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Entscheidungen

OWi

Pflichtverteidigerbestellung, Bußgeldverfahren, Nachholung der Entscheidung, Wiedereinsetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17

Leitsatz: 1. Ein mit der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde eingelegter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers auszulegen, über den das Tatgericht zu entscheiden hat.
2. Hat das Tatgericht noch nicht über diesen Antrag entschieden, beruht die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht auf einem Verschulden des Betroffenen i.S.v. § 44 I 1 StPO; die Nachholung der versäumten Handlung durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift ist dem Betroffenen erst zumutbar, wenn über seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden ist.
3. Das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren erfordert daher die Rückgabe der Sache an das Amtsgericht zur weiteren Sachbehandlung, weil mangels Nachholung der versäumten Handlung Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist – vorerst – nicht gewährt werden kann (§ 45 II 2 StPO).


In pp.
Das AG verurteilte den nicht durch einen Verteidiger vertretenen, in der Hauptverhand-lung anwesenden Betr. am 07.07.2017 wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zu einer Geldbuße von 150 €. Ausweislich des Protokolls wurde dem Betr. nach der Urteilsverkündung mündlich sowie durch Aushändigung des Vordrucks ‚OWi 22‘ eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Mit am selben Tage eingegangenem Schreiben vom 14.07.2017 teilte der Betr. mit, dass er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantrage und für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantrage. Soweit und sobald diese bewilligt worden sei, werde er dem Gericht einen beizuordnenden Rechtsanwalt benen-nen und der beigeordnete Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde „stellen“. Vom Vorwurf der unerlaubten Steuerberatung sei er freizusprechen. Die Begründung für das „summarische PKH-Prüfverfahren“ werde er bis zum 14.08.2017 bei Gericht einreichen. Unter dem 31.07.2017 verfügte die Tatrichterin die förmliche Zustellung des Urteils an den Betr., welche am 02.08.2017 erfolgte. Mit Tele-fax-Nachricht vom 14.08.2017 übermittelte der Betr. dem AG zur „Begründung für das summarische PKH-Prüfverfahren“ umfangreiche Ausführungen zur Sache, in denen er sich gegen seine Verurteilung wendet und auch eine Verletzung der gerichtlichen Auf-klärungspflicht moniert. Das AG hat über den Antrag auf Bewilligung von PKH nicht entschieden, sondern unter dem 16.08.2017 die Akten dem Rechtsbeschwerdegericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegt. Die GenStA beantragt, die Zulassungsrechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel zwar form- und fristgerecht eingelegt, nicht aber formgerecht begrün-det worden sei. In seiner hierzu abgegebene Stellungnahme vom 06.10.2017 macht der Betr. im Wesentlichen geltend, er habe bisher lediglich einen PKH-Antrag gestellt, der nicht den formalen Begründungserfordernissen eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde genügen müsse, und über den nicht entschieden sei. Im Übrigen sei eine Zulassungsrechtsbeschwerde von ihm bisher noch gar nicht eingelegt worden; vielmehr sollte eine solche erst nach PKH-Bewilligung durch den beigeordnete Rechts-anwalt - ggf. im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag - erhoben wer-den. Das OLG hat die Akten ohne eigene Sachentscheidung zur Nachholung einer Entscheidung über das unerledigte Beiordnungsgesuch an das AG zurückgegeben.
Aus den Gründen:
I. Das Verfahren ist an das AG zurückzugeben. Die Voraussetzungen für eine Akten-vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht (§ 347 II StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG) und für eine Sachentscheidung des Senats liegen noch nicht vor, da der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zwar wirksam eingelegt ist, das AG aber bisher nicht über den gleichzeitig mit der Rechtsmitteleinlegung gestellten Antrag des Betr. auf „Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ entschieden hat, welcher als Antrag auf Beiord-nung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II 1 StPO i.V.m. § 71 I OWiG auszulegen ist.
1. Das Schreiben des Betr. vom 14.07.2017 […] ist entgegen der von dem Betr. […] vertretenen Auffassung nicht nur als Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, sondern zugleich als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG vom 07.07.2017 auszulegen.
a) Entscheidend für die Auslegung einer Erklärung sind nach der Vorschrift des § 300 StPO, die für alle Rechtsbehelfe und Anträge und auch im Bußgeldverfahren gilt, der Gesamtinhalt der Verfahrenserklärung und die Erklärungsumstände, soweit sie inner-halb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar werden; im Zweifel ist die Erklärung so auszulegen, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 300 Rn. 3 m.w.N.).
b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend von einer wirksamen Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde […], verbunden mit einem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, auszugehen. Der Betr. erklärt in seinem Schreiben vom 14.08.2017 ausdrücklich, er „stelle Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde“. Auch wenn er zugleich ankündigt, dass der beizuordnende Rechtsanwalt einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde „stellen“ wird, „sobald und soweit PKH bewilligt worden ist“, ist diese Erklärung […] nicht dahingehend zu verstehen, dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde von der gleichzeitig beantragten Bewilligung von PKH bzw. Beiordnung eines Pflichtverteidigers abhängig gemacht wird. Denn einerseits war dem über seine Rechtsmittel belehrten und die Einlegungsfrist bis zum letzten Tag ausnutzenden Betr. bekannt, dass es jedenfalls für die Einlegung des Antrags auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde der Mitwirkung eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes nicht bedurfte, und andererseits findet das Wort “stellen“ im allgemeinen Sprachge-brauch nicht nur im Sinne von „einlegen“, sondern auch im Sinne von „begründen“ Ver-wendung. Soweit der Betr. im Übrigen für die von ihm vertretene gegenteilige Ausle-gung seiner Erklärung auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ver-säumung der Einlegungsfrist abhebt, würde bei einer Fallkonstellation wie der vorlie-genden die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Einlegungsfrist aber schon deshalb ausscheiden, weil der Betr. seinen Antrag auf PKH am letzten Tag der Einlegungsfrist bei dem AG angebracht hat und ihm darüber hinaus ohne weiteres zuzumuten war, dass er jedenfalls den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch vor der Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellt, sodass von einer unverschuldeten Versäumung der Einlegungsfrist nicht auszu-gehen gewesen wäre, der Betr. mithin seines Rechtsmittels verlustig gegangen wäre.
2. Dem wirksam eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mangelt es aber an einer formgerechten Rechtsbeschwerdebegründung - entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegenüber dem Rechtspfleger bei dem AG oder mittels einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (§ 345 II StPO i.V.m. § 80 III 3 OWiG). Eine solche ist innerhalb laufender Rechtsbeschwerdebegründungs-frist (§ 345 I StPO i.V.m. § 80 III 3 OWiG) nicht bei dem AG eingegangen, sodass der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG vom 07.07.2017 unzulässig ist.
3. Gleichwohl ist der Senat jedoch an der von der GenStA beantragten Verwerfungs-entscheidung gemäß § 349 I StPO i.V.m. § 80 III 3 OWiG gehindert.
a) Die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beruht nämlich nicht auf einem Verschulden des Betr. (§ 44 I 1 StPO), denn bisher ist nicht über den von ihm bereits mit der Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden. Für diese Entscheidung ist der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten ist, zuständig (BGH, Beschl. v. 10.03.2005 - 4 StR 506/04; OLG Hamm NJW 1963, 1513; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 141 Rn. 6), da eine mündliche Verhandlung vor dem Rechtsbe-schwerdegericht nicht durchzuführen ist (§ 80 IV 1 OWiG).
b) Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. ergibt sich aus dem Recht des Betr. auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör die Verpflichtung des AG, über die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde nach § 346 I StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden, weil der Betr. darauf vertrauen darf, dass, falls sein Antrag abgelehnt wird, hierüber so rechtzeitig eine Ent-scheidung getroffen wird, dass er noch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungs-frist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Rechtsbeschwerdebegrün-dung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann. Ein gleich-wohl ergangener Verwerfungsbeschluss des AG ist durch das Rechtsbeschwerdege-richt auf einen zulässigen Antrag nach § 346 II StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG aufzuhe-ben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Rechtsbeschwerdebegründung) noch nicht nach-geholt ist (BayObLG NStZ-RR 2002, 287 im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2003 - 3 Ss 95/02 [bei juris]; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 80; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 86).
c) Nichts anderes kann im Ergebnis gelten, wenn das AG - wie hier - eine Verwerfungs-entscheidung nach § 346 I StPO i.V.m. § 80 IV Satz 2 OWiG nicht getroffen, sondern die Akten durch Vermittlung der StA dem Rechtsbeschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Auch hier ist das Rechtsbeschwerdegericht an der Verwerfung des An-trags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 349 I StPO i.V.m. § 80 III 3 OWiG als unzulässig wegen Nichteinreichens einer formgerechten Rechtsbeschwerdebegrün-dungsschrift gehindert. Die Wahrung des Rechts des Betr. auf ein faires, rechtsstaatli-ches Verfahren erfordert vielmehr die Rückgabe der Sache an das AG zur weiteren Sachbehandlung, weil mangels Nachholung der versäumten Handlung Wiedereinset-zung in den Stand vor Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist – vorerst - nicht gewährt werden kann (§ 45 II 2 StPO). Die Nachholung der versäumten Handlung ist dem Betr. erst zumutbar, wenn über seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtver-teidigers entschieden worden ist.
II. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungs-frist nur möglich ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche ab Zustel-lung der Entscheidung des AG über die Bestellung eines Pflichtverteidigers angebracht wird, während für die Nachholung der versäumten Handlung (Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde in der nach § 345 II StPO i.V.m. § 80 III 3 OWiG gebotenen Form) eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers gilt. Auch nach der Entscheidung gemäß § 140 II 1 StPO i.V.m. § 71 I OWiG obliegt daher das weitere Verfahren zunächst dem AG, das nach Ablauf der genannten Fristen nach § 347 StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG zu verfah-ren haben wird. […]


Einsender: RiOLG Dr. G.Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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