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Entscheidungen

StPO

Vermögensarrest, Neuregelung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

Leitsatz: 1. Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes - wie bisher - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.
2. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines "Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.
3. Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.
4. Nach § 111e Abs. 6 StPO n. F. stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander.


Oberlandesgericht Stuttgart
1. STRAFSENAT
1 Ws 163/17
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts der Steuerhinterziehung
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 1. Strafsenat -
am 25. Oktober 2017
beschlossen:
1. Die weitere Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen - 2. Große Wirtschaftsstrafkammer - vom 17. August 2017 wird als unbegründet verworfen .
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

I.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 ordnete das Finanzamt Schwäbisch Gmünd wegen Gefahr im Verzuge unter anderem gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB (allesamt in der bis zum 30. Juni 2017 gültigen Fassung), 370 Abs. 1 Nr. 1, 386, 399 AO zur Sicherung der dem Finanzamt Backnang aus möglichen Steuerstraftaten der Beschuldigten erwachsenen steuerlichen Ansprüche den dinglichen Arrest in Höhe von 28.000,00 Euro in das Vermögen der Beschuldigten an. Auf Antrag des Finanzamts Schwäbisch Gmünd vom 7. Dezember 2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, bestätigte das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd mit Beschluss vom 21. März 2017 den angeordneten dinglichen Arrest.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beschuldigten hat das Landgericht Ellwangen mit Beschluss vom 17. August 2017 als unbegründet verworfen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der der Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalte und des bisherigen Verlaufs des Ermittlungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2017, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Beschuldigte gegen diesen Beschluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt, welche mit weiterem Schriftsatz vom 30. August 2017 als weitere Beschwerde bezeichnet und ergänzend begründet wurde. Die Beschuldigte beantragt, den mit Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 21. März 2017 bestätigten dinglichen Arrest aufzuheben und die arrestierten Gegenstände herauszugeben.

Das beteiligte Finanzamt Schwäbisch Gmünd wurde zu dem Beschwerdevorbringen gemäß §§ 33 Abs. 2, Abs. 3 StPO, 399 Abs. 1, 386 Abs. 2 AO gehört.

II.

Die gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, unbegründet.

Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

1. Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend, auch wenn die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten vor dem 1. Juli 2017 begangen worden sein sollen, aufgrund der Übergangsvorschriften von Art. 316h Satz 1 EGStGB und § 14 EGStPO die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 Anwendung finden.

2. Auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage kommt vorliegend gemäß §§ 111e StPO, 73, 73c StGB n. F. angesichts des bestehenden Tatverdachts die Anordnung des Vermögensarrestes (vormals dinglicher Arrest) zur Sicherung der Steueransprüche in Betracht (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 10; OLG Nürnberg, NStZ 2011, 173, juris Rn. 3).

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden, § 111e Abs. 1 StPO n. F.

Folglich steht die Anordnung eines Vermögensarrestes grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden. Auch der nunmehr maßgebliche Vermögensarrest verfolgt - wie früher der dingliche Arrest - das Ziel einer frühzeitigen Sicherung des Vermögens des Beschuldigten. Der Vermögensarrest umfasst nicht nur Gegenstände, die der Beschuldigte vermeintlich rechtswidrig erlangt hat, sondern auch solche, die rechtmäßig erlangt wurden. Der Vermögensarrest kann deshalb in das gesamte, gerade auch legal erworbene Vermögen des Beschuldigten vollzogen werden.

Eine Arrestforderung liegt vor. Der (Vermögens-) Arrest setzt (auch nach neuer Gesetzesfassung) voraus, dass zumindest der (einfache) Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 111d (a. F.) Rn. 3). Vorliegend besteht gegen die Beschuldigte insbesondere zumindest der Verdacht der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, da sie in ihren Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2013 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Darlehenszinszahlungen als Werbungskosten in Höhe von jährlich rund 86.000,- € geltend gemacht hat, die sie tatsächlich nicht erbracht haben soll.

Die hierbei möglicherweise hinterzogenen Steuern wären „aus der Tat erlangt“ i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB n. F. (vgl. BGH, wistra 2010, 406, zitiert nach juris), so dass Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in einem späteren Urteil die Einziehung des Wertes von Taterträgen (früher: Einziehung von Wertersatz) angeordnet werden wird.

3. Ein Sicherungsbedürfnis i.S.d. § 111e Abs. 1 StPO n. F. liegt vor.

Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen (BT-Drucks. 18/9525 S. 49). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll somit nach der ab 1. Juli 2017 geltenden Regelung der Vermögensarrest wie bisher nur zulässig sein, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist.

Aus der Formulierung in § 111e Abs. 1 StPO ergibt sich also nur ein finales Element zur Sicherung der Vollstreckung. Der Vermögensarrest muss der Sicherung der Vollstreckung dienen. Eine Notwendigkeit des Arrestes für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Wortlaut indes nicht (mehr) vor. Die Erforderlichkeit (und Notwendigkeit) ist nach der Rechtsprechung zum einen in der Regel dann gegeben, wenn - wie hier durch die Einkommensteuerhinterziehung - der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt sein könnte (OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Ws 320/13, juris Rn. 28). Zum anderen, wenn der Täter seine Vermögensverhältnisse verschleiert oder Vermögenswerte versteckt (OLG Rostock, a.a.O., juris Rn. 28; HansOLG, Beschluss vom 19. Dezember 2011, 2 Ws 123/11, juris Rn. 69). Beide Voraussetzungen sind hier nach den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung erfüllt.

4. Die Anordnung des Vermögensarrests ist auch verhältnismäßig.

Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 20. Mai 2008, 2 Ws 155/08, juris Rn. 11; OLG Rostock, a.a.O, juris Rn. 43). Dabei wachsen mit der den Eigentumseingriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2006, 2 BvR 583/06, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2010, 2 Ws 81/10, juris Rn. 23). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der gegen die Beschuldigte bestehende Verdachtsgrad nicht unerheblich ist und die verursachten Vermögensschäden ein beachtliches Ausmaß haben. Zudem hat sie Vermögenswerte, nämlich Goldbarren sowie Gold- und Silbermünzen von erheblichem Wert, vor dem Zugriff des Staates verborgen.

Zu ihren Gunsten spricht, dass der Arrest bereits vor knapp 11 Monaten angeordnet wurde und bis heute fortdauert. Aufgrund der aufwändigen Ermittlungen und der weiterhin ungeklärten und zweifelhaften Vorgänge handelt es sich jedoch in der Sphäre des Staates um keine unnötige Verfahrenszögerung. Das Sicherungsbedürfnis des Fiskus ist vorliegend auch nicht deshalb reduziert, weil die Steuerbehörden vorliegend die Möglichkeit einer eigenständigen Arrestanordnung gem. § 324 AO nicht genutzt hätten. Zwar kann ein fehlendes oder jedenfalls stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis des Geschädigten einer strafprozessualen Arrestanordnung entgegenstehen (OLG Oldenburg, StV 2008, 241, juris Rn. 8). Dies kann der Fall sein, wenn von der Möglichkeit des § 324 AO kein Gebrauch gemacht wird und die Steuerbehörden lediglich abwarten. Vorliegend hat aber die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Schwäbisch Gmünd das Ermittlungsverfahren zulässigerweise gem. § 386 Abs. 2 AO selbständig durchgeführt und gem. § 399 Abs. 1 AO den dinglichen Arrest angeordnet. Da bei Auffinden der Vermögenswerte und der Unterlagen im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses der Beschuldigten die Tatsachenlage noch unklar war, aufgrund der Umstände eine zeitnahe Arrestanordnung aber unerlässlich erschien (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. September 2010, 1 Ws 504/10, juris Rn. 5), war das Sicherstellungsbedürfnis für den Erlass eines strafprozessualen Arrests durch die Finanzbehörde gegeben. Die Entscheidung des Senats ergeht in einem Verfahren, in dem die Finanzbehörde selbst die Initiative ergriffen und den dinglichen Arrest angeordnet hat; insoweit ist auch die Finanzbehörde weiterhin beteiligt und hat zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 Stellung genommen.

Zusammenfassend überwiegt nach Abwägung des Sicherungsinteresses des Staates mit dem Eigentumsschutzbedürfnis der Beschuldigten, insbesondere jedoch der nach wie vor undurchschaubaren Verhältnisse und des in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten relativ geringfügigen Eingriffs in ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, das staatliche Sicherungsbedürfnis.
Ferner überschreitet der hier arrestierte Betrag von 28.000,- € den Wert des Erlangten nicht, so dass die angefochtene Entscheidung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Vielmehr dürfte nach vorläufiger Würdigung der Wert der hinterzogenen Steuern weitaus höher sein.

5. Die Möglichkeit der Anordnung eines dinglichen Arrestes nach § 324 AO steht auch (weiterhin) der Anordnung eines Vermögensarrestes (vor dem 1. Juli 2017: dinglicher Arrest) nach § 111e Abs. 1 StPO n. F. nicht entgegen. Es war schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 grundsätzlich anerkannt, dass § 73 Abs. 1 StGB auch Steueransprüche erfasst und der Fiskus insoweit Verletzter ist (vgl. hierzu grundlegend BGH, NStZ 2001, 155, zitiert nach juris). Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz hat nunmehr seinen Niederschlag in § 111e Abs. 6 StPO n. F. gefunden. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers stehen künftig die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander. Hierdurch soll eine rechtliche Unsicherheit bei der vorläufigen Sicherung von Vermögenswerten in Steuerstrafverfahren beseitigt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 78).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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