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Entscheidungen

Gebühren

Aktenversendungspauschale, Scan, Scanvermerk,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Gelnhausen, Beschl. v. 05.03.2018 - 44 OWi 57/17

Leitsatz: Die Aktenversendungspauschale kann für die Einsicht in eine elektronische Akte nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist.


Amtsgericht Gelnhausen
05.03.2018

Beschluss
In der Bußgeldsache pp.
beschlossen:

Die Auslagenfestsetzung des Regierungspräsidiums Kassel vom 21.03.2017, Az. 385.650240.5, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe
Der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als Rechtsbehelf gegen den Ansatz der erhobenen Auslagen ist zulässig und begründet.

Gemäß § 107 Abs. 5 §. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführter Sendung einschließlich der Rücksendung pauschal 12,00 Euro als Auslage erhoben werden.

Grundsätzlich hat bei der durch einen Rechtsanwalt beantragten Aktenübersendung die Übersendung der Originalakte zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, wenn zulässigerweise eine elektronische Akte im Sinne von § 110 b OWiG a.F. geführt wird. In einem solchen Fall kann anstelle der — physisch nicht vorliegenden — Akte gemäß § 110 d Abs. 2 §. 1 OWiG a.F. Akteneinsicht durch Ubermittlung von elektronischen Dokumenten oder — wie hier — durch Erteilung von Aktenausdrucken erfolgen.

Die Aktenversendungspauschale kann nur dann verlangt werden, wenn die Akteneinsicht vollständig erfolgt ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 Aktenzeichen 21 OWi 295/16).
Die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks setzt jedoch voraus, dass der Aktenausdruck den Anforderungen der § 110b Abs. 2 OWiG (in der Fassung aus dem Geltungszeitraum März 2017) genügt. Der hier vorliegende Aktenauszug enthält zum Teil Scans, an denen kein Scanvermerk angebracht ist.

Demnach kann auch für die Versendung eines Aktenauszugs eine
Aktenversendungspauschale nicht beansprucht werden, da auch nur bei vollständiger Akteneinsicht das Begehren auf Akteneinsicht vollständig gewährt worden ist (vgl. AG Soest, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 21 OWi 295/16 mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


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