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Entscheidungen

Haftfragen

Strafvollzug, Playstation, Aushändigung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.05.2018 - 1 Vollz (Ws) 137/18

Leitsatz: Zur Aushändigung eines Playstation 1 im Strafvollzug.


Strafvollzugssache
betreffend pp.

wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden
(hier: Aushändigung einer PlayStation 1).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06. März 2018 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 22. Januar 2018 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht nach Anhörung des Ministeriums der Justiz Nordrhein-Westfalen und des Betroffenen und seines Verfahrensbevollmächtigten beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens — an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Betroffene befindet sich in Strafhaft in der JVA Schwerte und begehrt die Aushändigung einer Spielekonsole Sony PlayStation 1, welche seitens der JVA Schwerte unter dem 05. Dezember 2017 mündlich abgelehnt worden war. Die vorgenannte Spielekonsole war seitens des Betroffenen nach seinem Vorbringen in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. Dezember 2017 im Rahmen seines vorangehenden Aufenthaltes in der JVA Bielefeld-Brackwede nach entsprechender Genehmigung der dortigen Anstaltsleitung angeschafft worden. Auch im Rahmen einer nachfolgenden Inhaftierung in der JVA Hamm war ihm der Besitz dieser Spielekonsole nach seinem Vorbringen gestattet.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen den auf Herausgabe der Spielekonsole gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 06. Dezember 2017 mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die Vollzugsanstalten seien nach der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung berechtigt, die Herausgabe von Spielkonsolen zu verweigern. Die vom Antragsteller beantragte PlayStation 1 gefährde abstrakt-generell die Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt, da es damit grundsätzlich möglich sei, sicherheitsrelevante Informationen zu speichern und weiterzugeben. Die Behauptung des Antragstellers, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung von Textinformationen, sei unerheblich, da es nur auf das allgemeine Gefährdungspotenzial ankomme; entsprechend Programme könnten geschrieben und zur Weitergabe von sicherheitsrelevanten Informationen eingesetzt werden. Zudem müsse auch eine eventuelle Verplombung regelmäßig auf ihre Unversehrtheit kontrolliert werden und schließe nicht sicher die Gefahr aus, dass Hohlräume im Gerät als Drogenversteck genutzt werden könnten. Der Umstand, dass andere Vollzugsanstalten den Gefangenen Spielkonsolen zubilligten, sei unerheblich, da jede Vollzugsanstalt ihre Ermessensentscheidung in eigener Verantwortung zu treffen habe.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vorn 04. April 2018, mit welcher wiederholend geltend gemacht wird, dass einerseits von der begehrten Spielekonsole keine Gefährdung ausgehen und zudem die vorherige Genehmigung durch andere Vollzugsanstalten nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Insoweit erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde einerseits im Hinblick darauf, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der einem Gegenstand (mit der daraus folgenden Berechtigung der JVA zur Verweigerung einer entsprechenden Besitzgenehmigung) allgemein innewohnenden Gefährlichkeit nicht zutreffend erfasst bzw. in nicht mehr vertretbarer Weise extensiv ausgelegt hat. Andererseits ist die Rechtsbeschwerde auch im Hinblick darauf zuzulassen, dass sich die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht mit der Frage des Bestehens eines eventuell zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigenden Bestandsschutzes befasst hat.

III.

Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

1. Der Senat hat in Übereinstimmung mit anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit die Versagung einer Genehmigung zum Besitz aus Gründen der Anstaltssicherheit zu rechtfertigen vermag, so etwa aufgrund einer etwaigen Internetfähigkeit von Geräten oder aber der (ohne weitere technischen Hilfsmittel gegebenen) Möglichkeit der Speicherung von Texten. Dabei bezog sich die Rechtsprechung des Senats jeweils auf Fallkonstellationen, in denen sich eine allgemeine abstrakte Gefährlichkeit aus den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes selbst oder allenfalls unter Hinzuziehung vorhandener oder für den Betroffenen unschwer zu beschaffender weiterer technischer Hilfsmittel ergab, mithin ohne das Hinzutreten besonders aufwändiger oder nur mit entsprechendem Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderungen.

Soweit die Strafvollstreckungskammer insoweit ausführt, die Behauptung des Betroffenen, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung von Texten auf den Memory Cards der PlayStation 1, sei unerheblich, da entsprechende Programme geschrieben werden könnten und es lediglich auf das allgemeine Gefährdungspotenzial ankomme, entspricht dies zumindest ohne nähere Erläuterungen nicht mehr dem Begriff der abstrakten Gefährlichkeit, welche für sich genommen die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt zu rechtfertigen geeignet ist. Vielmehr würde eine entsprechende Auslegung dazu führen, letztlich jedem beliebigen Gegenstand durch Hinzudenken zusätzlicher Bedingungen bzw. auch eher entfernt liegender technischer Veränderungen eine abstrakte Gefährlichkeit beizumessen.

Zur Begründung einer tatsächlich abstrakten Gefährlichkeit wären insoweit weitere Erläuterungen dazu erforderlich, dass die Möglichkeit des Schreibens und Einbringens zusätzlicher Programme, welche die Speicherung von Informationen auf den Memory Cards der PlayStation 1 auch in Bezug auf die Person des Betroffenen als zumindest nicht fernliegend anzusehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Da sich die PlayStation 1 selbst als nicht programmierbar darstellt, wäre ein externes Schreiben eines entsprechenden Programmes und ein entsprechendes Einbringen in die Vollzugsanstalt erforderlich. Aus welchem Grund sich tatsächlich jemand die Mühe machen sollte, einen möglicherweise höheren programmiertechnischen Aufwand zu betreiben, um im Ergebnis gegebenenfalls eine unstreitig ohnehin in jedem Fall beschwerliche Eingabe von Texten in Form von Einzelbuchstaben in eine bereits seit langer Zeit nicht mehr hergestellten Spielekonsole zu ermöglichen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass anlässlich eines nachfolgend auch beim Senat anhängigen Verfahren (111-1 Vollz 301/15 OLG Hamm) seitens des Landgerichts Bielefeld (101 StVK 2179/14) ein Sachverständigengutachten zur Möglichkeit von Textspeicherungen auf den Memory Cards der PlayStation 1 eingeholt worden ist, welches dementsprechend als senatsbekannt anzusehen ist. Im Rahmen dieser Begutachtung kam der bestellte Sachverständige Andreas Herden in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. April 2015 zu dem Ergebnis, dass es zumindest in dem ihm vorgelegten Exemplar der PlayStation 1 überhaupt nicht möglich war, manipulierte Texte auf die original zugehörigen Memory Cards zu speichern. Eine entsprechende Möglichkeit ergab sich erst bei entsprechenden Memorycards, welche von Drittherstellern angeboten wurden. Eine Ablichtung des Gutachtens wird seitens des Senats im Hinblick auf die weitere Bearbeitung der Angelegenheit den Akten beigefügt. Ob den auch obergerichtlich vertretenen Auffassungen, dass von einer PlayStation 1 generell keine die Versagung der Herausgabe begründende Gefahr ausgeht (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 1999 — 2 Ws 637/98, juris), zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, auch wenn diese Bewertung nach Maßgabe der senatsbekannten Umstände zumindest im Fall der ausschließlichen Verwendung von Originalzubehör sehr naheliegend erscheint.

Danach spricht vorläufig alles dafür, dass eine Gefährlichkeit von der vom Betroffenen begehrten Spielekonsole zumindest bei entsprechender Verplombung gerade nicht ausgeht. Eine solche Verplombung wäre zudem nach Auffassung des Senats auch geeignet, die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung als Drogenversteck auszuräumen (vgl. OLG Dresden. a.a.O.). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Problematik nahezu jedem Gegenstand innewohnt, welcher körperliche Hohlräume bildet.
Abschließend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch die „pädagogischen" Bedenken der Vollzugsanstalt im Hinblick auf die Überlassung der Spielekonsole deren Aushändigung aus Gründen der Gefährdung des Vollzugsziels unter dem Gesichtspunkt einer „einseitigen Fixierung auf das Erreichen bestimmter Levels" nach Bewertung des Senats nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. dazu auch OLG Dresden, a.a.O.).

2. Die Strafvollstreckungskammer hat sich überdies ungeachtet der vorstehenden Ausführungen nicht mit der Frage befasst, inwieweit dem Betroffenen, der mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgebracht hat, ihm sei vor seiner Verlegung in die JVA Schwerte der Besitz der streitgegenständlichen Spielkonsole in der JVA Bielefeld-Brackwede und in der JVA Hamm gestattet gewesen, ein vertrauenswürdiger Bestandsschutz zu gewähren ist. Soweit die Strafvollstreckungskammer hierzu ausführt, jede Vollzugsanstalt treffe die Ermessensentscheidung in eigener Verantwortung, so dass die Genehmigungspraxis anderer Vollzugsanstalten keine dem Betroffenen günstigere Entscheidung rechtfertige, ist zumindest nicht erkennbar bedacht worden, dass bei Genehmigung eines Gegenstandes in einer Justizvollzugsanstalt ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieser Entscheidung grundsätzlich auch nach einer Verlegung fortwirken kann (vgl. Senat, Beschluss vom 07. November 1989 — 1 Vollz (Ws) 173/89 Rn. 12,
juris). Es besteht keine Veranlassung, nach Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen von diesen Grundsätzen abzuweichen, da mit den Regelungen der § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW (Sie dürfen nur in Gewahrsam haben, was ihnen von der (Unterstreichung durch den Senat) Anstalt oder mit deren Erlaubnis überlassen worden ist.) die bisher geltende Regelung des § 83 Abs. 1 S. 1 StVollzG (Bund) letztlich inhaltsgleich übernommen worden ist und auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drucksache 16/5413) keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass insoweit zum Nachteil der Strafgefangenen eine Änderung der bisher durch die obergerichtliche Rechtsprechung ausgestatteten Rechtslage herbeigeführt werden sollte. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 52 StVollzG NRW getroffenen Neuregelung zum Besitz von Gegenständen der Freizeitgestaltung (zu denen nunmehr Geräte der Unterhaltungselektronik auch ausdrücklich im Gesetz aufgeführt sind) hinsichtlich derer ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die bisherige Regelung des § 70 StVollzG (Bund) und mithin auch die Grundsätze in dessen Regelung gemäß Abs. 3, welche nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch im Fall einer Verlegung in eine andere Anstalt den Widerruf einer einmal erteilten Erlaubnis lediglich nach Ermessensgesichtspunkten unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Vertrauens des Strafgefangenen auf die einmal erteilte Erlaubnis rechtfertigte (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juli 2011 — 1 Ws 70/11 —, Rn. 44, juris), eine Einschränkung erfahren sollten. Vielmehr ist in § 83 Abs. 4 StVollzG NRW nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, „wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegt".

Anderes gilt beispielsweise für das Hessische Strafvollzugsgesetz, nach dessen Regelung in § 20 Abs. 1 Gefangene „Gegenstände nur mit Erlaubnis der jeweiligen (Unterstreichung durch den Senat) Anstalt in diese einbringen, einbringen lassen, annehmen, besitzen oder abgeben" dürfen, wodurch der dortige Landesgesetzgeber klargestellt hat, dass sich die erteilte Erlaubnis stets nur auf diejenigen Anstalt bezieht, die diese erteilt hat, mit der Folge, dass ein Vertrauens- oder Bestandsschutz nicht besteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. April 2013 — 3 Ws 87/13 (StVollz)Rn. 15, juris).

Indes ist vorliegend zu beachten, dass sich der Antragsteller nach seinem im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zunehmenden Vorbringen in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Zeitpunkt der Genehmigung der Spielekonsole in der JVA Bielefeld-Brackwede in Untersuchungshaft befunden hat, so dass aus diesem Grund fraglich sein könnte. ob die für den Vertrauensschutz im Rahmen der Verlegung eines im Strafvollzug befindlichen Gefangenen geltende Grundsätze gleichwohl anwendbar sind.

Hierzu hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 08. Februar 2012 (2 Ws 536/11, juris, Rdnr. 13) folgendes ausgeführt:

„Der Senat hält die Grundsätze, die für den Vertrauensschutz einer einmal erteilten Erlaubnis zur Benutzung eines Gegenstands nach Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt gelten (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O. § 70 Rdnr. 6; BVerfG ZfStrVo 1997, 367), auch dann für anwendbar, wenn die Bewilligung während der Untersuchungshaft erteilt worden war und sich der Gefangene nunmehr nach Verlegung in Strafhaft befindet. Denn die insoweit für die Untersuchungshaft geltenden Bestimmungen (§§ 16, 19 SächsUHaftVollzugsG) enthalten keinen anderen Regelungsinhalt. Daher sind - jedenfalls in Fällen, in denen der Besitz eines Gegenstands nicht dazu geeignet ist, das Strafverfahren zu beeinflussen keine Gründe ersichtlich, die Erlaubnis nur von der Art des jeweiligen Vollzugs abhängig zu machen. Die einmal erteilte Erlaubnis aufrechtzuerhalten kann deshalb in Betracht kommen, wenn auch im Fall der Verlegung das Vertrauen des Gefangenen auf den Erhalt erworbener Rechte und Vergünstigungen schutzwürdig ist (BVerfG a.a.O.). Hierbei ist insbesondere die konkrete Situation in den jeweils betroffenen Anstalten zu berücksichtigen (Arloth, Strafvollzugsgesetz 2. Aufl. § 70 Rdnr. 7)."

Dem tritt der Senat auch für den Geltungsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen bei, da hinsichtlich der Befugnis zum Besitz persönlicher Gegenstände ebenfalls die Regelung in § 13 Abs. 2 S. 2 (Sie dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden) des Gesetzes zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft in Nordrhein- Westfalen (UVollzG NRW) mit der Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 Vollzugsgesetz NRW identisch ist.

Dementsprechend wäre mithin unabhängig vom Ausmaß des Grades der von der vom Betroffenen begehrten Spielekonsole gegebenenfalls ausgehenden abstrakten Gefahr weiterhin zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen dem Betroffenen in den jeweiligen Voranstalten der Besitz der Spielekonsole gestattet war. Im Hinblick auf die gegebenenfalls zu berücksichtigen besonderen Umstände der jeweiligen Anstalten weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass es sich — insoweit senatsbekannt — bei der JVA Bielefeld-Brackwede ebenfalls um eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe handelt.

Daher hat die Rechtsbeschwerde - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg und die Sache ist zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).


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