Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Falsche Kostenentscheidung, Maßgeblichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2018 - I-10 W 49/18 u. I-2 W 44/17

Leitsatz: Die Kostenentscheidung des Gerichts ist ungeachtet ihrer materiellen Richtigkeit dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
I-10 W 49/18
I-2 W 44/17
Beschluss
vom 29.03.2018

In der Kostensache
pp./. Landeskasse
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 29. März 2018 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 (Bl. X GA) sowie die hierauf beruhende Kostenrechnung vom 13. Dezember 2017 (Blatt Xa GA) dahingehend abgeändert, dass statt einer Gebühr in Höhe von 30 € nur eine Gebühr in Höhe von 21 € nach Nr. 1812 KV GKG in Ansatz zu bringen und dem Kostenschuldner in Rechnung zu stellen ist.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Die vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 7. Dezember 2017 getroffene Kostenentscheidung steht nicht zur Überprüfung an. Nach dieser Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 70%. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zählen auch die Gerichtskosten. Darauf, ob diese Kostenentscheidung „richtig“ ist bzw. ob eine Quotelung in einem derartigen Fall vom Gesetz vorgesehen ist oder nicht, kommt es nicht an. Die getroffene Kostenentscheidung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht auslegungsfähig. Diese Kostenentscheidung ist dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".