Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungsweisung, Alkoholabstinenz, alkoholkranker Verurteilter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.07.2017 - 16 Qs 15/17

Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer Alkoholabstinenzweisung als Bewährungsweisung.


Landgericht Nürnberg-Fürth
16 Qs 15/17
Beschluss
vom 12.7.2017

In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen gefährl. Körperverletzung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -16. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 12. Juli 2017 folgenden Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verurteilten … gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.04.2017 wird dieser aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse.

Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.04.2016, rechtskräftig seit 25.04.2016, wurde die Beschwerdeführerin wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch vom 25.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin u.a. die Weisung erteilt, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen und zur Überprüfung der Abstinenz nach näherer Weisung des Bewährungshelfers 4 mal jährlich Blutproben abzugeben.

Mit Bericht vom 27.10.2016 teilte die Bewährungshelferin mit, dass der Befund der Blutuntersuchung positiv sei und die Beschwerdeführerin einen Rückfall eingeräumt habe. Das Gutachten des MVZ W. vom 13.10.2016 über eine bei der Beschwerdeführerin am 13.10.2016 entnommene Blutprobe ergab einen CDT Wert von 2,70%, was einen anhaltend hohen Alkolabusus belegt.

Mit Bericht vom 21.02.2017 teilte die Bewährungshelferin mit, dass die Beschwerdeführerin ihren Alkoholkonsum überhaupt nicht im Griff habe und übersandte eine Blutuntersuchung des MVZ W. vom 20.01.2017, Diese ergab einen CDT Wert von 6,30%, welcher einen anhaltend hohen Alkohlabusus belegt.

Mit Verfügung vom 02.03.2017 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen.

In einem Aktenvermerk vom 25.02.2017 teilte die PI Z. mit, dass bei der Beschwerdeführerin bei einem Einsatz am 24.02.2017 eine Atemalkoholkonzentration von 1,24 mg/l gemessen wurde.

In einem Aktenvermerk vom 22.03.2017 teilte die PI Z. mit, dass bei der Beschwerdeführerin bei einem Einsatz zur Gefahrenabwehr am 17.03.2017 eine Atemalkoholkonzentration von 1,22 mg/l gemessen wurde.

Bei einer Bewährungsanhörung vor dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch am 20.04.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass eine stationäre Therapie bisher weder beantragt wurde noch sonst in die Wege geleitet wurde, sie jedoch bereit wäre, eine stationäre Therapie zu machen.

Mit Ereignismeldung vom 21.04.2017 teilte die PI Z. mit, dass die Beschwerdeführerin nach einem angekündigten Suizidversuch am 21.04.2017 mit einem Promillewert von 2,99 angetroffen wurde und in der Folge in das BKH E. verbracht wurde.

Daraufhin widerrief das Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch mit Beschluss vom 25.04.2017 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Der Beschluss wurde dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 02.05.2017 zugestellt und der Beschwerdeführerin formlos übermittelt.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt L., am 05.05.2017, eingegangen beim Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch am 05.05.2017 sofortige Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2017 wurde das Rechtsmittel begründet, Darin trägt der Verteidiger u.a. vor, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin schon die Auferlegung der Abstinenzweisung unzulässig gewesen und damit der Widerruf der Bewährung nicht zulässig gewesen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 19.06.2017 die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs nicht vorliegen.

Der Widerruf nach § 56f StGB setzt voraus, dass der Verurteilte gegen eine zulässig angeordnete Auflage oder Weisung gröblich und beharrlich verstößt. Die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs sind nicht erfüllt. Die Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, wurde nicht zulässig angeordnet. Zwar ist eine Weisung nach § 56 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, den Alkoholkonsum zu unterlassen, grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332). Eine solche Weisung (im Rahmen der Führungsaufsicht) verstößt jedoch bei einer alkoholkranken Person gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist nicht mit § 68b Abs. 3 StGB zu vereinbaren OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2009; NJW 2009, 3314). Gemäß § 68 Abs. 3 StGB dürfen bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Eine entsprechende Regelung sieht das Gesetz in § 56 e Abs. 1 S. 2 StGB auch für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung vor.

Eine Alkoholabstinenzweisung bei einer alkoholkranken Person ist regelmäßig erst zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde (OLG Dresden, NJW 2009,3314)

Laut dem Arztbericht des Bezirksklinikums pp. vom 08.06.2015 wurde nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.06.2015 bis 06.06.2015 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndrom bezüglich Alkohols (ICD F 10.2) gestellt.

In der Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin … vom 14.10.2016 ist vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Verhaltenstherapie u.a. wegen einer Alkoholabhängigkeit nach F 10.2 befand.

Die Beschwerdeführerin hat, wie sich der Beschwerdebegründung vom 08.06.2017 entnehmen lässt, im Jahr 2013 eine Alkoholtherapie absolviert, diese jedoch vor einem erfolgreichen Abschluss abgebrochen. Andere Erkenntnisse diesbezüglich liegen nicht vor.

Aufgrund der Feststellungen aus dem Arztbericht des BKH A. vom 08.06.2015, den Feststellungen im Urteil vom 25.04.2016 (Feststellung zur Blutalkoholkonzentration in der Tatnacht: 1,90 Promille), sowie der zeitnah nach dem Urteil am 14.10.2016 ausgestellten Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin ist von einer Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewährungsbeschlusses auszugehen. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, zwar die Auferlegung der Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung unzumutbar gem. § 56 c Abs. 1 S. 2 StGB. Die Abstinenzweisung war insoweit nicht zulässig angeordnet.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch vom 20.04.2017 jedoch bereit erklärt hat eine stationäre Therapie zu machen, kommt derzeit aus Sicht der Kammer nach einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Abänderung des Bewährungsbeschlusses unter Auferlegung einer Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".