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Entscheidungen

StPO

Verständigung, zulässiger Inhalt, Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.08.2017 - 1 OLG 8 Ss 57/17

Leitsatz: Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257 c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere bei demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt.


Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss vom 11.08.2017 Aktenzeichen:
1. Strafsenat 1 OLG 8 Ss 57/17

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Körperverletzung

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 11. August 2017 folgenden

Beschluss

1. Die Revision des Angeklagten Ö… T… gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15.11.2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Revisionsbegründung des Verteidigers vom 12.01.2017 bemerkt der Senat folgendes:

1. Die Verfahrensrügen des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO hinsichtlich der Gespräche vom 10.11.2016, 14.11.2016 bzw. 15.11.2016 wurden zwar zulässig in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

a) Ein Verfahrensverstoß liegt jedoch nicht vor, da weder am 10.11.2016 noch am 14.11.2016 ein Verständigungsgespräch im Sinne des § 257 c StPO geführt worden war.
Eine Mitteilungspflicht gem. § 243 Abs. 4 StPO besteht dann, wenn im Vorfeld der Hauptverhandlung bei Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im Raum gestanden haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, „wenn Fragen prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht werden und damit die Frage nach oder die Äußerung zu einer Straferwartung naheliegt“ (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, juris, Rdnr. 85) .

Der Verteidiger führt zwar aus, am 10.11. 2016 in dem Telefonat zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft habe ein Rechtsgespräch stattgefunden, in welchem „offensichtlich“ über den Verfahrensgang des anstehenden Berufungsverfahrens gesprochen und die Rechtslage zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft erörtert worden sei.

Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass Gegenstand des Gesprächs die Erörterung der „Sach - und Rechtslage“ war. Konkret wurde protokolliert: „ Konkrete Zusagen über die Rechtsfolgen in diesem Verfahren wurden nicht erteilt. Der Leitender (s.i.c.) Oberstaatsanwalt signalisiert ein Entgegenkommen für den Fall einer Beschränkung. (...)“.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat zudem in seinem Vermerk vom 30.01.2017 erklärt, dass in dem Telefonat vom 10.11.2016 die Dauer der Hauptverhandlung erörtert wurde. Der Staatsanwalt habe nur geäußert, den letzten Tritt des Revisionsführers als gefährliche Körperverletzung zu werten und bei Berufungsbeschränkung im Strafmaß „ein paar Monate nachgeben“ zu können. Ein konkreter Rahmen sei aber nicht erörtert worden. Der Inhalt dieses Gesprächs sei dem Verteidiger am 14.11.2016 mitgeteilt worden. Bei diesem Telefonat habe der Vorsitzende auch ausdrücklich festgestellt, telefonisch keine protokollierungspflichtigen Absprachegespräche zu führen, ein solches nur bei Bedarf für die Hauptverhandlung angeboten. Diese Stellungnahme wird durch den Vermerk des Leitenden Oberstaatsanwaltes vom 26.04.2017 bestätigt.

Unter Berücksichtigung dieser übereinstimmenden Vermerke war es ausreichend, dass der Verteidiger am 14.11.2016 über das Telefonat 10.11.2017 informiert wurde. Ein weitere Protokollierung der Gespräche gem. § 243 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst.

b) Soweit das Ergebnis des Verständigungsgesprächs vom 15.11.2016 im Protokoll der Hauptverhandlung zusammengefasst wurde, genügt diese Zusammenfassung der Dokumentationspflicht des § 243 Abs. 4 StPO. Nach dem schlüssigen Vermerk des Vorsitzenden seien inhaltlich in dem Verständigungsgespräch keine Argumente ausgetauscht worden (das Plädoyer sollte nicht vorweggenommen werden), sodass sich das Gespräch letztlich auf den Austausch der Strafrahmen bezogen habe ; der Staatsanwalt habe nur auf den Wert eines Geständnisses hingewiesen, der Verteidiger auf das Verhalten seines Mandanten als Überreaktion (Fall 1 der Anklage); beide Argumente finden sich im Protokoll wieder.
Angesichts der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung stand auch eine höhere Verurteilung im Raum. Dieser Gesichtspunkt ist evident und muss nicht gesondert dokumentiert werden.

2. Auch die weitere zulässige Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. § 257 c Abs. 2 StPO ist durch Einbeziehung einer bereits erfolgten Einstellung eines beim gleichen Vorsitzenden anhängigen Berufungsverfahrens nicht verletzt.
Gegenstand einer Verständigung kann über den Wortlaut des § 257c Abs. 2 S. 1 StPO hinaus („sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren“) auch eine Verfolgungsbeschränkung sein, soweit sich diese auf eine andere beim demselben Gericht anhängige Tat bezieht und somit innerhalb der Kompetenz des Gerichts liegt (Moldenhauer/Wenske in Karlsruher Kommentar, StPO § 257 c Rdnr. 15 und Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 257 c Rdnr. 13, BGH Urteil vom 23.07.2015 NStZ 2016, 221-227 ). § 257c Abs. 2 StPO will nur sogenannte Gesamtlösungen unter Einbeziehung anderer
Verfahren und nicht in der Kompetenz des Gerichts liegender Zusagen verhindern (vgl. BVerfG in NJW 2013, 1058, 1064). Denn die Bindungswirkung einer Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt (BGH NStZ 2017, 56). Soweit die Verfahrensherrschaft aber ausschließlich beim Gericht liegt und damit der Vertrauensschutz des Angeklagten umfassend gewährleistet ist, gibt es keinen sachlichen Grund die Regelungsmaterie zu beschränken.

So liegt der Fall hier. Die Zusage, das bei der gleichen Kammer vorläufig eingestellte Verfahren nicht wieder aufzunehmen unterlag der Bindungswirkung der Verständigung, denn die Entscheidung nach § 154 Abs. 4 StPO lag in der alleinigen Dispositionsbefugnis des Vorsitzenden, der damit auch eine Zusage bezüglich der Aufrechterhaltung der Einstellung abgeben durfte.

3. Hinsichtlich der Verletzung materiellen Rechts wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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Anmerkung:


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