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Entscheidungen

StPO

Gotthard-Raser, Vollstreckungshilfe, Schweiz

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 15.03.2018 - 21 StVK 17217

Leitsatz: Zur Volstreckungshilfe bei Verkehrsstraftaten.


Geschäftsnummer:
21 StVK 172/17

124 ARH 583/17
(StA Stuttgart)

Landgericht Stuttgart
21. Strafvollstreckungskammer
Beschluss
In der Strafvollstreckungssache
pp.
Beistand: Rechtsanwalt
wegen Vollstreckungsrechtshilfe
hat das Landgericht Stuttgart – 21. Strafvollstreckungskammer – am 15.03.2018 beschlossen:

Die Anträge der Staatsanwaltschaft Stuttgart,
- die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin vom 20. Februar 2017 - 72.2015.70 -, rechtskräftig seit 20. Februar 2017, insoweit für zulässig und das ausländische Erkenntnis in der Bundesre-publik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, als gegen den Verurteilten eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ausgesprochen wurde;
- entsprechend dem schweizerischen Erkenntnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen und
- festzustellen, dass die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft in dieser Sache auf die in Deutschland zu vollstreckende Strafe anzurechnen ist
werden abgelehnt.

Gründe
I.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2017 (Az.:72.2015.70) sprach das Ge-schworenengericht des Kantons Tessin/Schweiz den Verurteilten nach schweizeri-schem Recht der Gefährdung des Lebens, der wiederholten groben qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln sowie der wiederholten groben Verletzung der Ver-kehrsregeln (Tatzeiten: 12.07. bzw. 14.07.2014) schuldig und verurteilte ihn unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft (14.07. - 16.07.2014) zu einer Freiheitsstra-fe von 30 Monaten.

Zwölf Monate der Freiheitsstrafe wurden unbedingt ausgesprochen, hinsichtlich der weiteren 18 Monate wurde dem Verurteilten eine Probezeit von drei Jahren gewährt.

Zum Sachverhalt stellte das Geschworenengericht des Kantons Tessin fest,
der Verurteilte habe
1. am 14.07.2014 zwischen Göschenen und Bellinzona längs der Autobahn A 2 in Richtung Süden während der Fahrt mit dem Pkw BMW Z 4, amtliches Kenn-zeichen pppp., das Leben mehrerer Fahrer, die vorschriftsgemäß auf der Au-tobahn unterwegs waren, in Gefahr gebracht, indem er
a) im Gotthard-Tunnel zehn Überholmanöver durchgeführt hat, insge-samt von 15 Fahrzeugen, dies mit einer durchschnittlichen Ge-schwindigkeit von 135 km/h während der gesamten Strecke und da-her die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wiederholt und mit außerordentlicher Geschwindigkeit von 140 km/h überschritt und somit den Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern riskierte,
b) im Piottino-Tunnel, Viadukt zwischen dem Casletto-Tunnel und dem Piumogna-Tunnel und in Letzterem, auf einer Strecke mit nur einer Fahrspur, die durch vertikale quer gestreifte Leitbaken getrennt ge-wesen sei, nicht weniger als fünf Überholmanöver durchführte und den frontalen Zusammenstoß mit den entgegen kommenden Fahr-zeugen sowie einen seitlichen Zusammenstoß mit den überholten Fahrzeugen riskierte,
2 mehrfach eine grobe qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln begangen, in-dem er
a) am 14.07.2014 zwischen Göschenen und Monteceneri gegen ele-mentare Verkehrsnormen unter den unter Ziff. 1 beschriebenen Um-ständen verstieß. Ferner habe er die Autobahnstrecke mit einer oft höheren Geschwindigkeit als 200 km/h zurückgelegt, um sich der Po-lizei zu entziehen, die ihn verfolgt habe. Dabei habe der Verurteilte durch die waghalsigen Überholmanöver und die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerwiegende Verkehrsun-fälle mit Schwerstverletzten und Toten riskiert;
b) am 12.07.2014 zwischen Hinterrhein und San Bernardino den Auto-bahn-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h anstelle der zugelassenen 80 km/h befuhr,
3.mehrfach grob die Verkehrsregeln verletzt, indem er
a) am 12.07.2014 in Härkingen auf der Autobahn A 1 zwischen Frei-burg und Bern mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h anstelle der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr und
b) am 12.07.2014 in Hergiswil auf der Autobahn A 2 in Richtung Lu-zern mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h anstelle der zuge-lassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Geschwore-nengerichts des Kantons Tessin vom 20.02.2017 Bezug genommen.

II.
Das schweizerische Bundesamt für Justiz ersucht um Übernahme der Strafvollstre-ckung aus dem vorgenannten Urteil.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, die Vollstreckung aus dem vorge-nannten Urteil insoweit zuzulassen, als gegen den Verurteilten eine unbedingte Frei-heitsstrafe von zwölf Monaten ausgesprochen wurde und dem schweizerischen Er-kenntnis entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen.

Der Verurteilte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte er über sei-nen Pflichtbeistand Gebrauch. Er trat dem Antrag entgegen. Die beantragte Vollstre-ckung sei unverhältnismäßig.

III.

Das Begehren der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mangels Zulässigkeit der Voll-streckung keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin für zulässig und das ausländische Erkenntnis in der Bundesre-publik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, liegen nicht vor. Die Vollstreckung würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen.

1. Zwar ist das in dem vorgenannten Urteil festgestellte Verkehrsverhalten des Verurteilten grob verkehrswidrig.

Die festgestellten Fahrmanöver vom 12.07. und vom 14.07.2014 waren je-weils – abstrakt – gefährlich. Indes liegen nach deutschem Recht keine Straf-taten vor.

Die Strafvollstreckungskammer teilt insoweit die Auffassung der Staatsanwalt-schaft Stuttgart, die in ihrer Antragsschrift darauf hingewiesen hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorliegend allein in Betracht kommen-den deutschen Strafvorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b), d) und e) StGB nicht vorliegen.

a) Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach deut-schem Recht kommt nicht bereits bei einer – hier angesichts der vom Geschworenengericht des Kantons Tessin zu den Vorfällen vom 12.07. und vom 14.07.2014 getroffenen Feststellungen zweifelsohne gegebe-nen – abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert in Betracht. Vielmehr bedarf es zusätz-lich, über die bloß abstrakte Gefährdung anderer Rechtsgüter hinaus-gehend, einer konkreten Gefahr für diese.

Die Anforderungen hierfür sind hoch: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei Würdigung aller konkret erheblichen Umstände im Rahmen einer objektiven nachträglichen Prognose im Sinne einer ex ante– Beurteilung der Eintritt eines substantiellen Scha-dens bereits in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass seine Vermei-dung sich nur noch als Zufall darstellt (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 315 c, Rn. 15 a). Es muss rückblickend ein so-genannter „Beinaheunfall“ vorliegen (Fischer, a.a.O.).

b)Eine Verkehrssituation, in der der Schadenseintritt bzw. dessen Aus-bleiben nur noch vom Zufall abhing, ist in dem Urteil nicht festgestellt. Eine derart kritische, über die den Tathandlungen jeweils innewohnende latente Gefährlichkeit hinausreichende, Situation lässt sich den Urteils-gründen nicht entnehmen.

aa) Zu den Vorfällen vom 12.07.2014 ist lediglich festgestellt, dass die Geschwindigkeitsübertretungen durch Radarkontrollen ent-deckt worden seien. Eine i.S.d. § 315 c Abs. 1 StGB konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert lässt sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen. Stattdessen ist lediglich festgestellt, es sei klar, dass eine derart massive Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit die Grundregeln des Straßenverkehrs vorsätzlich verletze.

Dies genügt nach deutschem Recht für eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB nicht.

bb) Zum 14.07.2014 erklärte der Zeuge M.S. ausweislich der schrift-lichen Urteilsgründe, die Vorfälle im Gotthard-Tunnel betreffend, dass die von dem Verurteilten ausgeführten Manöver zwar je-weils sehr gewagt und gefährlich gewesen seien. In dem Mo-ment, als er vom Verurteilten überholt worden sei, wäre jedoch kein Fahrzeug entgegengekommen.

Auch der Zeuge V.P. berichtete zwar von gefährlichen Überhol-manövern des Verurteilten am 14.07.2014, konnte jedoch nicht angeben, dass bei den Überholvorgängen entgegenkommende Fahrzeuge konkret gefährdet worden seien.

Sonstige Ausführungen, anhand derer eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315c Abs. 1 StGB angenommen werden könnte, enthält das Urteil nicht.

Nach allem stellen sich die dem Verurteilten zur Last gelegten Handlungen nach deutschen Recht trotz der festgestellten massiven Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften nicht als Straftaten, sondern lediglich als Ordnungswid-rigkeiten dar.

2. Die Anordnung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Tessin wie beantragt ist unzulässig, denn sie würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen (§ 73 Abs. 1 IRG), insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem sich hieraus erge-benden Verbot schlechterdings nicht mehr schuldangemessener Strafen. Die-ses zählt ebenfalls zu den wesentlichen Grundsätzen der hiesigen Rechtsord-nung (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180).

Zwar liegt ein Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht bereits dann vor, wenn sich das ausländische Verfahren in prozessrechtlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht vom deutschen Recht unterscheidet. Die Grenze zur Verletzung elementarer Grundsätze ist viel-mehr erst dann erreicht, wenn dem Verurteilten eine Behandlung droht, die nicht nur einfach-rechtlichen Vorschriften, sondern dem verfassungsrechtli-chen Standard in der Bundesrepublik Deutschland widerspräche (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsa-chen, 5. Aufl. 2012, § 73 IRG, Rn. 3).

Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht bereits dann verletzt, wenn die zu erwartende Strafe in hohem Maße hart oder unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung als zu hart empfunden wird (OLG Stuttgart NJW 2010, 1617.). Sie muss vielmehr schlechterdings – unter jedem denkbaren Gesichtspunkt – unangemessen sein (BVerfGE 113, 154).

Auch verkennt die Strafvollstreckungskammer nicht, dass allein der Umstand, dass die Taten nach nationalem Recht lediglich als Ordnungswidrigkeiten hät-ten verfolgt werden können, der Zulässigkeit der Strafvollstreckung nicht zwangsläufig entgegensteht (s. § 54 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 IRG).

Im vorliegenden Einzelfall führt jedoch eine Gesamtbetrachtung aller Umstän-de zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschwore-nengerichts des Kantons Tessin gegen unabdingbare Grundsätze der verfas-sungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde.

Dies ergibt sich aus Folgendem:
a) Der im ausgehenden 18. Jahrhundert zur Beschränkung polizeilicher Eingriffe in Freiheit und Eigentum erstmals ausdrücklich formulierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat sich nach und nach zu einem der zentralsten Grundsätze der deutschen Rechtsordnung entwickelt. Er ist übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns und bindet die ge-samte Staatsgewalt (so schon BVerfG NJW 1968, 979).

Dies gilt auch im Strafvollstreckungsverfahren mit internationalem Be-zug (vgl. OLG Zweibrücken StV 1996, 105; OLG Stuttgart, NJW 2010, 1617 zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls aufgrund europäischen Haftbefehls). Der Verurteilte darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-prüfung auch nicht alleine deshalb schlechter gestellt werden, weil es sich um einen Fall grenzüberschreitender, international-arbeitsteiliger Strafrechtspflege handelt (vgl. Lagodny in Schom-burg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 73 IRG, Rn. 3).

b) Bei der Prüfung, ob eine ausländische Sanktion gegen den Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz verstößt, ist auch die Bewertung der vorgeworfe-nen Tat durch die deutsche Rechtsordnung in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2884). Vorliegend ergibt sich hieraus ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und den in Deutschland vorgesehenen Rechtsfolgen für die nach hiesigem Recht nicht als Straftaten, sondern als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Taten.

Diese wären nach deutschem Recht lediglich mit Geldbußen zu ahnden gewesen. Selbst für massive Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 60 km/h sieht die Bußgeldkatalogverordnung Regelsätze von 600,00 € (außerorts) bzw. 680,00 (innerorts) € vor. Bei verkehrswidri-gen Überholmanövern beträgt der Regelsatz 100,00 bis 150,00 €, im Falle einer – vorliegend gerade nicht festgestellten – Gefährdung oder Sachbeschädigung 250,00 €. Mithin sieht der deutsche Gesetzgeber solches Fehlverhalten, sofern nicht die Schwelle zur Strafbarkeit wegen (konkreter) Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB über-schritten wird, als eher weniger schwerwiegend an.

Angesichts dieser, vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgegebenen und auch im Rahmen der rechtspolitischen Debatte über den Umgang mit sog. „Raser-Fällen“, die u.a. zur Schaffung des § 315d StGB (ver-botene Kraftfahrzeugrennen) führte, soweit ersichtlich nicht in Frage gestellten, zurückhaltenden Sanktionierungspraxis mit zwar nicht gänz-lich geringfügigen, aber der Höhe nach noch eher überschaubaren Geldbußen wäre vorliegend die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verschärfung der Rechtsfolgen von einer eher über-schaubaren Geldbuße hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung liegt außerhalb des Rahmens, innerhalb dessen noch von einer dem Fehl-verhalten angemessenen staatlichen Reaktion gesprochen werden könnte.

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafe stellt einen der denkbar schwer-wiegendsten Grundrechtseingriffe dar. Es werden deshalb ausschließ-lich Verstöße gegen Verhaltensnormen, die dem Schutz höherrangiger Rechtsgüter und der Bewahrung der elementaren Werte des Gemein-schaftslebens dienen, mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Der Täter wird wegen eines vorwerfbaren sozialethisch schwerwiegenden Fehlverhal-tens getadelt; mit der Strafe wird nach allgemeiner Anschauung ein eh-renrühriges, autoritatives Unwerturteil über Tat und Person des Täters gefällt (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, § 17, Rn. 5). Dementspre-chend wird die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Bundeszentralregis-ter eingetragen.

Die Festsetzung einer Geldbuße als – einziger – vorgesehener Sankti-on für Ordnungswidrigkeiten ist anders als der Ausspruch einer Frei-heitsstrafe durch den Richter sozialethisch neutral. Ihre Auferlegung bewirkt keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des Leumunds des Betroffenen (KK-OWiG/Mitsch a.a.O.). Sie stellt le-diglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung dar und hat die Aufgabe, ein bestimmtes Ordnungsgefüge zweiten Ranges, unterhalb des Schutzbereichs der elementaren Rechtsgüter, in seinem Bestand zu bewahren (vgl. BVerfG NJW 1959, 619). Ordnungswidrigkeiten gehören mithin nicht zum Kernbereich des Kriminalstrafrechts.

Dementsprechend ist für die Festsetzung einer Geldbuße, der einzigen in Betracht kommenden Sanktion für Ordnungswidrigkeiten, im Gegen-satz zur Strafe nicht zwingend ein Richterspruch erforderlich. Vielmehr kann eine Geldbuße auch von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt werden. Ihrer Funktion als nachrangige Sanktion entspricht es auch, dass Geldbußen im Gegensatz zu Freiheits- und auch Geldstrafen nicht im Bundeszentralregister eingetragen werden.

Dagegen kommen freiheitsentziehende Maßnahmen nach deutschem Recht zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten unter keinen denk-baren Umständen in Betracht.

§ 96 OWiG sieht lediglich Erzwingungshaft vor. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Strafe, sondern um ein reines Beugemit-tel, das den Betroffenen nachdrücklich mahnen soll, entweder die rechtskräftig verhängte Geldbuße zu zahlen oder der Vollstreckungs-behörde seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen (BVerfG NJW 1977, 293). Die Erzwingungshaft ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb gerade nicht mit einem ehrenrührigen, autoritativen Unwertur-teil über eine Verhaltensweise des Betroffenen, dem Vorwurf einer Auf-lehnung gegen die Rechtsordnung und der Feststellung der Berechti-gung dieses Vorwurfs verbunden, wie es Kennzeichen einer Kriminal-strafe ist. Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe, sie ist kein ersatz-weises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit (BVerfG, a.a.O.).

Hinzu kommt noch, dass die Erzwingungshaft zeitlich beschränkt ist. Ihr Höchstmaß beträgt sechs Wochen. Auch hieran zeigt sich, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von einem Jahr nach deutschem Recht in einem evidenten Missverhältnis zu den Taten und zum Schuldgehalt steht.

Nach allem erscheint im vorliegenden Einzelfall die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für Taten, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu ahnden wären, nicht mehr hinnehmbar. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kan-tons Tessin ist deshalb unzulässig.


Einsender: RiLG T. Hillenbrand, Stuttgart

Anmerkung:


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