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Entscheidungen

Haftfragen

Haftprüfung, Sechs-Monats-Frist, Sachverständigengutachten, Verständigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04.2018 - 1 Ws 104/18 H

Leitsatz: 1. Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, ein Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB in Auftrag zu geben, wenn noch keine ausreichend tragfähige Tatsachengrundlage zur Verfügung steht.
2. Mangels anderweitiger Tatsachen kann eine ausreichende Grundlage erst dann zur Verfügung stehen, wenn sich der Angeschuldigte mit der Exploration durch einen fachpsychiatrischen Sachverständigen einverstanden erklärt.
3. Erklärt der Angeschuldigte dieses Einverständnis erst in einem späteren Verfahrensstadium, liegt eine darin begründete Verfahrensverzögerung in seinem eigenen Verantwortungsbereich und stellt keine den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen dar.
4. Auch wenn der Angeschuldigte eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO erstrebt, ist die Strafkammer ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, schon vor Erstellung des Gutachtens mit der Hauptverhandlung zu beginnen, da das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB vor einer Verständigung festzustellen und nicht disponibel ist.


Oberlandesgericht Nürnberg
Beschluss vom 03.04.2018 1 Ws 104/18 H

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Verbrechens nach § 29 a BtMG;
hier: erste Haftprüfung gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO,

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 3. April 2018 folgenden

Beschluss

1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten pp. wird angeordnet.
2. Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.
Der am 30.09.2017 festgenommene Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ansbach vom 28.09.2017, eröffnet am 01.10.2017, ersetzt durch Haftbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 05.12.2017 eröffnet am 07.12.2017, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln seit dem 01.10.2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Nach den §§ 121, 122 StPO hat der Senat jetzt über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Gericht und Staatsanwaltschaft halten eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus für erforderlich und haben die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Bei dem Angeschuldigten ist Haftfortdauer über sechs Monate hinaus anzuordnen und die Haftprüfung für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht zu übertragen. Im Einzelnen:

1. Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Ansbach vom 05.12.2017 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.

Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens, der rechtlichen Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts und der Beweiswürdigung wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 11.12.2017 verwiesen.

2. Es ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Die Fluchtgefahr erhöhenden Umständen stehen keine Umstände mit ausreichend fluchthemmender Bedeutung gegenüber.

Der Angeschuldigte muss angesichts des erheblichen Tatvorwurfs (alleine die Mindestfreiheitsstrafe nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beträgt für jeden der 16 Fälle jeweils 1 Jahr) damit rechnen, dass er zu einer langen nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe verurteilt werden wird. Der Angeschuldigte ist ledig. Er verfügt deshalb im Bundesgebiet über keine so festen sozialen Bindungen, dass eine belastbare Grundlage für die Prognose besteht, dass er sich mit einer höheren Wahrscheinlichkeit der Durchführung des Strafverfahrens stellen als sich diesem, auf freiem Fuß befindlich, durch Flucht entziehen wird. Zudem verkehrt er in der konspirativ agierenden organisierten Drogenszene, in der er jederzeit unschwer untertauchen kann.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer Haftfortdauerentscheidung nicht entgegen (§ 120 StPO). Eine Haftverschonung (§ 116 StPO), die einem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft als mildere Maßnahme vorgehen könnte, kommt nicht in Betracht, weil keine Auflagen ersichtlich sind, die der bestehenden Fluchtgefahr zuverlässig entgegenwirken könnten.

4. Die besonderen Voraussetzungen der §§ 121, 122 StPO liegen vor, weil aufgrund des Umfangs des Verfahrens bisher noch kein Urteil ergehen konnte und ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist.

a) Das Verfahren ist umfangreich und schwierig im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.

Der Angeschuldigte ist nicht im Umfang der Anklage geständig. Es waren deshalb weitere Ermittlungen erforderlich, um die Vielzahl der Taten mit mehreren Tatbeteiligten ausreichend konkret feststellen und dem Angeschuldigten seine eigenen Tatbeiträge sicher zuordnen zu können. Dazu mussten insbesondere Zeugen vernommen und deren Angaben mit den übrigen Ermittlungsergebnissen abgeglichen und verifiziert sowie mehrere Gutachten (u.a. zwei Wirkstoffgutachten vom 15.11.2017, ein Haargutachten vom 19.12.2017) erholt werden.


Darüber hinaus war die Erholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB erforderlich. Mit Schreiben vom 30.11.2017 hatte der Verteidiger auf ausdrückliche Nachfragen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 04.10.2017 und vom 24.11.2017 zwar noch mitgeteilt, dass mit einer Begutachtung des Angeschuldigten kein Einverständnis bestehe. Erst mit Schreiben vom 01.02.2018 erklärte er dann aber doch das Einverständnis des Angeschuldigten mit einer entsprechenden Begutachtung. Die Strafkammer hat daraufhin nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 12.02.2018 beschlossen, ein fachpsychiatrisches Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB zu erholen, und mit der Erstellung dieses Gutachtens den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg beauftragt. Die Akten wurden am 15.02.2018 von der Staatsanwaltschaft an den Gerichtsärztlichen Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg versandt. Nachdem letzterer mit Schreiben 22.02.2018, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 26.02.2018, bei der Strafkammer eingegangen am 01.03.2018, mitgeteilt hatte, dass aufgrund sehr hohen Auftragsaufkommens und personeller Engpässe eine Bearbeitung des Auftrags innerhalb der nächsten vier Wochen nicht möglich sei, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 12.03.2018 den Landgerichtsarzt a.D. Dr. pp. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt; es liegt noch nicht vor.

Die Polizei hat die Ermittlungen am 16.11.2017 abgeschlossen. Am 05.12.2017 hat das Amtsgericht Ansbach den Haftbefehl an den aktuellen Verfahrensstand angepasst und am 07.12.2017 dem Angeschuldigten eröffnet. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen sodann mit Verfügung vom 11.12.2017 abgeschlossen und am gleichen Tage eine Anklageschrift an das Landgericht Ansbach gefertigt. Der Vorsitzende der 1. Strafkammer hat am 19.12.2017 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Einlassungsfrist von 1 Monat verfügt. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden.

Aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass bisher noch kein Urteil ergehen konnte.

b) Der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens rechtfertigen auch eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

Das Verfahren wurde mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnende relevante Verfahrensverzögerungen sind, wie unter a) dargestellt, nicht ersichtlich.

Insbesondere besteht eine solche Verzögerung nicht im Zusammenhang mit der Erholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB vor. Die Erstellung eines solchen Gutachtens verschafft dem Gericht mangels vorliegend anderweitig ausreichender Tatsachenplattform erst dann eine aussagekräftige Grundlage, wenn sich der Angeschuldigte vom Sachverständigen explorieren lässt. Dieses Einverständnis hatte der Angeschuldigte mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.11.2017 noch verweigert und erst mit Schreiben seines Verteidigers vom 01.02.2018 erklärt. Die Strafkammer hat anschließend unverzüglich die Erholung des Gutachtens in Auftrag gegeben, wobei sie angesichts der bisherigen Praxis davon ausgehen durfte, dass der Gerichtsärztliche Dienst des Oberlandesgerichts Nürnberg zu einer zeitnahen Erstellung des Gutachtens in der Lage sein würde. Letzterer hat - entgegen der Behauptung des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018 - nach Akteneingang nach dem 15.02.2018 bereits mit Schreiben vom 22.02.2018 der Strafkammer seine Überlastung angezeigt, wobei die Aktenrückleitung wie die Aktenzusendung über die Staatsanwaltschaft erfolgte und deshalb bis zum 01.03.2018 dauerte. Die Strafkammer hat sich sodann unverzüglich um einen weiteren Sachverständigen bemüht, wobei nicht ersichtlich ist, welche zeitliche Verkürzung jetzt durch Einschaltung des Verteidigers hätte erreicht werden können.

Der Einwand des Verteidigers im Schreiben vom 27.03.2018, die Strafkammer hätte gleichwohl schon eröffnen und terminieren können, da angesichts einer erstrebten Verständigung mit einer geständigen Einlassung des Angeschuldigten gerechnet werden könne, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Gegenstand einer Verständigung kann nämlich weder sein, ob beim Angeschuldigten von einer vollen oder eingeschränkten Schuldfähigkeit oder von einer Schuldunfähigkeit auszugehen ist, noch ob § 64 StGB zur Anwendung kommen soll oder nicht (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO betreffend Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. § 257c Rn. 10 bezüglich etwaiger Strafrahmenverschiebungen).

Die Strafkammer hat die diesbezüglichen Voraussetzungen vielmehr vor einer etwaigen Verständigung zwingend festzustellen und deshalb den Eingang des fachpsychiatrischen Gutachtens abzuwarten.

Die Verzögerung bei der Gutachtenserstellung beruht bei einer Gesamtbewertung also vorwiegend darauf, dass der Angeschuldigte sein Einverständnis mit einer Begutachtung erst lange nach Anklageerhebung erteilt hat, und ist deshalb seinem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen.

Mit einem zügigen Abschluss des Verfahrens erster Instanz kann gerechnet werden.

III.

Die Übertragung der Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.



Einsender: 1. Strafsenat des OLG Nürnberg

Anmerkung:


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