Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 09.07.2018 - 3 OLG 130 Ss 58/18
Leitsatz: Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des Begriffs des "Lieferverkehrs i.S.d. Zusatzzeichens "Lieferverkehr frei nach Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO folgt, dass damit nur der Transport von Gegenständen, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist.
In pp.
Aus den Gründen:
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf (§ 349 II StPO).
Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung i.S.v. § 240 II StGB folgt schon aus dem vom Angekl. verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellun-gen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO Lieferverkehr gestattet (vgl. Nrn. 1026 - 35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des Lieferverkehrs i.S.d. Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 17.07.2012 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hent-schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a).
Einsender: RiOLG Dr. G.Gieg, Bamberg
Anmerkung: