Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rostock, Beschl. v. 30.11.2017 - 13 Qs 149/17 (1)
Leitsatz: Die Anordnung einer Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus. Die Durchsuchung dient nicht der Ermittlung von Tatsachen, die den Anfangsverdacht begründen.
13 Qs 149/17 (1)
Landgericht Rostock
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Vergehens nach § 29 BtMG
hat das Landgericht Rostock 3. Große Strafkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 30.11.2017 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Rostock vom 24.10,2017 Az. 34 Gs 2048/17 aufgehoben.
2. Die auf der Grundlage des unter Ziffer 1, genannten Beschlusses vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen werden für rechtswidrig erklärt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Rostock ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts des Erwerbes von Kokain.
Mit Beschluss vom 24.10.2017 ordnete das Amtsgericht Rostock die Durchsuchung ihrer Wohnung und anderer Räume sowie ihrer Person, der ihr gehörenden Sachen und der von ihr genutzten Kraftfahrzeuge an, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, nämlich schriftliche Aufzeichnungen über den Erwerb von Kokain, Kontoauszüge und BtM-Utensilien.
Zur Begründung führte das Amtsgericht Rostock aus:
Die Beschuldigte ist verdächtig in Rostock in der Zeit vom 20.02.2017 bis zum 07.09.2017 von dem gesondert verfolgten pp. Kokain erworben zu haben.
Die Beschuldigte ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen. Insbesondere aufgrund von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung Im Verfahren gegen pp. Hier gibt es eine Vielzahl von Telefonaten zwischen pp und der Beschuldigte, in dem es ganz offensichtlich um den Erwerb von Kokain geht.
Dieser konnte bislang noch nicht abschließend geklärt werden; es besteht nach bisherigen Erkenntnissen der naheliegende" Verdacht, dass eine Durchsuchung bei der Beschuldigten und der von ihr genutzten Räume zur Auffindung der oben benannten Beweismittel führen wird und deshalb eine geeignete und erforderliche Strafverfolgungsmaßnahme ist.
Die angeordnete Maßnahme ist auch verhältnismäßig.
Ausführungen zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 StPO enthält der Durchsuchungsbeschluss nicht.
Die Durchsuchung erfolgte am 26.10.2017 in Anwesenheit der Beschuldigten sowie in Anwesenheit des Herrn Maximilian Rakow.
Die Durchsuchung verlief erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf das Durchsuchungsprotokoll sowie den Durchsuchungsbericht jeweils vom 26.10.2017 (BI. 29 ff. verwiesen.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 26.10.2017, eingegangen beim Amtsgericht Rostock am selben Tage, hat die Beschuldigte Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 27.112017 begründet. im Wesentlichen wird gerügt, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen gerecht werde und zudem die Voraussetzungen des § 102 StPO nicht erfüllt seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 27,112017 (B. 57 ff. d.A.) verwiesen,
Das Amtsgericht Rostock hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist nach Erledigung der Durchsuchungsmaßnahme als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig und hat auch in der Sache Erfolg,
Vorliegend bestehen bereits nicht unerhebliche Zweifel daran, dass gegen die Beschuldigte ein durch Tatsachen hinreichend konkretisierter Tatverdacht i.S.d. § 102 StPO vorliegt. Die von dem Durchsuchungsbeschluss in Bezug genommene Vielzahl von Telefonaten zwischen pp. und der Beschuldigten, in denen es ganz offensichtlich um den Erwerb von Kokain" gehe, vermögen nach sorgfältiger Durchsicht der Gesprächsprotokolle (BI. 20-22 d.A.) einen solchen Tatverdacht jedenfalls nicht, insbesondere nicht ganz offensichtlich" zu begründen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Die Durchsuchungsanordnung war zudem wegen formaler Mängel der Begründung des Beschlusses rechtswidrig.
Ein Durchsuchungsbeschluss hat mit Blick auf die Bedeutung eines Eingriffes in die durch Art. 13 GG geschützte persönliche Lebenssphäre bestimmten inhaltlichen Anforderungen zu genügen, insbesondere sind tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs erforderlich, sofern sie nach dem Ermittlungsergebnis ohne weiteres möglich sind und den Zwecken der Strafverfolgung nicht zuwiderlaufen (BVerfGE 20, 162, 227; Meyer-Goßner/Schmidt, § 105 StPO, Rn. 5 m.w.N.). Darüber hinaus sind Zweck und Ziel der Durchsuchung zu konkretisieren, Art und Inhalt der aufzufindenden Beweismittel sind so anzugeben, dass kein Zweifel über die zu suchenden Gegenstände entsteht; es muss die Vornahme einer Einzelprüfung zu erkennen sein (BVerfGE 42, 212, 221), Zudem sind die wesentlichen Verdachtsmomente darzulegen, in aller Regel also auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Diese Begründung darf nur unterbleiben, wenn die Bekanntgabe der wesentlichen Verdachtsmomente den Untersuchungszweck gefährdet (BGH NStZ7RR 2009, 142; BVerfG, NJW 2015, 1585, 1587; Meyer-Goßner/Schmidt, § 105 StPO, Rn. 5a m.w.N.).
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten vor Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses regelmäßig kein rechtliches Gehör gewährt (§ 33 Abs. 4 StPO) und vor Abschluss der Ermittlungen oftmals Akteneinsicht auf Grundlage von § 147 Abs. 2 StPO verwehrt wird, so dass er durch die Darlegungen im Durchsuchungsbeschluss in die Lage versetzt werden soll) den zugrunde liegenden Tatvorwurf zu überprüfen und sich dagegen sachgerecht zu verteidigen.
Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss wird diesen Anforderungen jedenfalls hinsichtlich der Mitteilung der wesentlichen Verdachtsmomente nicht gerecht. Allein die Inbezugnahme der Telekommunikationsüberwachung und vermeintlich inkriminierender Telefonate mit dem gesondert verfolgten pp- ist nicht geeignet, den Tatvorwurf weiter zu konkretisieren. Dementsprechend enthält der Durchsuchungsbeschluss auch keine tatsächlichen Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs, insbesondere sind keine Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten enthalten, zu denen die Beschuldigte Kokain erworben haben soll. Wann sich die Beschuldigte jeweils mit dem gesondert verfolgten pp. zur Übergabe von Bargeld getroffen haben dürften, ließ sich indes im Wesentlichen den bisherigen Ermittlungsergebnissen entnehmen, namentlich der Telekommunikationsüberwachung über den Nachrichtendienst WhatsApp (BI. 5-19 d.A.). Es ist nicht erkennbar, dass durch die Bekanntgabe dieser Verdachtsmomente der Untersuchungszweck gefährdet worden wäre.
Gleichwohl lässt selbst die Überwachung der Kommunikation über den Nachrichtendienst WhatsApp keine Rückschlüsse auf den Ankauf von Kokain oder anderen Betäubungsmitteln zu. Die Verdachtsmomente müssen - um die Grundlage für einen zwingend notwendigen Anfangsverdacht zu begründen - über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen. Insbesondere darf eine Durchsuchung nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2013 - 2 BvR 376/11). Die aufzufindenden Beweismittel - vorliegend schriftliche Aufzeichnungen über den Erwerb von Kokain, Kontoauszüge und BtM-Utensilien" - dienten der Ermittlung erstmalig belastender Tatsachen und waren für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, die Durchsuchung rechtsstaatlich zu umgrenzen.
Nach alledem war der angefochtene Durchsuchungsbeschluss aufzuheben und die auf seiner Grundlage vollzogenen Durchsuchungsmaßnahmen für rechtswidrig zu erklären.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.
Einsender: RA M. Rakow, Rostock
Anmerkung:
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