Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Körperverletzung, Werfen roher Eier, Beweiswürdigung, OLG Frankfurt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.09.2017 - 1 Ss 323/16

Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Körperverletzung, des Landfriedensbruchs und des Sprengens einer Versammlung sowie zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung beim Tatvorwurfs des Wurfs roher Hühnereier auf eine Demonstration aus einer Gegendemonstration von 900-1000 Personen heraus.


In pp.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 24.03.2016 nach Einspruch gegen den Strafbefehl vom 20.01.2016 wegen versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts O1 vom 22.06.2015 (Az. ...) zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 18 Euro verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat ihn das Landgericht Frankfurt am Main am 30.06.2016 freigesprochen. Es hat sich nicht von dem Vorwurf zu überzeugen vermocht, der Angeklagte habe am ....2015 aus einer Gegendemonstration von 900 - 1000 Personen heraus mindestens zwei rohe Hühnereier auf eine Demonstration des O2er Ablegers von "X" mit ca. 40 - 50 Teilnehmer geworfen. Die Kammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich in der Gruppe besagter Gegendemonstranten aufhielt. Sie hat aber offen gelassen, ob der Angeklagte diejenige Person war, die gegen 18:55 Uhr Gegenstände in Richtung der "X-Demonstration" warf. Die Kammer sah sich jedenfalls nicht in der Lage, mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, wo diese Gegenstände aufschlugen und was entscheidend für den Freispruch war, um was genau es sich bei den geworfenen Gegenständen handelte.
Mit ihrer statthaften sowie form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft allein die Verletzung materiellen Rechts. Die Strafkammer habe sachliches Recht verletzt, da die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich und lückenhaft sei und gegen Erfahrungssätze verstoße. Zudem komme auch bei dem vom Gericht für möglich gehaltenen Sachverhalt einer Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung in Betracht. Das Auftreffen eines "gepellten gekochten Eis oder einer eiförmigen Nachbildung auf den Körper eines Menschen" sei geeignet, das körperliche Wohlempfinden nicht nur unerheblich negativ zu beeinflussen. Im Übrigen komme auch eine Strafbarkeit nach § 125 StGB wegen Landfriedensbruch in Betracht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Revision angeschlossen und die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main beantragt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückverweisung der Sache. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Revisionsgericht muss zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts. Seine Schlüsse müssen nur möglich, nicht zwingend sein. Das Revisionsgericht kann nur bei Rechtsfehlern eingreifen. Ob es Erkenntnisse anders würdigt, Zweifel überwunden oder eine andere Beurteilung näher gelegen hätte, ist unerheblich, mögen die Schlussfolgerungen des Tatrichters auch lebensfremd erscheinen (BGH, Urteil v. 16.06.2016, 1 StR 50/16, Beck RS 2016, 13109). Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (BGH, Urteil v. 15.07.2008, 1 StR 231/08, Beck RS 2008, 16404). Die Beweiswürdigung ist allerdings fehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert oder nur eine von mehreren gleichermaßen naheliegenden Möglichkeiten erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne das konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelsatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 53, 56 [BGH 24.07.2003 - 3 StR 368/02]).
Um eine revisionsgerichtliche Überprüfung anhand dieser Maßstäbe zu ermöglichen, müssen die schriftlichen Urteilsgründe so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar ist. Das Tatgericht muss hierbei Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden; die Darstellung muss in sich stimmig sein und darf keine die Entscheidung betreffenden Fragen offen lassen (BGH Beck RS 2014, 17478, Rn. 5; BGH NStZ-RR 2013, 78, 79 [BGH 13.11.2012 - 3 StR 364/12]).
Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung hier nicht gerecht, denn sie ist lückenhaft und lässt deshalb eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht zu. Darüber hinaus überspannt sie die Anforderungen, die an eine Verurteilung zu stellen sind.
Hier fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darstellung, aufgrund welcher Beweismittel das Landgericht seine Feststellungen getroffen hat.
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 52, 314, 315 mit zustimmender Anmerkung Jahn, JuS 2008, 930931). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind deshalb im Falle des Freispruchs nicht geringer als im Falle der Verurteilung.
Soweit sich die Kammer vorliegend darauf beschränkt hat mitzuteilten, dass die getroffenen Feststellungen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der übrigen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel beruhen, macht sie es dem Senat bereits durch die Bezugnahme auf das seiner Prüfung unzugängliche (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 267 Rn. 2) Protokoll unmöglich, das Ergebnis ihrer Erwägung der erforderlichen Rechtskontrolle zu unterziehen. Genau dies wäre aber die Aufgabe bei einem Urteil, das den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freispricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 33). Die Generalstaatsanwaltschaft beanstandet insoweit zu Recht, dass es sowohl an einer ausreichenden Darstellung der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen fehlt als auch, dass die Einlassung des Angeklagten nicht in ausreichendem Umfang dargestellt wird. Weder wird dargestellt, was die Polizeibeamten im Einzelnen beobachtet haben, insbesondere, ob sie den Angeklagten durchgängig beobachten konnten oder ob sie ihn ggfls. zwischenzeitlich aus den Augen verloren und sodann wiederentdeckt hatten, noch, weshalb sie sich sicher waren, warum ausgerechnet der Angeklagte der Werfer gewesen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch an einer Darstellung dessen, was auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern im Einzelnen zu sehen gewesen ist. Mangels ausreichender Beschreibung (zu den einschlägigen Mindestanforderungen BGHR StPO, § 267 Abs. 1 S. 3 Verweisung 1 - Einzelheiten auf Fotos) oder aber ordnungsgemäßer Inbezugnahme der Abbildungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO bleibt im Dunkeln, was diese Lichtbilder zeigen oder nicht zeigen, was also - wie der nicht näher charakterisierte "Bart" - die beiden Personen mit schwarzem Kapuzenshirt und dunkler Sonnenbrille voneinander tatsächlich unterscheidet und was identisch oder zumindest ähnlich ist, so dass eine Personenverwechslung in Betracht kommt. Die Strafkammer hätte all dies im Rahmen des § 267 Abs. 5 S. 1 StPO näher darlegen müssen, um dem Revisionsgericht die Überprüfung der Würdigung der Zeugenaussagen - die ihrerseits in ihren Übereinstimmungen und Unterschieden nicht ausreichend mitgeteilt werden - auf Rechtsfehler zu ermöglichen.
Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, da das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt. Das Landgericht hält es für nicht nachvollziehbar, dass die beiden Polizeibeamten den Angeklagten aufgrund eines weißen Totenkopfemblems mit zwei gekreuzten weißen Rosen erkannt haben, das annähernd handflächengroß auf der linken Seite der Jacke angebracht worden sei, weil sie nicht die freifliegenden Wurfgegenstände farblich erkannt haben. Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14.10.2016 zutreffend aus, das die Polizeibeamten ihren Blick auf den Werfer und nicht auf das Flugobjekt gerichtet haben. Es überspannt aus diesem Grund die Anforderungen an die Überzeugungsbildung, wenn Zweifel an der Aussage der Polizeibeamten konstruiert werden, weil diese in der Dämmerung eines Abends im März bei Beobachtung eines Werfers die Farbe des Flugobjekts nicht zu benennen in der Lage waren. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der bruchstückhaften Darstellung der Zeugenaussagen haben die Polizeibeamten den Werfer beobachtet und sodann als den Angeklagten identifiziert. Der Angeklagte stand vor ihnen am Absperrgitter, so dass die Polizeibeamten auch das Totenkopfemblem erkennen konnten. Der Flug des eiähnlichen Gegenstandes, der von den Polizeibeamten nicht weiter beobachtet worden war, da es ihnen darauf ankam, den Werfer zu identifizieren, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Anlass, an den Aussagen der Polizeibeamten aufgrund der Nichtangabe der Farbe des Wurfgegenstandes zu zweifeln, besteht daher nicht.
Nach den landgerichtlichen Feststellungen war entscheidend für den Freispruch die weitere Unklarheit, welche Gegenstände überhaupt geworfen wurden. Der Umstand, dass aus der Gruppe der Gegendemonstranten zahlreiche rohe Eier geworfen wurden, lasse, so die Feststellungen, nicht den Schluss zu, dass es sich bei den konkreten geworfenen Gegenständen um solche gehandelt habe. Zu denken sei etwa auch ein gepelltes gekochtes Ei oder eiförmige Nachbildungen, die aber bei einem Auftreffen auf einen menschlichen Körperteil keine Verletzungen hervorriefen. Allein die Üblichkeit, dass bei Demonstrationen häufig rohe Eier geworfen würden, rechtfertige nicht im konkreten Einzelfall dies ohne jeglichen Anhaltspunkt zu Lasten eines Angeklagten zu unterstellen. Weiterhin wäre auch fraglich, ob ein Verletzungsvorsatz gegeben wäre. Wo die Gegenstände auftrafen und worauf sie zielten, habe sich nicht feststellen lassen. Diese Ausführungen sind lückenhaft, denn es lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb aus dem Umstand, dass die Gegenstände über die Polizeikette hinweg flogen und dem daraus abgeleiteten Gewicht des Gegenstandes nicht auch dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges abgeleitet werden konnte. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Kammer die an die Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderung möglicherweise überspannt hat. Um die Beweiswürdigung umfassend nachvollziehen zu können, wäre es insbesondere notwendig gewesen mitzuteilen, in welchem Abstand die Polizeikette von den Gegendemonstranten stand, bzw. in welcher Entfernung sich die Zeugen von dem Werfer befanden. Denn sollten sich die Zeugen in einiger Entfernung befunden haben, so wäre der Umstand, dass der Gegenstand über die Polizeikette hinweg flog, ein gewichtiges Indiz für dessen Masse und kinetischer Energie und damit auch für dessen Eignung zur Herbeiführung eines Körperverletzungserfolges. Wäre der Wurfgegenstand erkennbar bereits mit einigem Tempo ein gutes Stück geflogen, so läge eine solche Eignung nahe. Nahe läge es in diesem Fall aufgrund der Tatsache, dass auch ansonsten diverse rohe Eier geworfen wurden, dann auch, dass es sich auch bei diesem als eiförmig identifizierten Gegenstand um ein rohes Ei handelte. In diesem Fall würden die Anforderungen an die Überzeugungsbildung außerdem zu hoch angesetzt, wenn nicht auch von einem zumindest bedingten Körperverletzungsvorsatz ausgegangen würde. Im Falle eines ungezielten Wurfes eines rohen Eies auf Menschen über eine möglicherweise größere Entfernung hinweg, lässt sich nicht vorab präzise kalkulieren, an welche Stelle des Körpers das Ei auftreffen wird. Ziel kann daher nur sein, den anderen Menschen überhaupt zu treffen, was auch das Gesicht einschließt. Trifft ein rohes Ei jedoch einen Menschen im Gesicht, insbesondere im Augenbereich, sind pathologische Folgen fast zwangsläufig zu erwarten. Wer so handelt, kann nicht davon ausgehen, ein Körperverletzungserfolg werde dennoch ausbleiben.
Im konkreten Fall wäre es zudem notwendig gewesen, nähere Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu machen. § 267 Abs. 5 S. 1 StPO erfordert dies auch bei freisprechenden Urteilen, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überzeugung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (BGH NStZ-RR 2014, 153).
Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Angeklagte bereits vorbestraft war, weshalb das Amtsgericht unter Einbeziehung eines Strafbefehls des Amtsgerichts O1 eine Gesamtstrafe verhängt hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte außerdem angegeben, dass Eierwürfe durchaus seiner politischen Einstellung entsprächen. Diese beiden Umstände lassen es daher als möglich erscheinen, dass der Angeklagte bereits zuvor in vergleichbarer Weise in Erscheinung getreten war, was ggfls. bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen gewesen wäre. Auf diesen Fehlern beruht das Urteil auch, denn ausweislich der Urteilsbegründung war für das Gericht, unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte der Werfer war, entscheidend, dass es sich keine Überzeugung vom geworfenen Gegenstand zu bilden vermochte. Auf die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es demnach nicht an. Insbesondere kann offen bleiben, ob im Fall des Wurfs mit einem gekochten und gepellten Ei eine taugliche Körperverletzungshandlung vorgelegen hätte, da es sich hierbei erkennbar nicht um eine vom Gericht konkret in Betracht gezogene Sachverhaltsvariante handelte, sondern lediglich um ein Beispiel für denkbare Alternativen.
Für den Fall einer erneuten Verurteilung sei darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Wurf mit rohen Eiern durch den Angeklagten nachgewiesen werden können sollte, eine tateinheitliche Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1997, 234 f. [OLG Köln 12.11.1996 - Ss 491/96][OLG Köln 12.11.1996 - Ss 491/96]) sowie wegen Sprengens einer Versammlung nach § 21 Versammlungsgesetz in Betracht kommt. Der Umstand, dass allein der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatte, hindert eine Erweiterung des Schuldspruchs durch das Berufungsgericht nicht.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".