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Entscheidungen

Haftfragen

Wahrung der Schriftform, Einlegung einer Rechtsbeschwerde, Vollzugsbehörde

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.06.2018 – 2 Ws 139/17 Vollz

Leitsatz: Auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde gilt das Schriftformerfordernis; dies ist nur gewahrt, wenn aus dem Schriftstück zweifelsohne ersichtlich ist, dass das Rechtsmittel vom Anstaltsleiter oder einem anderen vertretungsbefugten Angehörigen der Vollzugsbehörde herrührt.


Beschluss
Geschäftsnummer:
2 Ws 139/17 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftraumrevision

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Juni 2018 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X werden der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 9. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 6. März 2017 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Rechtsbeschwerde.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 27. Oktober 2016 den Rest einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Am 3. März 2017 fand im Haftraum des Strafgefangenen eine Haftraumrevision statt. Aus diesem Anlass erfolgte in seiner Abwesenheit auch eine Sichtung vorhandener Schreiben auf verbotene Einlagen. Hiergegen beantragte der Gefangene die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – diesem Antrag entsprochen. Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt X mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und entspricht auch den formalen Anforderungen.

Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der strukturellen Vergleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der ausdrücklichen Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsberechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4). Fehlen diese Voraussetzungen, kann es zur Wahrung der Schriftform ausnahmsweise genügen, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02 –, juris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Der maschinenschriftliche Namenszusatz am Ende des Schreibens, dem – anders als bei den übrigen im Verfahren angefallenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers – nicht der Zusatz „Im Auftrag“ vorangestellt ist, lässt in Verbindung mit dem Briefkopf der Justizvollzugsanstalt X und der Offenlegung der vorgeschalteten Sachbearbeiter den Leiter der Vollzugsbehörde als Schlusszeichner und damit Urheber des Schreibens erkennen.

2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

Das Rechtsmittel ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, weil über eine Fehlentscheidung im Einzelfall hinaus zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (BVerfG, Beschluss vom 22 .Mai 2012 – 2BvR2207/10 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2BvR866/06 –, juris Rn. 19; BGH, Beschluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 – und vom 21. März 2011 – 2 Ws 70/11 –; Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 93). Das ist hier der Fall. Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen. Die Einheitlichkeit ist gefährdet, weil die Rechtsbeschwerde die – weitere Strafgefangene betreffende und regelmäßig bedeutsame – Frage aufwirft, ob der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme der Justizvollzugsanstalt gerichtlich festzustellen zu lassen, wenn diese von der Vollzugsbehörde bereits selbst eingeräumt und eine künftige Verhaltensänderung angekündigt wurde.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig. Zu Unrecht hat die Strafvollstreckungskammer ein Feststellungsinteresse des Antragstellers angenommen.

In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse im Einzelfall bejaht werden kann: Bei konkreter Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2018 – 2 Ws 149/17 –; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 8).

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.

a) Die Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, die Justizvollzugsanstalt werde – entgegen ihrer Versicherung, entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben – an einer rechtswidrigen Praxis festhalten. Aus dem Umstand einer einzelnen Rechtsverletzung folgt ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend, dass künftig mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist. Dies ist vielmehr auszuschließen, wenn die Vollzugsbehörde ihren Fehler eingeräumt und für die Zukunft rechtmäßiges Verhalten in Aussicht gestellt hat.

b) Der Antragsteller kann auch kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Ein solches kann bestehen, wenn die Maßnahme der Vollzugsbehörde einen tiefgreifenden und einschneidenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2003 – 2 BvR 1220/03 – und vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 –, jeweils juris) oder wenn die diskriminierende Wirkung einer Maßnahme fortdauert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 Ws 515/12 Vollz –). Ungeachtet der Frage, ob in einer Durchsicht von Schreiben in Abwesenheit des Strafgefangenen, bei der keine Lesekontrolle stattfindet, überhaupt ein ausreichend schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG liegt, wären die negativen Auswirkungen für den Antragsteller und die mögliche diskriminierende Wirkung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigung dadurch erheblich verringert, dass die Justizvollzugsanstalt die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens eingeräumt hat.

c) Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse. Dass der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftraumrevision zum Zwecke der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses anstrebt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


III.

Der Senat hat in der Sache entschieden, weil diese spruchreif war (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).


IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.


Kammergericht, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 2 Ws 139/17 Vollz

Beschluss


Geschäftsnummer:
2 Ws 139/17 Vollz
586 StVK 92/17 Vollz


In der Strafvollzugssache


wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftraumrevision


hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. Juni 2018
beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X wer-den der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskam-mer – vom 9. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Ent-scheidung vom 6. März 2017 als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Rechtsbe-schwerde.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 27. Oktober 2016 den Rest einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Am 3. März 2017 fand im Haftraum des Strafgefangenen eine Haft-raumrevision statt. Aus diesem Anlass erfolgte in seiner Abwesenheit auch eine Sich-tung vorhandener Schreiben auf verbotene Einlagen. Hiergegen beantragte der Ge-fangene die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – diesem An-trag entsprochen. Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt X mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und entspricht auch den formalen Anforderungen.

Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der strukturellen Ver-gleichbarkeit der Rechtsbeschwerde mit der Revision, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nach § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG entsprechend der ausdrücklichen Vorgabe des § 341 Abs. 1 StPO grundsätzlich in schriftlicher Form erfolgen muss. Die Schriftform ist gewahrt, wenn der Rechtsmittelschriftsatz vom anfechtungsbe-rechtigten Beteiligten eigenhändig unterschrieben ist. Bei Behörden genügt auch die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers, sofern dieser mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. September 1996 – 4 Ws 195/96 –, juris Rn. 4). Fehlen diese Voraussetzungen, kann es zur Wahrung der Schriftform ausnahmsweise genügen, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2002 – 2 StR 63/02 –, ju-ris Rn. 3). Das ist hier der Fall. Der maschinenschriftliche Namenszusatz am Ende des Schreibens, dem – anders als bei den übrigen im Verfahren angefallenen Schriftsätzen des Beschwerdeführers – nicht der Zusatz „Im Auftrag“ vorangestellt ist, lässt in Verbindung mit dem Briefkopf der Justizvollzugsanstalt X und der Offen-legung der vorgeschalteten Sachbearbeiter den Leiter der Vollzugsbehörde als Schlusszeichner und damit Urheber des Schreibens erkennen.

2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.

Das Rechtsmittel ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dies ist immer dann der Fall, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht, weil über eine Fehlentscheidung im Einzelfall hinaus zu erwarten ist, dass der Rechtsfehler in weiteren Fällen Bedeutung erlangen wird (BVerfG, Beschluss vom 22 .Mai 2012 – 2BvR2207/10 –, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 11. April 2008 – 2BvR866/06 –, juris Rn. 19; BGH, Be-schluss vom 12. November 1970 – 1 StR 263/70 –, juris Rn. 30; Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2011 – 2 Ws 120/11 – und vom 21. März 2011 – 2 Ws 70/11 –; Bach-mann in LNNV, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 93). Das ist hier der Fall. Die an-gefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen. Die Einheitlichkeit ist gefährdet, weil die Rechtsbe-schwerde die – weitere Strafgefangene betreffende und regelmäßig bedeutsame – Frage aufwirft, ob der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechts-widrigkeit einer Maßnahme der Justizvollzugsanstalt gerichtlich festzustellen zu las-sen, wenn diese von der Vollzugsbehörde bereits selbst eingeräumt und eine künfti-ge Verhaltensänderung angekündigt wurde.

3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig. Zu Unrecht hat die Straf-vollstreckungskammer ein Feststellungsinteresse des Antragstellers angenommen.

In der Rechtsprechung haben sich drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse im Einzelfall bejaht werden kann: Bei konkreter Wiederholungsge-fahr, einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der Maßnahme oder zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senat, Be-schluss vom 9. Februar 2018 – 2 Ws 149/17 –; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 8).

Keiner dieser Fälle ist hier gegeben.

a) Die Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich. Die Strafvollstreckungskammer hat keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, die Justizvollzugsanstalt werde – entgegen ihrer Ver-sicherung, entsprechende Vorkehrungen getroffen zu haben – an einer rechtswidri-gen Praxis festhalten. Aus dem Umstand einer einzelnen Rechtsverletzung folgt oh-ne weitere Anhaltspunkte nicht zwingend, dass künftig mit gleichartigen Verstößen zu rechnen ist. Dies ist vielmehr auszuschließen, wenn die Vollzugsbehörde ihren Fehler eingeräumt und für die Zukunft rechtmäßiges Verhalten in Aussicht gestellt hat.

b) Der Antragsteller kann auch kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Ein solches kann bestehen, wenn die Maßnahme der Vollzugsbehörde einen tiefgreifen-den und einschneidenden Grundrechtseingriff darstellt (vgl. dazu BVerfG, Beschlüs-se vom 12. September 2003 – 2 BvR 1220/03 – und vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 –, jeweils juris) oder wenn die diskriminierende Wirkung einer Maßnahme fortdauert (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 Ws 515/12 Vollz –). Ungeachtet der Frage, ob in einer Durchsicht von Schreiben in Abwesenheit des Strafgefangenen, bei der keine Lesekontrolle stattfindet, überhaupt ein ausreichend schwerwiegender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Brief- und Postgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG liegt, wären die negativen Auswirkungen für den Antragsteller und die mögliche diskriminierende Wirkung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchti-gung dadurch erheblich verringert, dass die Justizvollzugsanstalt die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens eingeräumt hat.

c) Schließlich besteht auch kein Präjudizinteresse. Dass der Antragsteller die Fest-stellung der Rechtswidrigkeit der Haftraumrevision zum Zwecke der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses anstrebt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.


III.

Der Senat hat in der Sache entschieden, weil diese spruchreif war (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).


IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

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