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Entscheidungen

Gebühren

Strafvollstreckung, Termingebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1 Ws 172/17

Leitsatz: Zum (verneinten mehrfachen) Anfall der Terminsgebühr im Strafvollstreckungsverfahren.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
hier: Antrag des Rechtsanwalts R. auf Festsetzung von Gebühren und Auslagen

hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Hs. RVG) am 14. November 2017 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts R. gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2017 (055 StVK 1058/16) wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 207,06 Euro.

Gründe
I.
Am 5. Mai 2017 hat Rechtsanwalt R. in der Strafvollstreckungssache gegen L. beantragt, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.340,11 Euro festzusetzen. Das Landgericht Düsseldorf hat diesem Antrag am 12. Mai 2017 in Höhe von 1.133,05 Euro entsprochen und dabei gegenüber dem Festsetzungsantrag eine (weitere) Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro (netto) abgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung vom 30. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf am 1. August 2017 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt R. mit seiner Beschwerde.

II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3, 4 RVG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das Landgericht die von dem Beschwerdeführer beantragte weitere Terminsgebühr in Höhe von 174 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht festgesetzt. Die Terminsgebühr nach den Nrn. 4202, 4203 VV RVG entsteht innerhalb einer vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal, unabhängig davon, wieviele Termine stattfinden (OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 2007 – 2 (s) Sbd IX - 111/07 ; KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 ; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, Nrn. 4200 – 4207 VV, Rn. 7).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.


Einsender: RiLG Dr. H. Niehaus, Düsseldorf

Anmerkung:


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