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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Gefährliches Werkzeug, Seitenschneider

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16 KLs 412 Js 64048/17

Leitsatz: 1. Ein Seidenschneider ist nicht in jedem Fall ein gefährliches Werkzeug i. S. des § 250 Abs.1 Nr.1a StGB.
2. Zur Abgrenzung von § 250 Abs.1 Nr 1a und Nr.1b StGB.


Landgericht Nürnberg-Fürth
16 KLs 412 Js 64048/17

In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen Diebstahl mit Waffen u. a.
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 16. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 11. Dezember 2017 folgenden
Beschluss
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 07.11.2017 (Aktenzeichen: 412 Js 64048/17) wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Tat vom 01.09.2017 (Ziffer 4 der Anklage) rechtlich als räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 249 Abs. 1, 252, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB zu würdigen ist.
2. Gegen den Angeklagten wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Nürnberg eröffnet (§§ 203, 207, 209, Abs. 1 StPO).
3. Gegen den Angeklagten wird Haftfortdauer angeordnet, da die bisherigen Haftgründe zutreffen und fortbestehen.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt dem Angeklagten u.a. unter Ziffer 4. folgenden Sachverhalt zur Last:
PP-Markt
„Am 01.09.2017 gegen 12:20 Uhr entwendete der Angeschuldigte in den Geschäftsräumen der Firma pp. 17 Parfüms der Marken Boss, Lacoste, Ralph Lauren und Diesel im Wert von 943,95 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. Bei Verlassen der Geschäftsräume löste der Angeschuldigte die Diebstahlswarenanlage aus, wodurch die Marktleiterin pp und pp. auf den Angeschuldigten aufmerksam wurden und ihm hinterhereilten. Als die beiden Frauen den Angeschuldigten vor den Geschäftsräumen ansprachen, versuchte der Angeschuldigte mit der Beute zu flüchten, sodass die beiden Frauen den Angeschuldigten festhalten wollten und nach seinem Rucksack griffen. Hiergegen wehrte sich der Angeschuldigte jedoch, indem er mit beiden Händen heftig nach den beiden Frauen schlug und sich los riss, um sich im Besitz der gestohlenen Ware zu erhalten.

Die Geschädigte pp. erlitt hierdurch Schmerzen im rechten Daumen, die Geschädigte pp. Schmerzen am rechten Mittelfinger, was der Angeschuldigte vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

Der Angeschuldigte führte zudem während der Tat in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.“

Entgegen der rechtlichen Würdigung als schwerer räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a, 252, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB in der Anklageschrift vom 07.11.2017, ist die Tat nur als räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 249 Abs. 1, 252, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB zu würdigen.

1. Das Beisichführen eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, im Falle seines Einsatzes gegen Personen erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHSt 52, 257; BGH NStZ 2012, 571 m. w. Nachw.; OLG Köln NStZ 2012, 327; OLG Schleswig NStZ 2004, 212; KG Beschl. v. 2.12.2013 – (4) 161 Ss 208/13).
Der Gesetzgeber hat den Begriff des gefährlichen Werkzeugs dem Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung entnommen. Er war der Ansicht, auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Auslegungskriterien könne auch bei der Interpretation des wortlautgleichen Tatbestandsmerkmals des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zurückgegriffen werden (vgl. Zu § 244 StGB Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 13/9064, S. 18). Zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist allgemein anerkannt, dass ein Werkzeug dann als gefährlich anzusehen ist, wenn es auf Grund seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (st. Rspr.; vgl. BGH, NStZ 2007, 95).

Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249 [250] = NJW 2000, 1050; BGH, NStZ 1999, 135 [136]; NStZ 1999, 301 [302]; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1). In einigen Entscheidungen hat sie zunächst das Tatbestandsmerkmal des anderen gefährlichen Werkzeugs auch in den Fällen des Beisichführens gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB entsprechend interpretiert (vgl. BGHSt 44, 103 = NJW 1998, 2915; BGH, NJW 1998, 2916 = NStZ-RR 1998, 358; NJW 1998, 3130 = NStZ 1998, 567; NStZ 1999, 135 [136]; jew. zu § 250 StGB; BayObLGSt 2000, 38 = NStZ-RR 2001, 202; OLG Hamm, NJW 2000, 3510).

In Rechtsprechung und Literatur besteht mittlerweile allerdings weitestgehend Einigkeit darüber, dass für die Auslegung des Begriffs „anderes gefährliches Werkzeug” i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a und § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB die vom Gesetzgeber angeregte Orientierung an der genannten Definition dogmatisch verfehlt bzw. systemwidrig ist (vgl. BGH, NStZ 1999, 301 [302]; NJW 2002, 2889 [2890] = NStZ 2002, 594; Schönke/Schröder/Eser, § 244 Rdnr. 5; Hoyer, in: SK-StGB, § 244 Rdnr. 10; Fischer, § 244 Rdnr. 7; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 244 Rdnr. 3; Kindhäuser, StrafR BT II, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 11; Fischer, NStZ 2003, 569; Kindhäuser/Wallau, StV 2001, 18; Küper, in: Festschr.f. Hanack, S. 569 [577, 581]; ders., JZ 1999, 187 [189]; Otto,
Grundkurs StrafR, BT, 7. Aufl., § 41 Rdnr. 52; Lesch, GA 1999, 365 [366]; Maatsch, GA 2001, 75 [76]; Streng, GA 2001, 359 [360]; Jäger, JuS 2000, 651 [653]; jew. m.w. Nachw.; a.A. noch OLG München, NStZ-RR 2006, 342 L = BeckRS 2006, 06212). Denn anders als bei der gefährlichen Körperverletzung, die „mittels” des gefährlichen Werkzeugs begangen wird, stellt das andere gefährliche Werkzeug i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 177 Abs. 3 Nr. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB gerade kein Tatmittel dar. Für die Verwirklichung des Tatbestands reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vielmehr das bloße Beisichführen aus, so dass es – im Gegensatz zu §§ 177 Abs. 4 Nr. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB – zu einer Verwendung im konkreten Einzelfall, an deren Art die Gefährlichkeit gemessen werden könnte, nicht kommt (so schon BGH, NStZ 1999, 301 [302]; vgl. auch BGH, NJW 2002, 2889 = NStZ 2002, 594 [595]; BGH, Beschluss vom 3. 6. 2008 - 3 StR 246/07).

Vor diesem Hintergrund sind in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals des anderen gefährlichen Werkzeugs für diejenigen Tatbestände entwickelt worden, die lediglich voraussetzen, dass der Täter das Werkzeug bei der Begehung der Tat bei sich führt. Soweit ersichtlich, herrscht dabei noch insofern Einigkeit, dass unter einem Werkzeug als solchem jeder körperliche Gegenstand zu verstehen ist, der nach seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können (BGH, NJW 2008, 2861 m.w.N.). Zu der Frage, welche zusätzlichen Kriterien erfüllt sein müssen, damit ein solcher Gegenstand als anderes gefährliches Werkzeug i.S. der §§ 244 I Nr. 1a, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB anzusehen ist, werden in Rechtsprechung und Literatur jedoch unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Den in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, die bei der Bestimmung des Begriffs des anderen gefährlichen Werkzeugs auf eingrenzende subjektive Kriterien wie eine – gegebenenfalls generelle – Verwendungsabsicht, einen „Verwendungsvorbehalt” oder einen „Widmungsakt” des Täters abstellen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn diese lassen sich bereits nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang bringen. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB enthält nach seiner insoweit sprachlich klaren und eindeutigen Fassung – im Gegensatz zu § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB – gerade kein über den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale hinausgehendes, wie auch immer im Einzelnen zu definierendes subjektives Element. Insbesondere das Erfordernis einer auf den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs als Nötigungsmittel gegen Personen gerichtete Absicht, sei sie generell gefasst oder auf die konkrete Tat bezogen, lässt sich der Norm nicht entnehmen.
Eine derartige Gebrauchsabsicht kann auch nicht in die Tathandlung des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB hineininterpretiert werden; denn der Täter führt ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich, wenn er es bewusst in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Ein darüber hinausgehender Wille, den Gegenstand gegebenenfalls gegen Personen einzusetzen, ist nicht notwendig (zu § 244 StGB vgl. BGH, NJW 2008, 2861 m.w.N.).

Dieses aus dem Wortlaut der Norm folgende Ergebnis wird durch systematische und teleologische Gesichtspunkte bestätigt: Die Absicht, das Werkzeug gegen Personen einzusetzen, wird nur von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gefordert, dessen Tatbestand verlangt, dass der Täter ein sonstiges Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um es zu Nötigungszwecken zu verwenden. Diese Vorschrift ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert worden, unter den das Beisichführen von Gegenständen zu subsumieren ist, von denen zwar objektiv an sich keine Leibesgefahr ausgeht, die aber zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands einer anderen Person durch Gewalt oder der Drohung mit Gewalt eingesetzt werden sollen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Dr 13/9064, S. 18). Tatmittel sind deshalb bei dieser Tatbestandsalternative grundsätzlich beliebige Gegenstände, ohne dass es auf deren objektive Gefährlichkeit ankommt; denn durch die beschriebene Verwendungsabsicht wird die Gefahr des Einsatzes auch solcher Gegenstände zu Zwecken der Gewaltanwendung oder Drohung konkretisiert und damit die im Vergleich zum Grundtatbestand des Raubs höhere Strafdrohung gerechtfertigt (BGH, NJW 2008, 2861).

Demgegenüber will der Gesetzgeber mit § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB Fallgestaltungen mit einer während der Begehung der Tat erhöhten, abstrakt-objektiven Gefährlichkeit erfassen, die sich bereits daraus ableitet, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, weil in diesen Fällen die latente Gefahr des Einsatzes als Nötigungsmittel besteht (BGH NJW 2008, 2861). Dieser Konzeption des Gesetzes liefe es zuwider, wollte man in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zur Bestimmung des anderen gefährlichen Werkzeugs auf ein zusätzliches subjektives Element abstellen (vgl. BGH, NStZ-RR 2002, 265 [266]; NJW 2002, 2889 = NStZ 2002, 594 [595]).
Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „anderes gefährliches Werkzeug” i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB muss somit allein auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden (BGH, NJW 2008, 2861).

2.Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem von dem Angeklagten mitgeführten - und möglicherweise zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten - Seitenschneider nicht um einen, nach seiner Beschaffenheit objektiv gefährlichen Gegenstand.

a) Der vom Angeklagten mitgeführte Seitenschneider ist als Gebrauchsgegenstand nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffe im Sinne der genannten Vorschrift. Auch aus seiner bloßen Werkzeugeigenschaft ergibt sich nicht, dass er zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wäre. Denn Seitenschneider werden bestimmungsgemäß - anders als etwa ein (Taschen-)Messer - nicht zum Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Vielmehr dienen sie regelmäßig zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke sowie auch oftmals von Warensicherungen. Ob der Seitenschneider darüber hinaus geeignet ist, als Stich-, Schneid- oder Schlagwerkzeug gegen eine Person eingesetzt zu werden und dabei erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist Frage seiner konkreten Beschaffenheit.

b) Der vorliegend beim Angeklagten sichergestellte Seitenschneider (Bl. 48, 135-137) wurde von der Kammer sowohl anhand der Lichtbilder als auch durch Beiziehung des Assverats in Augenschein genommen. Er besitzt eine Gesamtlänge von 13 cm und wiegt ca. 180 Gramm. Er ist in der Bauform des aufgelegten Gewerbes ausgestaltet, d.h. die Zangenschenkel sind übereinandergelegt und - hier recht locker - mit einem Gelenkbolzen verbunden. Er verfügt über zwei, im geschlossenen Zustand elipsenartig zulaufende, 2,5 cm lange Zangenenden, die an den Innenseiten jeweils ca. 1,7 cm lange Schneidkanten aufweisen, die jedoch zahlreiche Einkerbungen besitzen. In geöffnetem Zustand bildet jedes der beiden Enden eine gerade Spitze und die Spannweite beträgt am weitesten Punkt ca. 2 cm, welche sich zum Gelenkbolzen hin auf knapp 1 cm verkleinert. Aufgrund einer zwischen beiden Zangenschenkeln locker angebrachten Feder befindet sich der Seitenschneider grundsätzlich im geöffneten Zustand und bedarf zur Schneidbewegung eines Zusammendrückens der beiden Zangenschenkel.

Dass dieser Seitenschneider dadurch objektiv geeignet wäre erhebliche Verletzungen eines Menschen herbeizuführen, kann nicht festgestellt werden. Eine solche Eignung des Seitenschneiders bei einem Einsatz als Schlagwerkzeug, etwa durch Beeinträchtigung auch innerer Organe durch die Einwirkung stumpfer Gewalt, kann schon aufgrund seiner Größe und seines Gewichts sowie seiner Unhandlichkeit ausgeschlossen werden. Auch ist er bei Verwendung als Schneidwerkzeug aufgrund der kleinen, stumpfen Schneidkanten hierzu nicht geeignet. Ebensowenig kann objektiv eine entsprechende Eignung des Seitenschneiders als Stichwerkzeug angenommen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zangenenden durchaus spitz sind, allerdings nur soweit sich die Zange in geöffnetem Zustand befindet. In diesem Zustand erscheint jedoch aufgrund der lockeren Verbindung der beiden Zangenschenkel und dem damit verbundenen Schlingern ein Zustechen nur schwer möglich.

Infolgedessen ist der im konkreten Fall mitgeführte Seitenschneider nicht gefährlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB.

II.
Aufgrund dessen ist eine sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 74 Abs. 1 GVG nicht gegeben.

Eine Zuständigkeit der Strafkammer ist gemäß § 74 Abs. 1 GVG u.a. gegeben, wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe ist vorliegend nicht zu erwarten. Zwar ist der mehrfach - auch einschlägig - vorbelastete und unter laufender Bewährung stehende Angeklagte drei weiterer Diebstähle mit nicht unerheblichen Schadensbeträgen und davon in einem Fall des Diebstahls mit Waffen hinreichend verdächtig. Allerdings beträgt der gesetzliche Strafrahmen des schwersten Tatvorwurfs infolge der vorgenannten rechtlichen Würdigung gemäß §§ 252, 249 Abs. 1 StGB nunmehr ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe. Zudem ist zu sehen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Taten unter Ziffer 1. und 4. geständig ist, sich das Maß der Gewaltanwendung der Tat unter Ziffer 4. durch den Angeklagten am unteren Rand bewegt und die beim Angeklagten aufgefundenen Waren allesamt sichergestellt bzw. an die Geschädigten unbeschadet zurückgegeben werden konnten. In der Gesamtbetrachtung ist daher eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre nicht zu erwarten.
Für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen keine Anhaltspunkte vor.


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