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Entscheidungen

OWi

Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, Umfang, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 29.11.2017 - 48 OWI 810/17 (b)

Leitsatz: Zur Akteneinsicht/Beiziehung in/von Messunterlagen und zur Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.


Beschluss:
In dem Verfahren
betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
des pp.
- Betroffener -
Verteidiger:
auf Einsichtnahme in die komplette Messreihe vom Tattag einschließlich dazu gehörendem Token
hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Abteilung 48 durch den Richter am Amtsgericht am 29.11.2017 beschlossen:

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Verwaltungsbehörde verpflichtet, dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vom Tattag zu gewähren, indem die maßgeblichen Daten auf einem vom Sachverständigen bzw. der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger kopiert werden und an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden.

Sollte zur Lesbarkeit der vorgenannten Daten ein sogenannter "Token" erforderlich sein, ist auch dieser mit zu versenden.
Sollten für die Beschaffung der Daten der kompletten Messreihe bzw. für die Beschaffung des Token gesonderte Kosten anfallen - beispielsweise weil der Hersteller des Gerätes für die Beschaffung dieser Daten/des Token oder dessen Weitergabe eine gesonderte Vergütung verlangt - ist die Herausgabepflicht davon abhängig, dass der Betroffene zuvor diese Kosten ausgleicht.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der eigenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe:

Die Bußgeldbehörde hat am 13.06.2017 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid erlassen, welcher eine Geschwindigkeitsübertretung züm Gegenstand hat. Nach Zustellung des Bußgeldbescheides hat der Betroffene, vertreten durch seine Rechtsanwältin, hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Bereits mit Schreiben vom 12.04.2017 und sodann nochmals mit Schreiben vom 21.06.2017 und 01.08.2017 hat der Betroffene geltend gemacht, dass er - neben der Akteneinsicht und diversen anderen Unterlagen - zu einer angemessenen Verteidigung die digitalen Falldateien der gesamten Messreihe des Tattages benötige und zwar im gerätespezifischen Format nebst des dazugehörigen Geräteschlüssels.

Die Bußgeldbehörde hat dem Betroffenen in der Folgezeit sämtliche Unterlagen überlassen, hinsichtlich der konkreten Messung aber nur die Daten, die die Messung seines eigenen Fahrzeuges betreffen. Hinsichtlich der übrigen Daten bezüglich der gesamten Messreihe in digitaler Form hat die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 hat der Betroffene daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wobei er darauf hinwies, dass bereits im Schreiben vom 21.06.2017 ein derartiger Antrag enthalten sei.

Der Betroffene macht geltend, dass nach herrschender Rechtsprechung gerade bei einem standardisierten Messverfahren pauschale und abstrakte Einwendungen des Betroffenen nicht zulässig seien, sondern von diesem im gerichtlichen Verfahren gefordert werde, dass er konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung vorbringen müsse. Hierzu sei ein Betroffener aber regelmäßig erst in der Lage, wenn er mittels eines noch zu beauftragenden Sachverständigen eine Auswertung der Messung vornehme, die regelmäßig die Überprüfung der gesamten Messreihe voraussetze.

Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.

Soweit das erkennende Gericht zwischenzeitlich Bedenken an dem noch vorhandenen Rechtsschutzinteresse geäußert hatte, weil zwischenzeitlich auch das Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht anhängig sei, hält es an dieser Auffassung nicht länger fest.

Die Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses beruhten auf der Erwägung, dass der im Einspruchsverfahren entscheidende Richter zwangsläufig und gleichfalls mit der Frage befasst sein wird, ob er der beantragten Einsicht in die gesamte Messdatei Bedeutung zumisst oder nicht. Sollte er der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe Bedeutung beimessen, würde er diese Auswertung ohnehin in seinem Verfahren veranlassen mit der Folge, dass der vorliegende Antrag, der auf das gleiche Ziel gerichtet ist, überflüssig wäre. Sollte er aber der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe keine Bedeutung beimessen, hätte die Einsichtnahme in diese Messreihe und Auswertung der Daten für den Betroffenen keinen Sinn, da er im eigenen Verfahren hiermit ohnehin nicht Gehör finden würde. Wäre dem so, läge entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes vor, weil dem Betroffenen letztlich durch die Nichtgewährung der Einsichtnahme bzw. die Nichtentscheidung des Gerichts kein Nachteil entstehen würde.

Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 - Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) - umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und ersichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des fairen Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht sei es nicht geboten, den Verfahrensstoff des konkreten Verfahrens ohne konkrete sachliche Anhaltspunkte auszudehnen. Der Betroffene sei viel mehr gehalten, bei der aktenführenden Behörde entsprechende Einsichtnahmen zu beantragen und gegebenenfalls auf den Antrag nach § 62 OWiG zu verweisen.

Nach Kenntnis des im vorliegenden Verfahren entscheidenden Richters hat sich die für das Einspruchsverfahren zuständige Richterin zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Jedenfalls aber besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Gericht, welches über den Einspruch entscheidet, genau dieser Rechtsprechung folgt. Damit aber kann es im Ergebnis tatsächlich nicht so sein, dass das Gericht, welches über den Antrag gemäß § 62 OWG zu entscheiden hat, das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag verneint.

In der Sache ist der Antrag auch begründet.

Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messung nicht pauschal mit der Behauptung "ins Blaue hinein" wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen.

Diese Darlegung ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann, welche Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung begründen. Erst wenn ihm dies gelingt (wobei dies z.B. nach Meinung des OLG Bamberg ausgeschlossen ist), wird das Gericht des Einspruchsverfahrens bereit sein, die Messung einer Prüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu veranlassen.

Aus dem Schriftverkehr ergibt sich weiterhin, dass die Behörde offensichtlich nicht bereit ist, die entsprechenden Daten herauszugeben bzw. dem Betroffenen zu verschaffen.
In der Vergangenheit geschah dies häüfiger mit dem Argument, dass hierzu ein bestimmter Token erforderlich sei, der nur beim Hersteller beschaffbar sei und für den der Hersteller eine zusätzliche Vergütung verlange. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene vor Beschaffung der erforderlichen Daten dazu aufgefordert wird, diese Kosten vorweg zu begleichen.

Weitere Gründe, die Herausgabe der Daten zu verweigern, sind nicht ersichtlich. Soweit in früheren Verfahren schon einmal seitens der Ordnungsbehörden das Argument vorgetragen würde, die Herausgabe dieser Daten verstoße gegen den Datenschutz, hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering. Zum anderen haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 62 Abs. 2 OWiG, 473 StPO.


Einsender: RÄin J. Redmer-Rupp, Brühl

Anmerkung:


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