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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Messunterlagen, Einsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kassel, Beschl. v. 13.02.2018 - 386 OWi 58/18

Leitsatz: Zum Umfang der Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.


Amtsgericht Kassel 13.02.2018
386 OWi 58/18

Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Betroffenen über seinen Verteidiger die Falldatei der den Betroffenen betreffenden Ordnungswidrigkeit vom 10.09.2017, 12.32 Uhr, nebst öffentlichem Schlüssel auf einem durch den Betroffenen übersandten versiegelten Datenträger zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben der Betroffene und die Verwaltungsbehörde je zur Hälfte zu tragen.

Gründe:
Gegen den Betroffenen wurde aufgrund einer ihm vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.09.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen.

Mit Einspruchsschriftsatz vom 22.12.2017 hat der Verteidiger die Übersendung der konkreten Falldatei sowie des gesamten Messfilms verlangt sowie Auskunft über tatsächlich erfolgte Wartungen und/oder Reparaturen an dem hier verwendeten.
Die Bußgeldbehörde erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.01.2018 gegenüber dem Verteidiger, dass er keinen Anspruch auf die komplette Messreihe habe und die konkrete Falldatei in den Räumlichkeiten der Behörde einsehen könne.

Mit Fax vom 22.01.2018 rügte die Verteidigung die Vollständigkeit der Akte und forderte ochmals die Übersendung der konkreten Falldatei sowie der gesamten Messreihe. Sofern die Bußgeldbehörde diesem Antrag nicht nachkommen sollte, beantragte er gerichtliche Entscheidung.

Die Verwaltungsbehörde half dem Antrag nicht ab.

II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise unbegründet.

Der Betroffene hat lediglich einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung. Diese Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel ist ihm zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind den Betroffenen auf einem durch ihn zur Verfügung gestellten Datenträger, der bei Übersendung versiegelt sein muss, zu speichern.

Der Betroffene hat hingegen keinen Anspruch auf Übersendung der digitalisierten Falldateien der kompletten Messserie. Die Messreihe ist nicht Aktenbestandteil. Bei einem Verkehrsverstoß ist das einzige Beweismittel das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form. Dieses befindet sich in der Gerichtsakte. Dieses Messbild beruht auf der digitalisierten Falldatei der Messung des Betroffenen, weshalb dieser einen Anspruch auf Übersendung dieser und nur dieser Falldatei hat.

Das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt hingegen nicht für die gesamte Messreihe. Ein Anspruch auf Übersendung besteht hier nur, sofern der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter eingreifen will. Derartiges trägt der Betroffene nicht vor. Vielmehr wird pauschal vorgetragen, dass die Messreihe zur Überprüfung der Verkehrsfehlergrenzen und der Messbeständigkeit erforderlich sei. Beides wird jedoch bereits durch den Eichschein bestätigt.

Für die Rüge einer fehlenden Geräteakte gemäß S 31 MessEG gilt das gleiche. Reparaturund Wartungsbescheinigungen sind keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes begründen zu können. Da eine Reparatur des Messgerätes ohne Zerstörung der Eichsiegel nicht erfolgen kann und diese Marken ausweislich des Messprotokolls vollständig, aktuell und unbeschädigt waren, folgt daraus zwangsläufig, dass keine Reparaturen seit der letzten Eichung erfolgt sind. Ob vor der letzten Eichung Reparaturen erfolgt sind, ist unbeachtlich, da durch diese Eichung bestätigt wird, dass das Messgerät zuverlässig die Verkehrsfehlergrenzen einhält.
Aus welchem Grund den Angaben des Messbeamten nicht Glauben geschenkt wird, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf SS 62 Abs.2 S.2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, S 62 Abs.2 S. 3 OWiG.


Einsender: RA T. Geißler, Wuppertal

Anmerkung:


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