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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Beschlagnahme, Aufhebung wegen Zeitablaufs

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Erfurt, Beschl. v. 21.03.2018 - 7 Qs 34/18

Leitsatz: Für die Rechtsmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 StPO ist entscheidend, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen.


Beschluss
Landgericht Erfurt
7 Qs 34/18

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 7. Strafkammer des Landgerichts Erfurt durch die unterzeichnenden Richter am 21.03.2018 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 29.08.2017 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Aufgrund von vorangegangenen Feststellungen, unter anderem eines durchgeführten Betriebsbesuches, leitete das Hauptzollamt Erfurt gegen den Betroffenen als verantwortlich Handelnden der Firma -„in Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgeld ein. Nachfolgend erließ das Amtsgericht Chemnitz am 30.01.2012 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Betroffenen (seinerzeit Beschuldigten), die Firma sowie das für die Firma tätige Steuerbüro. Nach Durchführung der Durchsuchung hat das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 23.07.2012 den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben. Mit Verfügung vom 26.09.2012 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2012 (66 Ca 60432/12; 66 Ca 60832/12) wurde die zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Höhe von 663.300 Euro an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft verurteilt, Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Betrieb der Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages TVG (Tarifverträge Gerüstbau) unterfalle. Die Beklagte stelle Bäder aus Fertigbauteilen her und baue diese auf der Baustelle ein. Bereits dem eigenen Vortrag der Beklagten lasse sich entnehmen, dass durch Arbeitnehmer der Beklagten am Ort des Bauvorhabens diverse (Montage-) Arbeiten durchgeführt würden. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2013 (15 Sa 212/13) zurückgewiesen.

Mit Verfügung vom 16.12.2013 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Hinweis auf die vorgenannten Urteile wieder aufgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 27.12.2013 (1 Gs 4767/13) erneut gegen den Betroffenen eine Durchsuchungsanordnung nach Geschäftsunterlagen der für den Zeitraum von 01.12.2006 bis laufend erlassen und die Beschlagnahme dieser Unterlagen im Falle einer nicht freiwilligen Herausgabe angeordnet. Inhaltsgleiche Durchsuchungsbeschlüsse ergingen gegen die pp.(1 Gs 4766/13) und die Steuerberatungsgesellschaft der GmbH (1 Gs 4768/13). Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 30.12.2013 (14 IN 2916/13) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eröffnet. Mit Beschluss vom 30.01.2014 hat das Amtsgericht die Durchsuchungsanordnung auf den Insolvenzverwalter erstreckt (1 Gs 342/14).

Bereits unter dem 15.01.2014 wurden weitere Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, 2 StGB), des Vorenthaltens von Arbeitgeberbeiträgen gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 266a Abs. 2 StGB), des Betruges gegenüber der SOK-Bau und der Nichtentrichtung vorgeschriebener Urlaubskassenbeiträge (§§ 263 StGB, 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG), der Nichtzahlung des Mindestlohnes im Baugewerbe (§ 23 Abs. 1 Nr. AEntG) und einer Meldepflichtverletzung (§ 111 Abs.
1 Nr. 2 SGB IV) eingeleitet.

Die Durchsuchungsmaßnahme gegen den Betroffenen wurde am 11.02.2014 umgesetzt. Nach den Sicherstellungsverzeichnissen vom 11.02.2014 wurden bei dem Betroffenen 217 Ordner und Umschläge (Sicherstellungsverzeichnis Liste A: 108 Positionen; Sicherstellungsverzeichnis Liste B: 99 Positionen) sichergestellt. Die Beschwerde des Betroffenen wurde durch Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.06.2014 (5 Qs 6/14) als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ein hinreichender Tatverdacht bestehe.

Mit Verfügung vom 12.10.2016 hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz (940 Js 2084/12) teilweise das Verfahren gegen den Betroffenen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, teilweise nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen und das Verfahren hinsichtlich der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit eines Mindestlohnverstoßes an die Behörde verwiesen. Mit Anklageschrift vom 12.10.2016 (940 Js 2084/12) hat sie dem Betroffenen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 325 tatmehrheitlichen Fällen im Zeitraum von 2006 bis 2013 zur Last gelegt.

Mit Schreiben vom 11.04.2017 hat das Hauptzollamt Erfurt dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) eingeräumt. Mit Urteil vom 18.05.2017 hat das Amtsgericht Chemnitz (940 Js 2084/12) den Betroffenen hinsichtlich des vorgenannten Anklagevorwurfes freigesprochen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.06.2017 hat der Betroffene ausgeführt, dass ein Einbau der Nasszellen im rechtlichen Sinne durch die nicht erfolgt sei. Die Nasszellen seien vielmehr industriell produziert und verkauft worden. Die vor Ort erforderlichen Trockenbau- und Estricharbeiten zur festen Verbindung der Nasszelle mit dem Bauwerk sei, mit Ausnahme der Verbindungsstücke an den Nasszellen selbst, stets bauseitig erfolgt. Gleiches sei im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Elektro- und Wasseranschlüsse erfolgt. Lediglich die Komplettierung der Nasszellen, etwa durch Anbringen der Armaturen, der WC und der Spiegel, sei durch die Mitarbeiter der erfolgt. Der Betroffene sei zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 18.05.2017 vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt freigesprochen worden.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2017 hat der Verteidiger des Betroffenen die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen beantragt. Daraufhin hat das Hauptzollamt mit Schreiben vom 16.08.2017 bei dem Amtsgericht Erfurt einen „Anschluss-Beschlagnahmebeschluss" bezüglich der sichergestellten und noch bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz sich befindenden Unterlagen beantragt. Mit Beschluss vom 29.08.2017 hat das Amtsgericht Erfurt die „Anschlussbeschlagnahme" der sichergestellten Gegenstände aus den Sicherstellungsprotokollen vom 11.02.2014 (Liste A und B) unter Hinweis auf ihre mögliche Beweisbedeutung in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 11.09.2017 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bereits kein Tatverdacht bezüglich einer Ordnungswidrigkeit bestehe. Die sichergestellten Unterlagen hätten, was der Ausgang des Strafverfahrens bei dem Amtsgericht Chemnitz belege, keine Beweiseignung. Die Entscheidung sei zudem unverhältnismäßig, da die ermittelnde Behörde die Unterlagen bereits aufgrund der früheren Befassung umfassend ausgewertet habe.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch in der Sache begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts zur „Anschluss-Beschlagnahme" ist als richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Durchsicht analog § 98 Abs. 2 StPO auszulegen. Nach gefestigter Rechtsprechung begründet die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck der nachfolgenden Feststellung ihrer Beweiseignung noch keine Beschlagnahme. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme sind getrennte Entscheidungsgegenstände. Das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO, bei dem im Rahmen der Durchsuchung gefundene und zur Ermittlungsbehörde verbrachte Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit geprüft werden, bewegt sich zwischen diesen Maßnahmen. Es wird als Teil der Durchsuchung angesehen. Dagegen liegt noch keine endgültige Beschlagnahme vor, die sich auf konkrete Einzelgegenstände beziehen muss, deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit bereits konkret gegenstandsbezogen zu prüfen ist. Auch die mit dem Durchsuchungsbeschluss verbundene Anordnung der „Beschlagnahme" ist lediglich als Richtlinie für die Durchsuchung anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.03.2009, 2 BvR 1036/08; BGH, Beschluss vom 05.08.2003, StB 7103; Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, § 110 Rdn. 10 jeweils mwN.).

Vorliegend steht der Antrag des Hauptzollamtes vom 16.08.2017 im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Kontext zum Herausgabeverlangen des Betroffenen bezüglich der sichergestellten Unterlagen. Der Antrag der Behörde ist auch aufgrund seiner Begründung auf eine gerichtliche Entscheidung zur Fortdauer der Sichtung und nicht auf die konkrete Beschlagnahme einzelner Unterlagen gerichtet.

Für die Rechtsmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zur Durchsicht analog § 98 Abs. 2 StPO ist entscheidend, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nach wie vor verdächtig. Insofern wird auf die umfangreiche Stellungnahme der Behörde vom 19.01.2018 Bezug genommen. Hiernach ist insbesondere davon auszugehen, dass der Betroffene selbst im Rahmen der Ermittlungen gegenüber der Behörde die Endmontage der Nasszellen durch Mitarbeiter der Firma pp., eingeräumt und auch im Internet angeboten hat. Der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Chemnitz beseitigt den Tatverdacht nicht, da Gegenstand des Strafverfahren ein anderer Tatvorwurf war.

Die weitere Fortdauer der Durchsicht der sichergestellten Unterlagen ist jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund des erheblichen Zeitablaufes nunmehr als unverhältnismäßig anzusehen. Das Verfahren wurde bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 12.10.2016 zur eigenständigen Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Behörde abgegeben. Die Behörde hatte aufgrund der vorherigen Beschlagnahme der Unterlagen Kenntnis von dem Rahmengeschehen. Es bestand zudem bereits während des laufenden Strafverfahrens die Möglichkeit, Kopien der sichergestellten Unterlagen zu fertigen, um die Beweiseignung einzelner Unterlagen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu prüfen. Spätestens nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen im Juni 2017 war eine zeitnahe Prüfung der Unterlagen geboten. Bezeichnender Weise wurde seitens der Behörde für den überwiegenden Teil der sichergestellten Unterlagen die Freigabebereitschaft erklärt. Da nach Aktenlage aber noch nicht von einer Herausgabe der freigegebenen Unterlagen an den Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, war der Beschwerde insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. StPO analog.


Einsender: RA M. Stpehan, Dresden

Anmerkung:


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