den Umstand, dass der Betroffene Einwände gegen die Begutachtung erhoben hat und sich im übrigen zur Sache eingelassen und die gemessene Geschwindigkeit ausdrücklich nicht bestritten hat, woraus auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes selbstverständlich Schlüsse gezogen werden können.
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