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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, U-Haft in anderer Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 23.05.2018 - 14 Qs 16/18

Leitsatz: § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO ist nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.


Landgericht Dresden
Strafabteilung
Aktenzeichen: 14 Qs 16/18

BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Diebstahls

ergeht am 23.05.2018 durch das Landgericht Dresden - 14. Strafkammer als Beschwerdekammer -

nachfolgende Entscheidung.

1. Die Beschwerde des Angeklagten vom 19.04 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 09.04.2018, Aktenzeichen 218 Cs 321 Js 37226/16, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

Mit Strafbefehl vom 22.06.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls in 2 Fällen und Erschleichens von Leistungen in 3 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verhängt.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu gewähren sowie selbigen als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen (BI. 346 d A). Gegen den am 03.11.2017 zugestellten Strafbefehl legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2017 Einspruch ein. Mit Schriftsatz vom 12.11.2017 wurde sodann nochmals Akteneinsicht sowie - da insofern noch keine Entscheidung ergangen war - die Beiordnung nochmalig beantragt (Blatt 348 der Akte).

In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Zwickau (Az 13 Gs 1160/17) wurde am 20.11.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Haftbefehl vom 10.11.2017 eröffnet und mit Beschluss vollzogen (BI. 350 ff d. A). Im Rahmen jenes Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 StPO beigeordnet (Blatt 350 f der Akte). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 21.11.2017 auch im vorliegenden Verfahren die Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO (BI 349 d A). Auch darüber entschied das Amtsgericht Dresden zunächst nicht, so dass Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 08.01.2018 nochmals um Bescheidung des Beiordnungsantrages vom 21.11.2017 bat. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 wurde dann Beschwerde wegen Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages vom 21.11.2017 eingelegt (Blatt 355 der Akte).

Durch Verfügung vom 15.03.2018 bezog die Staatsanwaltschaft Dresden Stellung. Sie vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung der § 140 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StPO vorliegen, sofern sich der Beschwerdeführer in anderer Sache weiterhin in Untersuchungshaft befände Im Rahmen des der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Verfahrens der Staatsanwaltschaft Zwickau (Az 460 Js 22726/17) wurde mit Datum vom 02.03.2018 Anklage erhoben und dem Beschwerdeführer vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 4 Fällen und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln gem. §§ 1 Abs 1, 3 Abs. 1 Nr 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr 2 BtMG, § 53 StGB vorgeworfen.

Aufgrund der in jenem Verfahren zu erwartenden Strafe wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 09.04.2018 gem. § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt (BI. 374 d A). Mit weiterem Beschluss vom 09.04 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2017 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus dem Grunde der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO abgelehnt (BI 375 d A)

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.04.2018 eingegangen am selben Tag (BI 378 ff. d A.).

Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Auffassung, dass, jedenfalls wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzung für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, die Beiordnung jedoch aufgrund gerichtsinterner Gründe unterblieben sei, die Beiordnung dann (also nachträglich) zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung lägen vor und zwar spätestens seit dem sich der Beschwerdeführer in anderer Sache seit dem 20.11.2017 in U-Haft befände gem. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Zudem sei eine Beiordnung auch deswegen notwendig, weil gegen den Beschwerdeführer per eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verhängt wurden sei, § 408b StPO

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg

Die Voraussetzungen des § 140 Abs 1 Nr. 4 StPO lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 21.11.2017 (Blatt 349 der Akte) nicht vor. Auch die Voraussetzungen der Generalklausel des § 140 Abs 2 StPO waren nicht erfüllt.

1. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20.11.2017 in anderer Sache in U-Haft befand, wurde spätestens mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26.03.2018 und beigefügtem Beschluss des Amtsgerichts Zwickau (Blatt 366 ff der Akte) belegt

Allerdings ist § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO nicht so weit auszulegen, dass dem Betroffenen in jedem Verfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, wenn er sich nur in einem Verfahren tatsächlich in Untersuchungshaft befindet.

a) Diese Auslegung folgt nicht bereits aus dem Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung, der insofern nicht eindeutig ist (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008). Die Norm stellt zwar ausschließlich auf die Vollstreckung der Untersuchungshaft als Anknüpfungspunkt für die Erforderlichkeit der Pflichtverteidigung ab (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 19). Sie enthält aber weder Zusatze einer etwaigen Beschränkung, wie „in der betreffenden Sache" noch sieht sie eine ausdrückliche Erstreckung auf alle Verfahren vor, wie ebenfalls durch den Zusatz „in der betreffenden oder anderen Sache" leicht möglich gewesen wäre (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

Umgekehrt hätte genauso der Wortlaut des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränkt werden können (LG Saarbrücken vom 16.06.2010 - 3 Qs 28/10 - zitiert nach juris), um klarzustellen, dass alle Falle die Untersuchungshaft (auch nur indirekt) betreffend, nunmehr von § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO erfasst werden sollen. Auch darauf hat der Gesetzgeber verzichtet.

b) Der Sinn und Zweck der Neuregelung spricht gegen eine weite Auslegung.

Zwar wurde die durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 getroffene Neuregelung eingeführt, weil die bisherige Regelung in § 117 IV StPO a.F. und § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, die eine Pflichtverteidigerbestellung erst nach dreimonatiger Haftdauer vorsahen, mit Blick auf das Gewicht der mit der Untersuchungshaft verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigung für unzureichend erachtet wurde (OLG Frankfurt a.a.O.; BT-Dr. 16/13097, S 18)

Allerdings soll die Verteidigerbestellung dem Beschuldigten ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (selbst) überprüfen zu lassen. Dafür ist der Verteidiger frühzeitiger als im Regelfall des § 141 Abs. 1 StPO zu bestellen, nämlich gem. § 141 Abs. 3 § 4 StPO „unverzüglich" nach Beginn der Vollstreckung und zwar gem. § 141 Abs. 4 a.E. StPO durch das nach § 126 StPO zuständige Gericht also im Regelfall das Gericht, das den Haftbefehl erlassen ha (LG Osnabrück, Beschluss vom 06.06.2016 - 18 Qs 526 Js 9422/16, BeckRS 2016, 13008)

In der Gesetzesbegründung heißt es insofern vor allem, dass dieses Gericht am besten mit der Sache" vertraut sei (BT-Drucksache 16/13097, § 19). Es dürfte aber offensichtlich sein, dass dieses Gericht nicht mit allen (anderen), gegebenenfalls räumlich weit entfernten und sachlich nicht in Zusammenhang stehenden Verfahren vertraut sein kann. Relevant kann somit nur das Verfahren sein, in welchem die Untersuchungshaft vollstreckt wird

c) Auch die Historie und die Systematik sprechen für eine enge Auslegung des § 140 Abs 1 Nr. 4 StPO.

§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO enthält bereits eine Regelung zur notwendigen Verteidigung bei Haft Aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 16/11644 - folgt, dass § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO „(...) neben der Neuregelung des 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unberührt" bleibe (LG Saarbrücken StRR 2010, 308, Rn. 16; BT-Drucks. 16/13097, S. 19). § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bleibe demnach nicht nur anwendbar, wenn sich der Betroffene nicht in Untersuchungshaft sondern etwa in Straf- oder Abschiebehaft, sondern auch darüber hinaus, wenn sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in Untersuchungshaft befand und nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung auf freien Fuß gesetzt worden ist (LG Saarbrücken, a.a.O. Rn. 16; BT-Drucks 16/13097, S. 19) Der zuletzt genannte Anwendungsbereich des § 140 Abs 1 Nr. 5 StPO wäre aber hinfällig, wenn alle Verfahren über die Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr 4 StPO aufgefangen würden. Die Anwendung des § 140 Abs 1 Nr 4 StPO auf alle Verfahren, auch wenn der Betroffene sich nur in einer Sache in Untersuchungshaft befindet, stünde also klar im Widerspruch zur Intension des Gesetzgebers

2. Auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, insbesondere ist die Schwere der Tat nicht zu erkennen. Ob eine Tat als schwer zu beurteilen ist, bestimmt sich maßgeblich nach der zu erwartenden Rechtfolgenentscheidung (BGH NJW 1954, 1415; Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 23 m.w.N.). Nach h.M. ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg BeckRS 2013, 00134; OLG München NJW 2006, 789, OLG Düsseldorf NStZ 1995, 147, BayObLG NStZ 1990, 142; LG Koblenz StV 2009, 237, Meyer-Goßner/Schmitt Rn 23 m.w.N.; BeckOKStPO/Krawczyk StPO § 140 Rn. 18, beck-online).

Der Beschwerdeführer wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Tat war vor diesem Hintergrund nicht als schwer zu qualifizieren.

3. Auch die Voraussetzungen des § 408b StPO liegen nicht vor. Danach ist dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger zu bestellen, wenn mit Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden soll Zum einen erfolgte die Verteidigungsanzeige des Rechtsanwalts pp. jedoch bereits zum 27.01.2017. § 408b StPO soll jedoch gerade (nur) verhindern, dass gegenüber einem völlig unverteidigten Beschuldigten im Strafbefehlswege eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Zum anderen gilt die Beiordnung nach § 408b StPO nur für das Strafbefehlsverfahren selbst, nicht jedoch für das Hauptverfahren (Meyer-Goßner StPO, § 408b StPO, Rn 6). Unterbleibt die Beiordnung entgegen der zwingenden Vorschrift, etwa weil auch ein entsprechender Antrag von der Staatsanwaltschaft versehentlich versäumt wurde, so ist der Verstoß folgenlos, da entweder ein zulässiger Einspruch zur Hauptverhandlung führt oder der Strafbefehl rechtskräftig wird (KK-StPO/Maur Rn. 4, beck-online). Nach dem am 06.11.2017 wirksam eingelegten Einspruch (BI. 347 d A) gegen den Strafbefehl vom 22.06.2017 (BI. 337 ff d. A) beurteilt sich die Frage der notwendigen Verteidigung ausschließlich an § 140 StPO

4. Die Frage, ob eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zulässig und wirksam ist, kann, da weder die Voraussetzungen des § 140 Abs 1 Nr 4 StPO noch die des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, dahinstehen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 § 1 StPO


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