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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Vermögensabschöpfung, neues Recht, Rückwirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 01.12.2017 - (5) 161 Ss 148/17 (69/17)

Leitsatz: Zur rückwirkenden Anwendung der Neuregelung zur Vermögensabschöpfung.


KAMMERGERICHT
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Betruges u.a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 1. Dezember 2017 beschlossem

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 201 7 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 473Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend:

Die erst in der Berufungsinstanz getroffene Feststellung des Wertes des Erlangten und die Einziehungsanordnung (§§ 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 StGB) sind nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 316h EGStGB sind abweichend von S 2 Abs. 5 StGB die Vorschriften über die Einziehung eines Tatertrages oder des Wertes eines Tatertrages gemäß den SS 73 ff. StGB in der Fassung vom 1. Juli 2017, zurückgehend auf das
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBI. 1 2017, 872), auch auf solche Taten anzuwenden, die zeitlich vor deren Inkrafttreten begangen wurden, falls — wie hier — bis zu diesem Zeitpunkt noch keine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen worden ist. Dem steht das in Art. 103 Abs. 2 GG veran kerte Rückwirkungsverbot nicht entgegen, da der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung weder Strafcharakter noch strafåhnliche Wirkung zukommen (vgl. BVerfGE 1 10, 1 Rdn. 78 ff. zum Verfall nach früherer Rechtslage; Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13. Juli 2016, BT-Drucks. 18/9525, 46 f.; Köhler, NStz 2017, 497, 498 m.w.N.). Der Strafkammer war es auch durch das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. I StPO) nicht verwehrt, die Einziehungsanordnung zu treffen, denn ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer strafrechtswidrig geschaffenen Vermögenslage ist nach den der Neuregelung zugrundeliegenden Vorstellungen des Gesetzgebers nicht schutzwürdig und daher auch in bereits laufenden Verfahren ab ihrem Inkrafttreten ausschließlich die neuen Regelungen anzuwenden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.
18/11640, 84).

Auch die Wirksamkeit der erklärten Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung der Bewährung begegnet im Hinblick auf die angeordnete Maßnahme der Vermögensabschöpfung keinen Bedenken. Eine die getrennte Beurteilung ausschließende Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und der angeordneten Einziehung besteht nicht. Die mit der Einziehung verbundene Vermögenseinbuße stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Die Einziehung dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 —5 StR 486/14 —juris Rdn. 6 = NStZ 1995, 491 zur früheren Regelung des Verfalls; vgl. auch Gössel in LR-StPO 26. Aufl., § 318 Rdn. 102). Trotz der Beschränkung des Rechtsmittels hatte die Strafkammer gemäß § 73 Abs. 1 StGB über die Einziehung des Tatertrags, die das erstinstanzliche Gericht schon deswegen nicht anordnen konnte, weil deren
Rechtsgrundlage zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht in Kraft getreten war, zu entscheiden.


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