Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Zumutbarkeit, Altbier

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 AR 413/17

Leitsatz: Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist die Ausnahme, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll.


Oberlandesgericht München
1 AR 413/17

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen: Betrug
hier: Antrag des Rechtsanwalts Wamser Ingo Klaus, Brunngasse 29, 94032 Passau auf Bewilligung einer Pauschgebühr
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 16. November 2017 folgenden
Beschluss
1. Rechtsanwalt Wamser Ingo Klaus wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten pp. vor dem Landgericht Passau, Az: 35 Js 9970/15 im Vorverfahren und im Hauptverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 4.600,00 Euro bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Beträge, die als gesetzliche Gebühren für den genannten Verfahrensabschnitt bereits fest-
gesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Für die Festsetzung der Auslagen des Antragstellers einschließlich der Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag und für die Anweisung der Vergütung ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Passau zuständig.

Gründe:
Die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 18.10.2017 entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Auf sie wird zur Vermeidung unnötiger Wie-derholungen verwiesen. Danach ist eine Pauschgebühr auf Grund des besonderen Umfanges der Sache grundsätzlich zu bewilligen.

Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsätzen vom 23.10.2017 und 04.11.2017 vorgetragenen Argumente des Antragstellers erscheint jedoch ein Zuschlag von 50 % auf die gesetzlichen Gebühren ausreichend und angemessen, wobei dem Antragsteller darin gefolgt werden kann, dass das erhaltene Düsseldorfer Altbier nicht anzurechnen ist.

Grundsätzlich gilt:
Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlver-teidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. (vgl BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 <253 ff>) Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der ge-setzlichen Gebühren vorauszusetzen. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 — 2 BvR 51/07 —, juris, Hervorh. OLG). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnah-me, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll. Es ist nicht Zweck der Pauschgebühr, den Pflichtverteidiger wirtschaftlich dem Wahlverteidiger gleich zu stellen. Nur in extrem aufwändigen Verfahren, die in jeder Hinsicht auch Verfahren in den Schatten stellen, bei denen eine Pauschgebühr schon angezeigt ist, kommt eine Bewilligung in Höhe der Wahlverteidigergebühren in Betracht. Ihre Überschreitung ist so gut wie immer ausgeschlossen.
Danach ist ein in der Mitte zwischen „Ablehnung" und „Maximum" liegender Zuschlag von 50 % auf die gesetzlichen Gebühren vorliegend keineswegs kleinlich sondern den Umständen des Ver-fahrens und den besonderen Belastungen des Antragstellers (insbesondere seiner kurzfristigen
Einarbeitung) angemessen. Er entspricht im Übrigen dem der Pflichtverteidigung des Mitange-klagten pp. gewährten Zuschlag.

Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer, hat der Senat nicht zu entscheiden. Bereits ausgezahlte Gebührenanteile sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen.

Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlver-teidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. (vgl BVerfG, 06.11.1984, 2 BvL 16/83, BVerfGE 68, 237 <253 ff>) Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig zu machen, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der ge-setzlichen Gebühren vorauszusetzen. (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2007 — 2 BvR 51/07 —, juris, Hervorh. OLG). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher die Ausnah-me, die bei besonders umfangreichen und schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll.


Einsender: RA I. K. Wamser, Passau

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".