Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 07.11.2017 - 19 StVK 306 R
Leitsatz: Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen des § 454b Abs. 3 StPO.
19 StVK 306- R
Landgericht Mannheim
Strafkammer
Strafvollstreckungskammer
Beschluss
vom 07 11 2017
In der Strafvollstreckungssache wegen Diebstahls
hier: § 57 StGB, § 454b StPO - Bestellung eines Pflichtverteidigers
Dem Verurteilten pp.wird Rechtsanwalt Patrick Welke, Heidelberg, als notwendiger Verteidiger bestellt.
Gründe:
Angesichts der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren relevanten Fragestellungen, in denen es um die Durchführung des Verfahrens nach § 454b Abs. 3 StPO n.F, geht, ist dem Verurteilten ein Verteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen, da die besondere rechtliche Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet (vgl. BT-Drucksache 18/11272, S. 35)
Einsender: RA P. Welke, Heidelberg
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