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Entscheidungen

Gebühren

500-Blatt-Formel, Akteneinsicht, Bemessung der Grundgebühr, Aufgabe der Rechtsprechung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2018 - 3 AR 256 u. 257 u. 258 u. 259/16

Leitsatz: Die Rechtsprechung zur Bemessung der Pauschgebühr für die Einarbeitung/Grundgebühr auf der Grundlage der sog. 500-Blatt-Formel wird aufgegeben. Die Pauschgebühr ist vielmehr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers — insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall — zu bemessen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
III-3 AR 256+257+258+259/16

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

hat der 3. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 19. April 2018

auf die Anträge der gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt pp. auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG

beschlossen
Den Pflichtverteidigern wird jeweils anstelle der Gebühren nach Nrn. 4100 f., 4104 f. und 4130 f. des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Grundgebühr, Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren und Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) eine Pauschgebühr in Höhe von 22.220 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die-die Rechtsanwälte für diese Verfahrensabschnitte erhalten haben, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt-

Gründe:

Die Antragstellerin Rechtsanwältin pp. - sowie die Antragsteller Rechtsanwalt pp. und Rechtsanwalt pp. haben in der Zeit von Juli 2012 bis November 2014, Rechtsanwalt pp. ab April 2013, vor dem hiesigen Staatsschutzsenat als Pflichtverteidiger an der 163-tägigen Hauptverhandlung gegen die beiden Angeklagten teilgenommen. Nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss beantragen sie - anstelle der gesetzlichen Gebühren von knapp 100.000 Euro bzw. betreffend Rechtsanwalt pp. knapp 60.000 Euro - Pauschgebühren von 187.227 Euro (RA pp.), 240.000 Euro (RA pp.) 240.184,30 Euro (RA pp.) bzw. 240.600 Euro (RAin pp). Die Staatskasse hat die Voraussetzungen des § 51 RVG bejaht, hält aber Beträge von 20.800 Euro für die erstmalige Einarbeitung und 1.110 Euro für das Revisionsverfahren Wahlverteidigerhöchstgebühr), insgesamt 21.910 Euro, bzw. von 33.000 Euro (RA pp.) nur für die erstmalige Einarbeitung) für angemessen.

II.
1. Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegen die Voraussetzungen einer Pauschgeb0hr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht für sämtliche Verfahrensabschnitte vor.

a) Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe hat der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinnt die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung- Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt. Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420 m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab ist bei Anwendung des § 51 RVG hinsichtlich der einzelnen Verfahrensabschnitte wie folgt zu differenzieren:

aa) Keine Pauschgebühr rechtfertigt sich hier — selbst angesichts der hohen Zahl der Hauptverhandlungstage und des von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Vor- und Nacharbeitungsaufwandes — für die Tätigkeit der Antragsteller während der Hauptverhandlung. Insoweit fehlt es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (vgl. BT-Dr 15/1971 , S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen ist.
Mit Blick auf die vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung stellt sich insoweit die Frage, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem oberlandesgerichtlichen Staatsschutzsenat entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit wahrender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (dazu im Einzelnen Beschluss vom 23. Juni 2015 — III3 AR 65/14 Rpfleger 2015, 668; JurBüro 2015, 635; StRR 2015, 358) ist zu deren Beantwortung im Kern auf die Dichte der Hauptverhandlungstage abzustellen — und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten.

Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, der in derartigen Umfangsverfahren grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige — und damit fast ausschließliche — Auslastung als Pflichtverteidiger.

Der Senat kann offen lassen, über welchen — wohl mehr als einmonatigen — Zeitraum sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Bejahung der „längeren Zeit" zusammenhängend erstrecken müssen. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht erreicht. An drei Verhandlungstagen in einer Prozesswoche hat die Hauptverhandlung nämlich nur in sechs — nicht aufeinanderfolgenden — Kalenderwochen stattgefunden. Durchschnittlich fanden in der Woche sogar nur 1,35 Sitzungen statt, da sich die 163 Hauptverhandlungstage über insgesamt 121 Wochen erstreckten. Ihren Vor- und Nachbereitungsaufwand während der Hauptverhandlung haben die Antragsteller nachvollziehbar mit wöchentlich sechs bzw. sieben Arbeitsstunden beziffert (Studium der im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen 46.824 Blatt Akten; Einarbeitung in nachträglich übermittelte Audio- und Video-Dateien; Bearbeitung fremdsprachiger Texte; Einarbeitung in besondere Sachgebiete; Vorbereitung der Plädoyers etc.). Für diese Arbeit konnten sie — worauf die Staatskasse in ihren Stellungnahmen zutreffend hingewiesen hat — den vom Staatsschutzsenat vorsorglich anberaumten, regelmäßig aber aufgehobenen dritten wöchentlichen Verhandlungstag nutzen. Die Antragsteller waren damit auf Grundlage der objektiven Verfahrensdaten und ihres eigenen Vorbringens im Durchschnitt noch nicht einmal zur Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit durch das vorliegende Verfahren ausgelastet. Ihnen stand damit ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für ihre sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung. Das Vorhandensein von jeweils zwei Pflichtverteidigern gab ihnen zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692, 693; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 — 2 AR 36/14), deren Nutzung durch die Antragsteller der Umstand nahelegt, dass diese ihre Fähigkeit zur Zusammenarbeit durch in wesentlichen Teilen wortgleiche Antragsschriften eindrucksvoll. gezeigt haben. Schließlich wird der geltend gemachte Vor- und Nachbearbeitungsaufwand auch durch die sehr hohe Anzahl der Hauptverhandlungstage relativiert, für die die Antragsteller jeweils eine Terminsgebühr erhielten, die zudem häufig noch durch die Längengebühren nach Nrn. 4122 f. VV erhöht war, wobei die Hauptverhandlung an 102 von 163 Verhandlungstagen länger als fünf Stunden und an 18 Tagen länger als acht Stunden dauerte.

bb) Ein mit den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis nicht angemessen abgegoltenes Schwergewicht der Arbeit der Pflichtverteidiger lag hier jedoch ohne Zweifel in der erstmaligen Einarbeitung in die Ermittlungsakten, die sich bis zum Beginn der Hauptverhandlung auf ca. 96.000 Seiten beliefen und damit im Vergleich zu einem normalen „Rechtsfall" i.S.d. Nr. 4100 VV als weit überdurchschnittlich umfangreich erwiesen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Antragsteller für diese Tätigkeit mit dem zumindest überwiegenden Teil ihrer Arbeitskraft für längere Zeit gebunden waren, so dass die gesetzlichen Gebühren für diesen Verfahrensabschnitt unzumutbar sind.

Der Senat bemisst die für diesen Verfahrensabschnitt zu gewährende Pauschvergütung allerdings nicht länger nach der von ihm entwickelten „500-Blatt-Formel". Im Versuch der Schaffung einer objektiven Bewertungsgrundlage war der Senat davon ausgegangen, dass vom Pflichtverteidiger angesichts der Höhe der Grundgebühr der Nr. 4100 W das Studium einer Akte von nicht mehr als 500 Blatt erwartet werden könne, so dass diese Grundgebühr dem Gesamtumfang der Akten entsprechend verhältnismäßig erhöht wurde (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 — 111-3 AR 65/14; s.o.). Diese mathematische Herangehensweise ist nicht nur von anderen Oberlandesgerichten mangels hinreichender Eignung „für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit" abgelehnt worden (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2016 — 4 ARS 91/15 juris). Auch führt sie in Umfangsverfahren heutigen Zuschnitts, die — gerade im Bereich der Kommunikationsüberwachung — von flächendeckender Informationssammlung mit umfassendem Datenbestand geprägt sind, zu keinen hinreichend angemessenen Ergebnissen. Die Akteninhalte sind nicht mehr in ihrer Gesamtheit per se klassischer Lesestoff, sondern bedürfen in großen Teilen lediglich der kursorischen Erfassung und sind Grundlage für computergestützte Recherchen. Dieses Bild ergibt sich auch im vorliegenden Verfahren. Der Senat hat die gesamten zu Beginn der Hauptverhandlung existenten ca. 96.000 Blatt Akten und Beiakten einer aufwändigen stichprobenartigen Sichtkontrolle unterzogen und dabei festgestellt, dass nur etwa ein Drittel davon eigentliches Lesematerial enthält. Der restliche (Groß-)Teil besteht aus Deckblättern, teilbeschrifteten Seiten, Doppeln, Fotos, Quittungen, Formularen und Vertragsbedingungen, Tabellen, TKO-Ereignis- und E-Mail-Listen sowie sonstigen technischen Daten. Wenn natürlich auch diese Aktenbestandteile eine gewisse geistige Aufmerksamkeit der Antragsteller erforderten, so handelt es sich doch nicht um diejenigen Akteninhalte, deren sachgerechte Bewertung der Senat durch die Schaffung der „500-Blatt-FormeI" bewirken wollte. Schließlich tritt hinzu, dass sich der Senat in den vergangenen Jahren wiederholt in anderen Verfahren mit Fällen zu befassen hatte, in denen Pflichtverteidiger unter Berufung auf die „500-BIatt-Formel — etwa für das (angebliche) Studium von (auf ihren Antrag) beigezogenen Akten aus anderen Großverfahren, die nach Mitteilung des Tatgerichts im Wesentlichen ohne Bedeutung für das zu entscheidende Verfahren blieben — weit überhöhte Pauschanträge in zum Teil sechsstelliger Höhe stellten.

Der Senat kehrt daher zu einer Bemessung der Pauschgebühr durch Bewertung der konkreten Vorbereitungstätigkeit des Pflichtverteidigers — insbesondere durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall — zurück. Zwar kann der Senat sich hierzu naturgemäß nicht wie zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in die Verfahrensakten einarbeiten — tatrichterlich war er hier selbst nicht zuständig. Die vorgenannte stichprobenartig durchgeführte Sichtprüfung der Akten bietet aber eine hinreichend tragfähige Grundlage zur Ausübung des insoweit bestehenden pflichtgemäßen Ermessens. Sie ergibt, dass das Verfahren selbst im Vergleich mit anderen erstinstanzlichen OLG-Staatsschutzverfahren einen höchst außergewöhnlichen Umfang hatte. Es handelte sich um eines der umfangreichsten Al Qaida-Verfahren in Deutschland, das schon vom ermittelnden Bundeskriminalamt mit größtem Aufwand betrieben wurde und angesichts der nicht geständigen Angeklagten zu einer aufwändigen und anspruchsvollen Beweisaufnahme und -würdigung führte. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Antragstellern zum Teil ins Feld geführten mehrere Hundert Stunden für die Einarbeitung nicht aus der Luft gegriffen.

Zur Abgeltung der Mühewaltung der Antragsteller hält der Senat auf Grundlage seiner Erfahrungen und im Vergleich mit anderen Staatsschutzverfahren einen Betrag von 20.000 Euro für angemessen. Dass dieser Betrag nicht untersetzt ist, wird schon durch den ursprünglichen Antrag eines der Antragsteller — Rechtsanwalt pp. — verdeutlicht. Dieser hatte in einem noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellten — und deshalb später zurückgenommenen — Antrag im August 2015 für seinen Einarbeitungsaufwand einen Betrag von 9.000 Euro für angemessen gehalten, und zwar an Stelle der Gebühren Nrn. 4101, 4105 und 4119 VV. Schon von daher besteht kein Grund, diesem Rechtsanwalt dem Antrag der Staatskasse entsprechend eine im Vergleich zu den anderen Antragstellern höhere Pauschgebühr zu gewähren. Demgegenüber ist der Senat aber auch nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als (zunächst) beantragt zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016, — 4 StR 72/15 — m.w.N.). Auf Stundensätze, die Erzielung eines bestimmten Mindesthonorars oder entgangene Möglichkeiten zur Pflichtverteidigertätigkeit in anderen (Groß-)Verfahren kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an, da Sinn der Pflichtverteidigung nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eben nicht darin besteht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen (BVerfG NJW 2007, 3420).

Mit dem Betrag von 20.000 Euro sind schließlich auch die Übrigen von den Antragstellern vor dem Beginn der Hauptverhandlung geleisteten Tätigkeiten angemessen vergütet.

cc) Für die Tätigkeit der Antragsteller im Revisionsverfahren liegen die Voraussetzungen des § 51 RVG insbesondere mit Blick auf die dem Senat vorliegenden und von ihm kursorisch erfassten Revisionsbegründungsschriften ebenfalls vor. Deren bemerkenswerter Umfang von bis zu 567 Seiten resultiert bei genauerem Hinsehen aber weitestgehend aus dem im Rahmen der Erhebung von Verfahrensrügen erfolgten Einrücken von Akten- und Protokollstellen. Ihr „Nettoumfang" reduziert sich so deutlich auf ca. 35 Seiten knapp 100 Seiten (RAin Dr. pp. diese zudem mit 36-seitiger Gegenerklärung), ca. 40 Seiten (RA pp.) bzw. knapp 20 Seiten (RA pp.). Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowohl den Überblick über die Probleme des Verfahrens und die möglichen Revisionsgründe als auch das Auffinden der zur Begründung erforderlichen Protokollstellen erleichtert (vgl. entsprechend auch OLG München, Beschluss vom 17. Oktober 2016 — 1 AR 94/16 —, juris). Indes sind hier zudem die oben zum Einarbeitungsaufwand beschriebenen Besonderheiten von Belang, die sich letztlich auch im großen Umfang des ca. 300 Seiten umfassenden Urteils niedergeschlagen haben. Vor diesem Hintergrund hält der Senat äußerst ausnahmsweise eine Verdoppelung der gesetzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühr von 1.110 Euro für angemessen. Die Antragsteller mit Blick auf die Abweichungen beim Umfang ihrer Revisionsbegründungen unterschiedlich zu behandeln, erscheint dem Senat angesichts des Gesamtbildes des Verfahrens nicht sachgerecht,

Mit der Gewährung der verdoppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr ist die gesetzliche Pflichtverteidigergebühr exorbitant erhöht. Zur Verdeutlichung sei darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof — soweit aus der auf seiner Internetseite zugänglichen Entscheidungsdatenbank ersichtlich — bei Bejahung der Voraussetzungen des § 51 RVG Pauschgebühren für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung im Durchschnitt in Höhe (nur) etwa der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühr gewährt. Der hier gewährte Pauschbetrag wird daher — ebenso wie derjenige für die vorbereitende Tätigkeit — kein zu verallgemeinernder Maßstab für die zukünftige Handhabung des Senats in anderen Fällen sein.


Einsender: RA B. Jäger, Düsseldorf

Anmerkung:


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