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Entscheidungen

OWi

Rechtsbeschwerde, Begründung, Ablehnung der Akteneinsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 - 3 RBs 247/17

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der eine nicht ausreichende Akteneinsicht gerügt wird.


Bußgeldverfahren

In pp.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 10. Juli 2017 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 5. Juli 2017 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 6. März 2018 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80a Abs. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OVVG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWG, 473 Abs. StPO).

Zusatz
Im Hinblick auf die Gegenerklärung des Verurteilten vom 13, Februar 2018 gegen die zutreffenden und vom Senat geteilten Ausführungen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Januar 2018 besteht Anlass lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen;
l. Die Verfahrensrüge wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen enthält die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft keinen Zirkelschluss. Zwar trifft es vom Ansatz her zu, dass der Betroffene nur dann zu Anhaltspunkten für eine im Einzelfall fehlerhafte Messung vortragen kann. wenn ihm überhaupt Einzelheiten der Messung bekannt sind. Es ist doch zunächst Sache des Betroffenen selbst, sich Einblick in die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Daten zu beschaffen. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt demnach allenfalls dann vor, wenn ihm kein Zugang zu den insoweit nötigten Unterlagen gewährt wird. Aus diesem Grund hat der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Rüge auch darzulegen, ob und wann er sich gegenüber der insoweit primär zuständigen Verwaltungsbehörde um Einsichtnahme bemüht hat und wie diese Bemühungen beschieden worden sind. Zudem hat er sich bis zum Ablauf der Frist für eine zulässige Rügeerhebung weiter um den Zugang zu den begehrten Daten zu bemühen und dazu vorzutragen. Daran fehlt es hier, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend und unter Angabe von Nachweisen hingewiesen hat.

2. Soweit der Betroffene beanstanden will, dass das Amtsgericht die digitale Messdatei nicht von Amts wegen zum Gegenstand der Sachverhaltsaufklärung gemacht hat, ist die damit verbundene Rüge unzulässig. Denn eine zulässige Aufklärungsrüge setzt den Vortrag von Tatsachen voraus, die das Gericht zu einer weiteren Aufklärung hätten veranlassen müssen. Dazu reicht das pauschale Bestreiten des Geschwindigkeitsverstoßes nicht aus. Auch hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft bereits hingewiesen.

3. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Namentlich die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Feststellung der Identität zwischen dem Betroffenen und dem Fahrer des gemessenen Fahrzeugs ist nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung enthält weder Lücken noch Widersprüche, noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder Regeln der Logik. Zutreffend ist, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Beweiswürdigung mangels ausdrücklicher Verweise nicht unmittelbar anhand der betreffenden Fotos überprüfen kann. Das Urteil enthält indes eine Reihe von Angaben zu den Merkmalen, die auf den Fotos erkennbar sind und inwiefern sie übereinstimmen. Aus dem Gesamtzusammenhang ist ersichtlich, dass das Gericht insoweit nicht nur die Angaben des Sachverständigen wiedergeben, sondern sich diese aufgrund eigenen Eindrucks von der Person des Betroffenen und den vorhandenen Fotos zu eigen machen wollte. Anhand der Erörterungen im Urteil ist ohne Weiteres nachvollziehbar, warum das Amtsgericht zu dem Schluss gelangt ist, dass der Betroffene mit dem Fahrer des gemessenen Fahrzeugs identisch ist.


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Anmerkung:


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