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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallregulierung, Sachverständigenkosten, Teilnahme Nachbesichtigung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Saarlouis, Urt. v. 01.12.2017 - - 28 C 891/17 (70)

Leitsatz: Zur Erstattungsfähigkeit der durch die Teilnahme des eigenen Sachverständigen an einer Nachbesichtigung des eigenen Pkws entstandenen Kosten.


Amtsgericht Saarlouis
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit pp.
wegen Schadenersatz
hat das Amtsgericht Saarlouis durch den Richter am Amtsgericht im schriftlichen Verfahren am 1. Dezember 2017
für Recht erkannt:
1. Auf den Einspruch der Beklagten wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Mayen teilweise aufgehoben, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7,50 € zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 272,35 € seit dem 24.06.2016 bis zum 13.07.2017.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die durch den Vollstreckungsbescheid verursachten Kosten . Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 55 %, die Beklagte 45 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt der Kläger zu 55 %, im Übrigen trägt der Nebenintervient seine Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die jeweils andere Partei ihrerseits nicht zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Der Streitwert wird auf 349,50 € festgesetzt (BGH NJW-RR 1995,1089)

Entscheidunqsqründe ohne Tatbestand gemäss § 313 ZPO

Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt worden (§ § 700 Abs. 1 ,338 ff ZPO). In der Sache hat er überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.06.2016 in Dillingen, wobei die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit ist, lediglich Anspruch auf Zahlung von weiteren Schadenersatz in Höhe von 7,50 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

1.
Die Kosten der Teilnahme des Zeugen M an der Nachbesichtigung des PKWs des Klägers in Höhe von 349,50 € sind vorliegend nicht erstattungsfähig.

1.1
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe an seinem beschädigten Pkw beauftragen und von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH in NJW 2014, 1947). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH aaO).

1.2
Dabei ist in der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken auch anerkannt, dass der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten und die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Kfz-Schadensgutachten erhebt und der Geschädigte ohne sachverständige Hilfe die Berechtigung der Einwendungen nicht beurteilen kann (Landgericht Saarbrücken in NJW-RR 2015,721). Darüber hinaus wird auch die Teilnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer vom Haftpflichtversicherer initiierten Fahrzeuggegenüberstellung als ersatzfähig angesehen (Landgericht Bochum, Urteil vom 8. Juli 1997,9 § 60/97, Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2015,323 § 13/15).

1.3
Vorliegend verlangt der Kläger demgegenüber Ersatz der Kosten, die durch die Teilnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überprüfung des von ihm vorgelegten Gutachtens an der verlangten Nachbesichtigung seines Fahrzeuges anfallen. Solche Kosten sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls im vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Es war weder erforderlich, dass der Sachverständige des Geschädigten bei der Nachbesichtigung möglicherweise auftretende Fragen beantwortet noch dass dieser den Gutachter des Versicherers überwacht. (so Landgericht München I, Schaden-Praxis 2011,188, a.A: Amtsgericht Kaiserslautern, ZfSch 2014,559, Amtsgericht Mainz, Urteil vom 31. Mai 2016,80 C 73/16).

Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schädiger oder sein Versicherer nach der Vorlage eines Schadengutachtens überhaupt einen Anspruch auf Nachbesichtigung haben (FreymannNVellner/Lennartz,jurisPKStrassenverkehrsrecht,119 WG Rn 24,1.A.2016). Denn selbst wenn man einen solchen Anspruch verneint und die Gestattung einer Nachbesichtigung durch den Kläger als ein Entgegenkommen gegenüber dem Haftpflichtversicherer betrachtet, bleibt es für die Ersatzfähigkeit der durch die Beauftragung des eigenen Sachverständigen mit der Teilnahme an der Nachbesichtigung entstandenen Kosten dabei, dass diese nur ersetzt werden müssen, wenn sie erforderlich waren.

Diese Erforderlichkeit ergibt sich vorliegend nicht aus einem Beweissicherungsinteresse des Klägers (Landgericht München aaO). Der Zeuge M hatte für diesen bereits ein Schadensgutachten angefertigt und die Beschädigungen des Fahrzeuges ausführlich durch Lichtbilder dokumentiert. Eine weitere Beweissicherung hat der Zeuge zu diesem Zeitpunkt folglich nicht für notwendig erachtet. Weshalb sich dies durch ein Nach- besichtigungsbegehren des Haftpflichtversicherers geändert haben sollte, ist nicht erkennbar. Dieser beabsichtigte die Nachbesichtigung nach seinen Angaben lediglich, weil das Gutachten des Zeugen M ihm unplausibel erschien und um es demzufolge auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Konkrete Einwendungen gegen die Schadenshöhe hatte der Versicherer zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben. Zwar kann Voraussetzung für eine Erforderlichkeit nicht sein, dass der vom Versicherer beauftragte Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt als der Sachverständige des Geschädigten, da auf die Sichtweise des Geschädigten im Zeitpunkt der Äußerung des Nachbesichtigungsverlangens abzustellen ist. Es wäre jedoch von vornherein ausreichend gewesen, wenn der Kläger im Falle von Beanstandungen des Sachverständigen der Dekra als Reaktion auf diese nachträglich eine Stellungnahme des Zeugen M deren Kosten dann gegebenenfalls ersatzfähig gewesen wären, eingeholt hätte. Weitergehende Erkenntnisse, die sich gerade durch eine Teilnahme an einer Nachbesichtigung hätten ergeben können, hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind diese für das Gericht ersichtlich. Hieran ändern auch mögliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen nichts. Selbst wenn diese zutreffen sollten, kann auf Beanstandungen nachträglich angemessen und ohne Nachteil für den Geschädigten reagiert werden. Auf die vage Hoffnung, dass wegen der Anwesenheit des eigenen Sachverständigen auf Beanstandungen bzw.Nachfragen sofort reagiert und damit die Schadensabwicklung beschleunigt werden kann, kann es ebenfalls nicht ankommen.

Etwas anderes gilt, wenn der Geschädigte die Teilnahme seines Sachverständigen und diesbezüglich eine Kostenerstattung zur Bedingung für die Zustimmung zur Nachbesichtigung macht, kann offenbleiben, denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dies gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Geschädigten im Vorfeld der Nachbesichtigung so kommuniziert oder die beabsichtigte Hinzuziehung des Zeugen M auch nur erwähnt zu haben.

1.4
Soweit die Teilnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen an einer Fahrzeuggegenüberstellung von Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ersatzfähig angesehen wird, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen. Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass der Haftpflichtversicherer bereits die Unfallbeteiligung des bei ihm versicherten Fahrzeuges bestreitet. Somit stand für einen Anspruch stellenden Geschädigten zu befürchten, dass durch den Gutachter der Versicherung später nicht mehr rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen werden (Landgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2015,323 § 13/15 = DAR 2016,139). Der Geschädigte wird dann oftmals keine Gelegenheit mehr erhalten, eine (weitere) Gegenüberstellung durchzusetzen, um zu einem für ihn günstigen Ergebnis zu gelangen. Daher darf es der Geschädigte in diesem Fall für erforderlich halten, bereits zu der vom Versicherer veranlassten Fahrzeug Gegenüberstellung sich die Unterstützung eines eigenen Sachverständigen zu bedienen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar.

2. Der Kläger kann allerdings die durch die Abfrage der Halterdaten bei der Zulassungsbehörde entstandenen Kosten in Höhe von 7,50 € ersetzt verlangen.

An der Erforderlichkeit dieser Kosten fehlt es nicht deshalb, weil der Kläger anstelle der Beklagten die — ihm bekannte — Haftpflichtversicherung des Geschädigten hätte verklagen können. Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung eines Kraftfahrzeuges haften regelmäßig dessen Halter, der Haftpflichtversicherer sowie — wenn diesem nicht die Entlastung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG gelingt — der Fahrzeugführer als Gesamtschuldner. Daher steht es, von der Ausnahme des Rechtsmissbrauchs abgesehen, materiell — sowie prozessrechtlich im Belieben des Geschädigten, welche dieser Personen, gegebenenfalls auch nebeneinander, er in Anspruch nimmt.

Entschließt sich der Geschädigte dazu, die Klage (auch) gegen den Fahrzeughalter zu richten, benötigt er für eine zulässige Klage dessen Namen sowie ladungsfähige Anschrift. Daher darf er, wenn ihm diese Daten nicht bekannt sind, eine Halterabfrage bei der Zulassungsbehörde für erforderlich halten.

Daran gemessen waren die — geringfügigen — Kosten der Halterabfrage in Höhe von 7,50 € erforderlich. Etwas anderes ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Abfrage bei der Zulassungsbehörde durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommen wurde. Zwar folgt hieraus, dass dieser Kostenschuldner gegenüber der Behörde wurde, insoweit aber vom Kläger als seinem Mandanten Aufwendungsersatz verlangen kann. Die Beklagte hat die Erfüllung des zunächst gegebenen Freistellungsanspruchs des Klägers spätestens durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert, so dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH in GRUR 2015, 1021). Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass dem Kläger ihre Daten zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens unbekannt gewesen sind, war eine solche unsubstantiierte Erklärung, da das Vorliegen einer Negativtatsache infrage steht, unbeachtlich, zumal nicht erkennbar ist, weshalb diese Daten dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zur Verfügung gestanden haben sollten und zumal die Beklagte beim Unfallereignis nicht Fahrzeugführer war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § § 92 Absatz 1,91 a ZPO.

Soweit die Parteien die Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten, sind gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die hierauf bezogenen Kosten seitens der Beklagten zu tragen. Abgesehen davon, dass insoweit nach den Grundsätzen des Schadensrechts ein Erfolg der Klage nahegelegen hätte, hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der hinter der Geschädigten stehende Haftpflichtversicherer die noch offenen Sachverständigenkosten nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides an die Beklagte und Einlegung des Einspruchs sofort und ohne Einwände gezahlt hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre gesetzlichen Grundlagen in den § 708 Nummer 11,713 ZPO


Einsender: RA A. Gratz, Saarlouis

Anmerkung:


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