Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Rosenmontagszug, Durchfahrtsverbot, gesperrte Straße

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Urt. v. 26.11.2013 - 14 K 4613/13

Leitsatz: Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung kann zur gefahrfreien Durchführung eines (Kinder)Karnevalsumzuges eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form einer Durchfahrtssperre getroffen werden, wenn eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage vorliegt.


In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufstellung von absoluten Durchfahrtsverbotsschildern anlässlich eines Kinderkarnevalsumzuges, soweit er als Anwohner von diesem Verbot nicht ausgenommen wurde.

Auf Antrag des Hauptausschusses Groß-P. Karneval genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 den „Kinder-Karnevalszug“ für Samstag, den 9. Februar 2013 gemäß § 29 Abs. 2 StVO. Gleichzeitig ordnete die Beklagte gemäß § 45 StVO die als Anlage zum Bescheid aufgeführten verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung des Umzuges an. Ausweislich des Bescheides beginnt der Zug um 14:00 Uhr mit der Aufstellung und endet gegen 18:00 Uhr.

In der Anlage 3 werden u.a. Sperrungen der Zufahrten in den Veranstaltungsbereich angeordnet, die textlich beschrieben und in einem Verkehrszeichenplan eingezeichnet sind. So wird wörtlich angeordnet: „Die Sperrung der Zufahrten in den Veranstaltungsbereich ist auf Weisung der Polizei vorzunehmen. Als Zeitpunkt ist 14:00 Uhr vorzusehen. Die Sperrschranken sind bis zum Ende der Veranstaltung mit Personal zu besetzen“.

U.a. sind auf der C. Straße Sperrschranken unmittelbar am Zugweg (M.----------straße ) sowie im weiteren Verlauf der C. Straße an der Ecke L.---------straße und an der F.--straße Ecke C1.---straße vorgesehen.

Der Kläger wohnt seit etwa Mitte 2012 in der T. -H. -Straße, die innerhalb des abgesperrten Bereiches in die C. Straße einmündet. Ihm wurde während der Sperrung am Samstag, dem 9. Februar 2013 zwar nicht die Ausfahrt aus dem gesperrten Bereich, hingegen die Einfahrt in den gesperrten Bereich, also die Zufahrt zu seiner Wohnung verweigert.

Mit Schreiben vom 5. März 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Rechtswidrigkeit des Vorgehens zu bestätigen, da das ausnahmslose Durchfahrtsverbot unverhältnismäßig gewesen sei. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil es Anliegern erlaubt worden sei, aus dem gesperrten Bereich herauszufahren, während es ihm verweigert worden sei, in den gesperrten Bereich hineinzufahren. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in dem Glauben verlassen, dass er zu diesem auch wieder zurückkehren könne. Da er lediglich seine Mutter zum Flughafen gefahren habe, habe er keinen Mantel dabei gehabt. Da er aufgrund der Absperrung nur 1 Km von seinem Wohnsitz entfernt einen legalen Parkplatz gefunden habe, sei er bei ca. 0 Grad Außentemperatur vollkommen unterkühlt zu Hause angekommen. Der Karnevalsumzug habe nur von 15:00 bis 16:00 Uhr gedauert, so dass eine Sperrung bis 18:30 Uhr unverhältnismäßig sei.

Darauf hin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2013, dass nach Anhörung von Polizei und den zu beteiligenden Stellen umfangreiche verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung des Kinderkarnevalsumzuges angeordnet worden seien. Zu diesen Maßnahmen gehörten u.a. die Sperrung der vom Kläger genannten Straßen, um den Durchgangsverkehr weiträumig um den Karnevalsumzug herumzuführen. Es handele sich bei den Absperrungen im Rahmen dieser Brauchtumsveranstaltung um zeitlich befristete Maßnahmen, die in diesem Umfang seit Jahrzehnten durchgeführt werden und ausschließlich der Sicherung der Besucher und Teilnehmer am Karnevalsumzug dienten. In Übereinstimmung mit der Polizei komme daher eine Einfahrt in die abgesperrten Bereiche – außer in Notfällen - nicht in Betracht. Allerdings könne die Ausfahrt aus dem abgesperrten äußeren Bereich in der Regel zugelassen werden, da der Verkehrsteilnehmer in diesem Falle den Veranstaltungsbereich verlasse. Die Bewohner und Anlieger würden seit Jahren im Vorfeld über die örtlichen Medien über die Art und Umfang der Sperrungen unterrichtet.

Am 23. Mai 2013 hat der Kläger Klage erhoben.

Er macht unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 5. März 2013 ergänzend geltend, er sei durch die Maßnahme unangemessen in seinem Anliegergebrauch behindert, da das Anliegerrecht dem Kläger eine Erreichbarkeit seines Wohnsitzes mit einem Kraftfahrzeug gewähre. Auch hätten Besucher des Zuges, die ihren PKW vor der Absperrung in dem später abgesperrten Bereich abgestellt hätten, diesen wieder verlassen dürfen. Die Gewährung einer Ausnahme hätte den Karnevalszug nicht beeinträchtigt. Hingegen sei der Kläger durch die getroffene Anordnung erheblich beeinträchtigt worden. Im Bereich der C1.---straße habe der Aufstellort der Sperrschranke nicht der zeichnerischen Festsetzung im Plan entsprochen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Anordnung der Aufstellung von absoluten Durchfahrtsverbotsschildern mit Straßensperren vom 9. Februar 2013 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:30 Uhr in P1. -P2. auf der C1.---straße an der Einmündung F.--straße , Fahrtrichtung C. Straße sowie auf der C. Straße an der Einmündung L.straße , Fahrtrichtung P2. insofern rechtswidrig war, als der Kläger als Anlieger der T. -H. -Straße hiervon nicht ausgenommen war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholt zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 21. März 2013 und trägt ergänzend vor, dass durch eine Einfahrt in den äußeren Absperrungsbereich ein erhebliches Risiko für die Besucher und Teilnehmer des Umzugs entstehen würde. Der Kläger werde durch die zeitlich befristeten Maßnahmen nicht unangemessen benachteiligt, da es sich nur um wenige Stunden handele. Bisher habe es bei der Akzeptanz der angeordneten Maßnahme keine Probleme in der Bevölkerung gegeben. Der Zeitpunkt der Freigabe der abgesperrten Straßen nach Beendigung der Veranstaltung werde von der Polizei in Absprache mit den Sicherungskräften vor Ort festgelegt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass sowohl er als auch seine Mutter aufgrund ihrer Tätigkeit im Flugbetrieb ständig aus beruflichen Gründen darauf angewiesen seien, den Wohnort mit dem Auto verlassen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. Denn der Verwaltungsakt, mit dem dem Kläger seitens der als Verwaltungshelfer tätigen Personen an der Straßensperre die Einfahrt in den gesperrten Bereich untersagt wurde, hat sich durch das Stattfinden des Karnevalszuges erledigt. Da der Karnevalszug voraussichtlich in den nächsten Jahren mit dem gleichen Zuglauf und den gleichen Absperrmaßnahmen durchgeführt werden wird, ergibt sich das Feststellungsinteresse aus der Wiederholungsgefahr.

Insbesondere kann der Kläger auch geltend machen, durch die Ablehnung einer Ausnahme von den straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in seinen Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Ein diesbezügliches subjektives öffentliches Recht des Klägers kann ihm aus § 45 Abs. 1 und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung - StVO - zustehen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anordnen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO). Zwar sind diese Vorschriften grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Allerdings kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu kann ferner das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gehören, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen,
vgl.: König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 45, Rdnr. 26 m.w.N..
Der Kläger als Anlieger der hier in Rede stehenden Straße begehrt von der Beklagten letztlich eine Ausnahmeregelung dergestalt, das er trotz der für den Kinderkarnevalszug angeordneten absoluten Straßensperrung mit seinem PKW bis zu seinem Wohnort fahren kann. Soweit der Kläger daher eine Einschränkung der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit geltend macht, erscheint eine Verletzung seiner durch § 45 StVO geschützten Individualinteressen jedenfalls als entfernt möglich und ist daher die Klage als zulässig anzusehen.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Maßnahme, dem Kläger die Einfahrt in den abgesperrten Bereich zu untersagen, war rechtmäßig, so dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Ausnahmeregelung hat.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO).
Vgl. König, in: Hentschel, a.a.O., § 45 Rdnr. 28a.
Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger jedoch kein Anspruch auf die begehrte Ausnahmeregelung nach § 45 StVO zu. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung musste hier zur gefahrfreien Durchführung des Kinderkarnevalsumzuges die verkehrsrechtliche Anordnung getroffen werden, da eine das allgemeine Risiko erheblich überschreitende Gefahrenlage vorlag. Die textlich niedergelegte Anordnung ist auch umgesetzt worden. Dass die zeichnerische Darstellung der abzusperrenden Straße im Bereich C1.---straße / F.--straße von der textlich niedergelegten Fassung abweicht, ist rechtlich nicht erheblich, da es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt. Denn die Absperrung der C. Straße und damit die Sicherung des äußeren Veranstaltungsbereichs konnte effektiv nur dadurch erreicht werden, dass die C1.---straße erst in Höhe der F.--straße und nicht bereits in Höhe der L1.---------straße abgesperrt wurde.

Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entwickelten Maßstab setzt die Vorschrift nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09NZV 2011, S. 156 ff..
Eine derartige Gefahrenlage lag hier für den Zeitraum des Karnevalsumzuges für die Teilnehmer und Besucher nach den Einschätzungen der Polizei vor, so dass im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr die Absperrung notwendig war.

Gegenüber dieser Gefahrenlage hatten die Interessen des Klägers, mit seinem PKW bis vor seine Haustür zu gelangen, zurückzutreten. Es war ihm auch nicht verwehrt, zu seinem Haus zu gelangen, sondern er war lediglich in der Wahl seiner Fortbewegungsmöglichkeit beschränkt. Dabei ist es dem jungen und gesunden Kläger durchaus zuzumuten, während der Zeit der Absperrung von einem weiter entfernt gelegenen Parkplatz zu Fuß zu seinem Wohnort zu gelangen. Auch hätte er sich rechtzeitig vor der Sperrung über die Maßnahmen informieren und entsprechende Vorkehrungen treffen können, zumal er erst weggefahren ist, als die Sperre schon eingerichtet war (z.B. das Mitnehmen eines Mantels bei 0 Grad, was sich aus Sicht des Gerichts angesichts der Außentemperaturen ohnehin angeboten hätte).

Darüberhinaus liegt hier keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die allein einen Anspruch begründen könnte. Gemäß 45 Abs. 1 S. 1 StVO liegt es im Ermessen der Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Abwehr der Gefahr ergreift. Die Ermessensentscheidung der Beklagten kann das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Dabei kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 S. 2 VwGO). Bei der Entscheidung über eine verkehrsregelnde Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO hat die zuständige Straßenverkehrsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen etwa betroffener Anlieger in Rechnung zu stellen. Dabei sind die Belange Einzelner nur insoweit zu berücksichtigen, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2006 – 8 A 4840/05 – juris; König, in: Hentschel, a.a.O. § 42 Rdnr. 28 a.
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Die Beklagte hat das ihr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen, ob und welche Maßnahmen sie zur Beseitigung der Gefahrenlage ergreift, auch unter Berücksichtigung des Interesses von Anliegern, jederzeit mit ihrem PKW bis vor die Haustür fahren zu können, fehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen Sachverhalt nicht aufgeklärt oder verkannt bzw. die Interessen des Klägers nicht erfasst oder nicht ausreichend abgewogen hätte. Dabei stellt es insbesondere keine sachfremde Erwägung dar, aus Gründen der Gefahrenabwehr ein Ausfahren aus dem abgesperrten Bereich zuzulassen, hingegen das Einfahren in den abgesperrten Bereich zu untersagen. Denn das Gefahrenpotential für die Teilnehmer und Besucher des Kinderkarnevalszuges ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten insofern unterschiedlich zu beurteilen.

Eine Rechtsverletzung des Klägers ist auch nicht durch den Umstand begründet, dass er aus beruflichen Gründen jederzeit gehalten ist, seinen Wohnort mit einem PKW verlassen zu können. Denn unstreitig ergaben sich an dem Tag des Kinderkarnevalsumzuges keine Probleme bei dem Herausfahren aus dem abgesperrten Bereich.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".