Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köthen, Beschl. v. 12.03.2018 - 5 Ds 393 Js 803/17 (33/17)
Leitsatz: Zur Bemessung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren.
12.03.2018
Amtsgericht Köthen
Beschluss
5 Ds 393 Js 803/17 (33/17)
In der Strafsache gegen
Vertreter
Verteidiger:
Rechtsanwalt:
wegen Körperverletzung
werden die aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16.10.2017 (Geschäftsnummer 5 Ds 393 Js 803/17 (33/17)) von der Landeskasse dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
707,69 festgesetzt.
Gründe:
Durch o.g. Urteil wurden die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten im Berufungsverfahren der Landeskasse auferlegt.
Von dem Verteidiger sind hierfür Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 850,49 geltend gemacht worden. Die Vertreterin der Landeskasse wurde zu dem Antrag gehört. In ihrer Stellungnahme vom 29.01.2018 wurden Einwendungen bzgl. der Gebühr W 4124 RVG erhoben. Das Gericht folgt diesen Einwendungen.
Die geltend gemachte Gebühr VV 4124 RVG ist lediglich in Höhe von 200,00 als erstattungsfähig anzusehen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jm Rechtssinne ist vorliegend nicht mit einer üblichen Berufung gleichzusetzen. Die vom Verteidiger vorgetragene Begründung, wonach ein höherer Gebührenbetrag gerechtfertigt sei, mag nicht überzeugen. Die Bezirksrevisorin weist nach Auffassung des Gerichtes zu Recht darauf hin, dass es sich bei den vom Verteidiger in seiner Stellungnahme aufgeführten Tätigkeiten vorwiegend um Gespräche mit dem Betreuer handelt. Diese begründen jedoch keine durchschnittliche Tätigkeit im gebührenrechtlichen Sinn.
Der festgesetzte Betrag entspricht dem von der Landeskasse (Revisorin) vorgenommen Berechnung in deren Stellungnahme vom 29.01.2018
Einsender: RA M. Gregor, Aken
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