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Entscheidungen

Gebühren

Vergütungsfestsetzung, versicherung, zukünftige Zahlungen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Braunschweig, Beschl. v. 01.02.2018 - 6 Ds 558 Js 32017/16

Leitsatz: Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist für den Vergütungsfestsetzungsantrag vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind.


Amtsgericht Braunschweig
Beschluss
6 Ds 558 Js 32017/16
In der Strafsache
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Beleidigung
hat das Amtsgericht - Abteilung für Strafsachen - Braunschweig durch die Richterin am Amtsgericht am 01.02.2018 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verteidigers vom 04.01.2018 und auf seinen Antrag vom 13.11.2017 wird die aus der Landeskasse zu erstattende Pflichtverteidigervergütung auf 939,21 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Dem Angeklagten pp. wurde durch Beschluss vom 19.06.2017 der Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Angeklagte befand sich während des gerichtlichen Verfahrens durchgängig in der Jugendanstalt Hameln, soweit er nicht zum Hauptverhandlungstermin nach Braunschweig überführt worden war.

Das Verfahren wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Braunschweig von 13.11.2017 beendet.

Mit Kostenantrag vom 13.11.2017 (Band Il Blatt 1 ff. d.A.) beantragte der Verteidiger für das Verfahren Kostenerstattung in Höhe von 939,21 €. Er erklärte in dem Antrag, dass die von ihm vertretene Person nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, er tätig gewesen sei, als die von ihm vertretene Person inhaftiert gewesen sei und dass er Vorschüsse in Höhe von 0,00 € erhalten habe.

In seinem Antrag macht er im Einzelnen die Vergütung für die Grundgebühr nach Nr. 4101 W RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4107 W RVG und die Hauptverhandlungsgebühr nach Nr. 4109 W RVG sowie die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 W RVG, die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 W RVG, Fahrtkosten in die JVA nach Nr. 7003 W RVG und Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 WRVG geltend.

Im Einzelnen wird auf den Kostenantrag, Blatt 1 ff. Band Il, Bezug genommen.

Am 23.11.2017 übersandte der Urkundsbeamte des Amtsgerichts dem Verteidiger ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„In pp. haben Sie mit Schreiben vom 13.11.2017 Ihre Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht.
Gemäß § 58 Abs. 3 RVG werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Vorschüsse oder Zahlungen Dritter an Sie geleistet worden sind.
Ferner müssten Sie versichern, dass Sie spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werden (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG).
Mit Schreiben vom 29.11.2017 entgegnete der Verteidiger, dass ihm die Monierung völlig unverständlich sei, verwies auf die letzte Zeile des Antrags, 1. Seite, indem mitgeteilt wurde, dass er keine Vorschüsse erhalten habe, und merkte an, dass das Gesetz keine Erklärungen für die Zukunft verlange.

Mit Schreiben vom 14.12.2017 erinnerte der Verteidiger an die Bescheidung seines Kostenantrages.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle legte die Akte, die zwischenzeitlich sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Abteilungsrichterin zur anderweitigen Bearbeitung vorlag, daraufhin der Bezirksrevision bei dem Landgericht Braunschweig vor, die in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2017 feststellte, dass gemäß § 55 Abs. 5 RVG im Rahmen eines Antrages auf Vergütungsfestsetzung als Pflichtverteidiger folgende Angaben zu machen seien:

- ob und welche Zahlung der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat,
- bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben,
- Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
Weiterhin führt sie aus: „Diese Angaben sind auch in dem amtlichen Vordruck erhalten, der für den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung genutzt werden kann. Da insoweit kein Formularzwang herrscht, ist eine Beantragung formlos möglich, jedoch sind die notwendigen Angaben innerhalb dieses Antrages vorzunehmen.
Ich rege an, diese Angaben zügig nachzuholen, damit eine Festsetzung wie gewünscht, schnell erfolgen kann. "

Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin wurde dem Verteidiger durch den Urkundsbeamten mit Schreiben vom 27.12.2017 zur Kenntnisnahme, zur weiteren Veranlassung und künftiger Beachtung übersandt. Weiterhin wurde der Verteidiger gebeten, die fehlenden Angaben mitzuteilen, damit eine Auszahlung der Vergütung erfolgen könne.

Mit Schreiben vom 04.01.2018 erklärte der Verteidiger seine Weigerung, die gewünschten Angaben nachzuholen und legte gegen die „endgültige Ablehnung der Festsetzung" das zulässige Rechtsmittel ein.

Die Akte wurde daraufhin erneut der Bezirksrevisorin vorgelegt, die unter dem 10.01.2018 daran festhielt, dass die angeforderte zusätzliche Erklärung erforderlich sei, um über den Kostenantrag zu entscheiden.

Auch diese Stellungnahme wurde dem Verteidiger vom Urkundsbeamten am 16.01.2018 zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übersandt. Gleichzeitig teilte der Urkundsbeamte dem Verteidiger mit, dass er auf Anraten der Bezirksrevisorin seinen Antrag wegen Unvollständigkeit zurückweisen und sein eingelegtes Rechtsmittel als Erinnerung gegen seinen sodann folgenden Beschluss werten werde, sollte der Verteidiger die gewünschte Erklärung nicht nachreichen.

Nachdem der Verteidiger mit Schreiben vom 21.01.2018 erneut bekräftigte, dass er die zusätzliche gewünschte Erklärung nicht abgeben werde und die Bitte äußerte, die Sache nun endlich dem Gericht vorzulegen, erließ der Urkundsbeamte unter dem 25.01.2018 einen Beschluss, nachdem er den Antrag auf Erstattung von Pflichtverteidigervergütung des Verteidigers Siebers wegen Unvollständigkeit zurückwies mit der Begründung

„Es fehlt die Erklärung „spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt" § 55 V S.
2 RVG)."

Mit der Übersendung der Beschlussausfertigung durch Schreiben vom 25.01.2018 teilte der Urkundsbeamte dem Verteidiger weiterhin mit, dass er sein eingelegtes Rechtsmittel vom 04.01.2018 als Erinnerung gegen diesen Beschluss werte und die Akte nunmehr dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorliege.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 04.01.2018 gegen die „endgültige Ablehnung der Festsetzung" „das zulässigen Rechtsmittel" eingelegt. Dies ist als Erinnerung gemäß § 56 RVG auszulegen.

Die Erinnerung ist auch zulässig, obwohl zum damaligen Zeitpunkt noch kein den Antrag zurückweisender Beschluss des Urkundsbeamten vorlag.

Das Schreiben vom 04.01.2018 kann keine Erinnerung gegen einen Beschluss vom 25.01.2018 enthalten, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte.

Aufgrund des konkreten Verfahrensganges durfte jedoch am 04.01.2018 auch ohne entsprechenden Beschluss von einer endgültigen Ablehnung der Festsetzung des konkret gestellten Antrages ausgegangen werden. Denn die gegenseitigen Argumente waren erkennbar ausgeschrieben.

Der Beschluss vom 25.01.2018 war daher als Nichtabhilfebeschluss des Urkundsbeamten bezüglich der Erinnerung anzusehen.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Dem Verteidiger stehen die mit dem Kostenantrag vom 13.11.2017 geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zu.

Soweit die Bearbeitung des Kostenantrages daran scheiterte, dass der Verteidiger trotz Aufforderung des Urkundsbeamten nicht versichert hat, dass er spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werde, ist dies unerheblich und steht der Bescheidung des Antrages nicht entgegen.

Der Kostenantrag des Verteidigers vom 13.11.2017 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 5 RVG. So hat der Verteidiger auch insbesondere erklärt, dass er keine Vorschüsse erhalten habe. Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich daher aus dem Gesetz und ist zu befolgen. Eine dahingehende Versicherung, sich gesetzestreu zu verhalten, ist jedoch nicht Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und daher zu bescheidenden Kostenantrag.

Eine solche Formvoraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Kommentierungen aus den Kommentaren von Schneider/Volpert/Fölsch, Meyer/Kroiß und BeckOK RVG

Auf den Kostenantrag des Verteidigers vom 13.11.2017 waren daher die diesem zustehenden Gebühren festzusetzen.

Die Gebührenforderung beläuft sich auf insgesamt 939,21 €. Wegen der Berechnung der einzelnen Positionen wird auf den zutreffenden Kostenantrag vom 13.11 2017 Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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