Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zwickau, Beschl. v. 27.06.2018 - 1 Qs 90/18
Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass sich in Verfahren nach Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt.
Landgericht Zwickau
Strafabteilung
Aktenzeichen: 1 Qs 90/18
BESCHLUSS
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit;
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
ergeht am 27.06.2018
durch das Landgericht Zwickau -1. Strafkammer als Beschwerdekammer - nachfolgende Entscheidung:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse, vertreten durch die Bezirksrevisorin, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Plauen vom 22.03.2018, Az.: 7 OWi 440 Js 18243/16, aufgehoben.
Die von der Staatskasse an den Verteidiger Rechtsanwalt pp. aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Plauen vom 22.01.2018 sowie der Abtretungserklärung vom 26.01.2017 zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 544,43 Euro (in Worten: fünfhundertvierundvierzig 43/100 Euro).
2. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 465 StPO entsprechend).
3. Beschwerdewert: 220,15 Euro.
Gründe
I.
Streitig sind die Höhe der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG.
Rechtsanwalt pp. beantragt die Festsetzung der jeweiligen Mittelgebühr, das sind 100,00 Euro an Grundgebühr und jeweils 160,00 Euro an Verfahrensgebühren. Die Bezirksrevisorin beantragte die Grundgebühr auf 55,00 Euro und die Verfahrensgebühren jeweils auf 90,00 Euro festzusetzen. Hinzuzusetzen wäre jeweils die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich.
Nach wie vor hält die Beschwerdekammer an ihrer Auffassung fest, wonach sich in Verfahren nach Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. So wird in einfach gelagerten Verfahren im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind. So liegt der Fall auch hier. Es liegt ein einfacher Sachverhalt vor. Es geht lediglich um einen Geschwindigkeitsverstoß. Zu keinem Zeitpunkt bestand die Gefahr der Verhängung eines Fahrverbotes oder des drohenden Verlustes der Fahrerlaubnis.
Bis zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bemisst sich die Akte auf gerade einmal 15 Seiten einschließlich der Postzustellungsurkunde. Der Betroffene hat sich im vorgerichtlichen Bußgeldverfahren weder eingelassen, noch hat sein Verteidiger Ausführungen vorgelegt.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände war die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG auf 55,00 Euro und die Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG jeweils auf 90,00 Euro herabzusetzen.
Soweit der Verteidiger zur Vorbereitung eines möglichen Termins vorgetragen und mehrfach um Terminsverlegung nachgesucht hat, ist dies mit der Gebühr nach Nrn. 5115, 5109 VV RVG abgegolten. Die Gebühr für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung wurde antragsgemäß mit der Mittelgebühr abgegolten. Letztlich haben die Anträge des Verteidigers dazu geführt, dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.
Da die vom Verteidiger beantragten Gebühren überhöht waren, waren sie für die Staatskasse nicht verbindlich. Die Gebühren wurden insgesamt um 185,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 35,15 Euro, mithin in der Gesamtsumme um 220,15 Euro herabgesetzt.
Einsender: RA P. Schlegel, Greiz
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