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Entscheidungen

StPO

Terminsverlegung, Ablehnung, Befangenheitsablehnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 06.03.2018 - 32 OWi 500 Js 30963/17

Leitsatz: Zur Terminsverlegung und zur Besorgnis der Befangenheit bei einem abgelehnten Terminsverlegungsantrag.


Bußgeldsache
Amtsgericht Mannheim
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Mannheim durch den Richter am Amtsgericht pp. am 6. März 2018 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen vom 05.02.2018 auf Ablehnung des Richters Ppp. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe:

Dem Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.04.2017 eine am 07.03.2017 begangene Abstandsunterschreitung zur Last gelegt. Nachdem form- und fristgerecht gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wurde, hat der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Mannheim zuständigen Abteilung, Richter Ppp., am 22.01.2018 Termin zur Hauptverhandlung auf den 07.02.2018 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 26.01.2018 hat die Verteidigerin des Betroffenen Aufhebung und Neuterminierung beantragt, da sowohl der Betroffene als auch sie selbst zum Zeitpunkt des festgesetzten Termins verhindert seien. Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Begründung wird auf den Inhalt des genannten Schriftsatzes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.02.2018 hat Richter Ppp. diesen Antrag auf Terminsverlegung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des genannten Beschlusses Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 05.02.2018 hat die Verteidigerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt sowie Richter Ppp. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur vorgebrachten Begründung wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze Bezug genommen. Unter dem 06.02.2018 hat Richter Ppp. der Beschwerde vom 06.02.2018 abgeholfen und den Termin vom 07.02.2018 aufgehoben. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigerin haben sich unter dem 19.02.2018 bzw. dem 16.02.2018 ergänzend geäußert.

Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nähme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend ist dabei der Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (so ausdrücklich OLG Frankfurt vom 03.01.2012 - 2 WS 166/11 - m.w.N., zitiert nach juris). Geht es, wie vorliegend, um die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung, ist dabei zunächst davon auszugehen, dass die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit begründet, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (Brandenburgisches OLG vom 13.11.2014 - 10 WF 113/14 zitiert nach juris).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, könnte bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und Gesamtbetrachtung des Sachverhalts zunächst ein solcher Ausnahmefall in Betracht gekommen sein, da der abgelehnte Richter bei - der tatsächlich gegebenen Unlesbarkeit des per Fax übermittelten Auszugs aus dem Terminkalender des Betroffenen - die Verteidigung hierauf hätte hinweisen und eine lesbare Kopie anfordern können. Weiter hätte der abgelehnte Richter die Verteidigerin um nähere Konkretisierung des vorgetragenen Arztbesuchs der minderjährigen Tochter der Verteidigerin bitten können.


Allerdings hat der abgelehnte Richter nach Kenntnisnahme der mit Schriftsatz vom 05.02.2018 eingelegten Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2018 den Termin vom 07.02.2018 mit der Begründung „Verhinderung eines Beteiligten" aufgehoben. Dieser Umstand zeigt, dass der abgelehnte Richter sich im Ergebnis der Argumentation der Verteidigung angeschlossen hat und es ihm mit der ursprünglichen Entscheidung, die beantragte Terminsverlegung abzulehnen, nicht darum ging, das Grundrecht des Betroffenen auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu missachten. Der Beschluss, mit dem der Termin vom 07.02.2018 aufgehoben wurde, belegt vielmehr, dass der abgelehnte Richter gegenüber dem Betroffenen keine innere Haltung eingenommen hat, die bei verständiger Würdigung des Gesamtsachverhalts Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Richter Ppp. begründen. Falls tatsächlich aufgrund der ursprünglich abgelehnten Terminsverlegung bei dem Betroffenen Anhaltspunkte vorlagen, die dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt des § 24 StPO Anlass zur Sorge hätte bieten müssen, sind diese jedenfalls durch die am 06.02.2018 erfolgte Terminsverlegung ausgeräumt.


Einsender: RÄin G. Beder-Paukens, Kropp

Anmerkung:


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