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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Polizeianwärter, Entlassung, charakterliche Ungeeignetheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2018 - 2 B 174/18

Leitsatz: Zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Ungeeignetheit.


In pp.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29.06.2018 – 6. Kammer – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei der Polizei der Antragsgegnerin. Der Vorbereitungsdienst endet regulär am 30.09.2018. Nachdem es Ende 2017 / Anfang 2018 zu mehreren Polizeieinsätzen bei dem Antragsteller wegen angezeigter Ruhestörungen gekommen war, entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Verfügung vom 26.04.2018 wegen charakterlicher Ungeeignetheit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Mit Beschluss vom 04.05.2018 (6 V 1142/18) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2018 an. Auf den Hinweis der Berichterstatterin des Senats, dass es der Behörde nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO durch das Gericht grundsätzlich verwehrt sei, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts erneut anzuordnen, hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 26.04.2018 sowie den Widerspruchsbescheid auf und erließ am 12.06.2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut eine Entlassungsverfügung. Den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines dagegen eingelegten Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.06.2018 ab.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 12.06.2018 abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats überwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung das Interesse des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch von der Vollziehung verschont zu bleiben.

1. Die Antragsgegnerin war nicht durch die Bindungswirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 04.05.2018 daran gehindert, einen neuen Bescheid zu erlassen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen. Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine sachliche Bindungswirkung zu. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hemmt allerdings nur die Vollziehung des angegriffenen Bescheides. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses hindert die Behörde deshalb im Grundsatz nicht daran, den früheren Bescheid aufzuheben und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen (BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 – 8 C 69/80 –, BVerwGE 62, 80-86, Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 06.07.2012 – 10 CS 12.1367 –, Rn. 22, juris; Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 80 Rn. 99). Die Behörde darf jedoch nicht den gerichtlichen Aussetzungsbeschluss dadurch unterlaufen, dass sie einen vormaligen Verwaltungsakt durch einen inhaltsgleichen und im Wesentlichen identischen Verwaltungsakt ersetzt und diesen für sofort vollziehbar erklärt (OVG LSA, Beschluss vom 27.10.2017 – 3 m 240/17 –, Rn. 5; OVG BlnBdg, Beschluss vom 03.08.2017 – OVG 10 S 50.16 –, Rn. 8; OVG RP, Beschluss vom 10.05.2011 – 8 B 10385/11 –, Rn. 13; OVG NW, Beschluss vom 18.11. 2010 – 13 B 659/10 –, Rn. 29; NdsOVG, Beschluss vom 26.01.2012 – 12 ME 291/11 –, Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 14.03.1991 – 1 B 14/91 –, sämtlich juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Std. Okt. 2016, § 80 Rn. 533; Funke-Kaiser in: Bader u. a. , Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 80 Rn. 134; Gersdorf in: BeckOK, VwGO, § 80 Rn. 194; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 80 Rn. 171).

Die Entlassungsverfügung vom 12.06.2018 beinhaltet keine unzulässige Umgehung der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 04.05.2018. Der Umfang der Bindungswirkung ergibt sich aus dem Tenor des nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Beschlusses und aus den diesen tragenden Gründen (Puttler a. a. O., § 80 Rn. 171). Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 26.04.2018 allein damit begründet, dass die Antragsgegnerin die Einschränkung ihres Entlassungsermessens durch die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG nicht beachtet hat. Es hat sich nicht mit der Frage inhaltlich auseinandergesetzt, ob der Antragsteller charakterlich geeignet für ein Amt in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei ist. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht gehindert, den vom Gericht erkannten Mangel ihrer Entscheidung dadurch zu beseitigen, dass sie ihre Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG neu trifft. Dies hat sie entgegen der Auffassung des Antragstellers getan, wie sich aus den Ausführungen auf Seite 2 und 9 des angegriffenen Bescheids ergibt. Dass die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin erneut zu Ungunsten des Antragstellers ausgegangen ist und sie ihrer Entscheidung dieselben Vorkommnisse zugrunde gelegt hat wie ihrer früheren Entscheidung, bedeutet nicht, dass ein inhaltsgleicher Verwaltungsakt vorliegt. Ersetzt die Behörde ermessensfehlerhafte Erwägungen durch ermessensfehlerfreie, handelt es sich um eine wesentlich andere Entscheidung. Dafür spricht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ohne weiteres nur bis zu einer Widerspruchsentscheidung hätte anordnen können, weil für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung maßgeblich die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid sind. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 8 C 5/15 –, BVerwGE 155, 261-270, Rn. 22).

2. Die Entlassungsverfügung verstößt nicht gegen § 28 Abs. 1 BremVwVfG. Einer erneuten Anhörung des Antragstellers bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht (§ 28 Abs. 2 BremVwVfG), weil der Antragsteller bereits zuvor angehört worden war und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Davon hat er nicht zuletzt auch im gerichtlichen Verfahren gegen die frühere Entlassungsverfügung Gebrauch gemacht. Die Antragsgegnerin hatte somit Kenntnis von seinen Einwänden. In der Entlassungsverfügung vom 12.06.2018 sind keine Umstände berücksichtigt worden, zu denen der Antragsteller nicht die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auch musste er angesichts der begrenzten Aussagekraft des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 04.05.2018 zu der inhaltlichen Frage seiner charakterlichen Ungeeignetheit mit dem Erlass einer erneuten Entlassungsverfügung rechnen.

3. Die angegriffene Entlassungsverfügung erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1989 – 2 B 104/88 –, juris; Urteil vom 09.06.1981 – 2 C 48/78 –, BVerwGE 62, 267-275, Rn. 20; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Std. Sept. 2016, § 23 BeamtStG Rn. 166, Reich, BeamtStG, 2. Aufl., § 23 Rn. 28). Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Die Vorschrift schränkt das dem Dienstherrn eingeräumte weite Ermessen dahin ein, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die auch unter dem Blickwinkel des Vorbereitungsdienstes sachgerecht sind. Sie müssen mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2010 – 2 B 47/09 –, Rn. 6; Beschluss des Senats vom 25.03.2009 – 2 A 378/05; OVG SH, Beschluss vom 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, Rn. 4; SächsOVG, Beschluss vom 22.06.2017 – 2 B 8/17 –, Rn. 6; OVG NW, Beschluss vom 12.06.2017 – 6 B 1450/16 –, Rn. 7, sämtlich juris; Brockhaus, a.a.O., § 23 BeamtStG Rn. 170 f.; Hebeler in: Battis, BBG, § 37 BBG Rn. 4; Zängl in: Fürst, GKÖD, Std. 2/10 § 37 BBG Rn. 12 ff.).

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird (OVG SH, Beschluss vom 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, Rn. 5, juris; OVG NW, Beschluss vom 16.08.2016 – 6 B 656/16 –, Rn. 4, juris; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 –, Rn. 23, juris). Insoweit sind für die Ermessensausübung die Anforderungen maßgeblich, die an die angestrebte Laufbahn zu stellen sind. Die Entlassung ist danach mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung (vgl. § 9 BeamtStG) den Anforderungen der Laufbahn – hier des (gehobenen) Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insofern genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Widerrufsbeamten (BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 – a. a. O. –, Rn. 21; OVG NW, Beschluss vom 27.09.2017 – 6 B 977/17 –, Rn. 4, juris; BayVGH, Beschluss vom 13.11.2014 – 3 CS 14.1864 –, Rn. 22, juris).

Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2016 – 2 B 17/16 –, Rn. 26; vom 25.11.2015 – 2 B 38/15 –, Rn. 9, beide juris). Die Zweifel können sich sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.

Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Die dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung führt dazu, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 – 2 C 35/88 –, BVerwGE 85, 177, Rn. 18, juris; VGH BW, Beschluss vom 11.12.2017 – 4 S 2315/17 –, Rn. 10, juris; OVG NW, Beschluss vom 27.09.2017 – 6 B 977/17 –, Rn. 4, juris).

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragsgegnerin weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist noch die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums mit der Einschätzung der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers überschritten hat. Die Verwaltungsgerichte haben dabei von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluss vom 30.03.1988 – 6 B 1.88 – Rn. 5, juris). Die in der Entlassungsverfügung aufgeführten Vorkommnisse tragen in der Gesamtschau die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller nicht über die charakterliche Eignung verfügt, die von einem Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist.

Im Zeitraum vom 16.10.2017 bis zum 11.02.2018 ist es zu insgesamt sechs Polizeieinsätzen bei dem Antragsteller gekommen, weil Nachbarn von dem Antragsteller ausgehende Ruhestörungen gemeldet hatten. Bei dem ersten Einsatz am 16.10.2017 beschwerten sich zwei Nachbarn darüber, dass es seit zwei Tagen mehrmals zu lautstarken sexuellen Handlungen in einem Whirlpool, den der Antragsteller auf seinen Balkon aufgestellt hatte, gekommen sei; letztmalig zur Mittagszeit. Laut polizeilichem Einsatzbericht ist der Balkon von dem daran vorbeiführenden Fußweg einsehbar. Der über dem Antragsteller wohnende Nachbar erstattete am 23.10.2017 wegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses Anzeige, weil der Antragsteller nach seiner Aussage am 14.10.2017 (ebenfalls zur Mittagszeit) deutlich wahrnehmbaren Geschlechtsverkehr im Whirlpool hatte. Am 18.10.2017 kam es zu einem weiteren Einsatz bei dem Antragsteller, weil Nachbarn wiederum angezeigt hatten, dass dieser lauten Geschlechtsverkehr im Whirlpool habe. Am 29.11.2017 sowie zweimal am 30.11.2017 wurden von dem Antragsteller ausgehende Ruhestörungen, wie bspw. lautes Rumschreien in der Wohnung, polizeilich gemeldet. Am 11.02.2018 zeigten Nachbarn eine Sachbeschädigung an, die sie dem Antragsteller zurechneten. Dies führte jeweils zu einem Polizeieinsatz. Am 05.12.2017 wurde zudem angezeigt, dass der Antragsteller am Vorabend zusammen mit seiner Freundin und einem Freund mit einer Softairwaffe auf seiner Terrasse herumgeschossen habe.

Soweit der Antragsteller sich als Opfer eines Nachbarschaftsstreits sieht, der maßgeblich von dem damals über ihm wohnenden Nachbarn ausgegangen sei, schließt der Senat nicht aus, dass den verschiedenen Polizeieinsätzen ein eskalierter Nachbarschaftsstreit zu Grunde lag. Auch ist in den Aussagen der Anzeigen erstattenden Personen teilweise eine gewisse Übertreibungs- und Belastungstendenz zu erkennen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller allein Opfer einer ungerechtfertigten Verfolgung seiner Nachbarn geworden ist. Der Nachbarschaftskonflikt bestand nicht allein zwischen dem Antragsteller und der über ihm wohnenden Person. Bei dem Einsatz am 16.10.2017 wurde der Vorfall von zwei anderen Nachbarn angezeigt. Bei dem Einsatz am 18.10.2017 brachte zwar der über dem Antragsteller wohnende Nachbar den Vorfall zur Anzeige, die Ruhestörung wurde jedoch durch drei weitere Personen bestätigt. Ebenso wurden die Ruhestörungen am 29.11.2017 und 30.11.2017 durch andere Personen bestätigt.

Die Antragsgegnerin durfte aus diesen Vorkommnissen und dem Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit den Polizeieinsätzen auf seine charakterliche Ungeeignetheit schließen. Nachdem die Polizeibeamten ihm beim Einsatz am 16.10.2017 den Inhalt der Beschwerde der Nachbarn mitgeteilt hatten und er gebeten worden war, sexuelle Handlungen auf dem Balkon zu unterlassen, entgegnete der Antragsteller mit der Frage, ob auch die Polizeibeamten sexuelle Handlungen festgestellt hätten sowie der Bemerkung, er könne auf seinem Balkon tun und lassen, was er wolle. Dieses Verhalten des Antragstellers konnte als uneinsichtig eingeschätzt werden. Obwohl der Vorfall am 16.10.2017 zum Gegenstand eines Mitarbeitergesprächs (20.10.2017) mit dem Antragsteller gemacht worden war, in dem dieser auf seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht hingewiesen wurde, und es am 29.11.2017 und 30.11.2017 zu insgesamt drei Polizeieinsätzen beim Antragsteller gekommen war, hat dieser am 04.12.2017 (Anzeige vom 05.12.2017) eine echt wirkende Softairwaffe auf seiner Terrasse benutzt und damit auf einen Windfang oder eine davor stehende Zielscheibe geschossen. Dies hat der Antragsteller eingeräumt. Auch wenn es sich um die Benutzung einer zugelassenen und handelsüblichen Softairwaffe handelte, musste dem Antragsteller in seiner besonderen Situation bewusst sein, dass die Nutzung der Softairwaffe einen weiteren negativen Eindruck hinterlassen konnte und geeignet war, aufgrund von Fehleinschätzungen seines Umfeldes einen Polizeieinsatz auszulösen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass bei dem Polizeieinsatz am 11.02.2018 auf dem Balkon des über dem Antragsteller wohnenden Nachbarn mehrere Plastikkugeln gefunden wurden, die identisch waren mit Munitionskugeln, die in größerer Anzahl auf dem Fußboden in der Wohnung des Antragstellers lagen, und zudem die Softairwaffe griffbereit in der Wohnung des Antragstellers lag. Der Antragsteller hatte somit trotz des schwelenden Nachbarschaftskonflikts und des Mitarbeitergespräches am 20.10.2017, in dem ihm die Probleme der Benutzung der Softairwaffe deutlich vor Augen geführt worden waren, nicht alles unternommen, um jeglichen Verdacht einer weiteren Benutzung der Softairwaffe auszuschließen. Vielmehr legen die polizeilichen Ermittlungen eine weitere Benutzung der Waffe nahe. Des Weiteren hatte sich der Antragsteller beim Einsatz am 11.02.2018 nach Einschätzung der handelnden Polizeibeamten in einem derartigen psychischen Zustand befunden, der ihnen Anlass gab, den Antragsteller beim sozialpsychiatrischen Dienst vorzustellen. In dem Polizeibericht wird geschildert, dass der Antragsteller während des gesamten Einsatzes einen emotional instabilen Eindruck gemacht habe und immer wieder ins Weinen verfallen sei.

Auch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände rechtfertigen in einer Gesamtschau mit den genannten Vorkommnissen die Einschätzung der charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers. Er ist am 11.09.2017 nach einer Feier in seiner Wohnung in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Taxifahrer geraten. Es lässt sich nicht feststellen, von wem die Auseinandersetzung ausging, jedenfalls wird ein Anteil des Antragstellers durch die Zeugenaussagen nicht eindeutig ausgeschlossen. Der Antragsteller sieht sich auch hier ausschließlich als Opfer eines Angriffs des Taxifahrers, ohne seinen Anteil an der Auseinandersetzung zu hinterfragen. Weiterhin hatten sich mehrere Mitstudierende dahingehend geäußert, der Antragsteller sei häufig Auslöser von Konflikten, nicht kritikfähig und nicht bereit, sich unterzuordnen. Er habe Schwierigkeiten, sich in das Dienstgruppengefüge zu integrieren. Am 04.04.2017 beobachtete und beschrieb der Studiengruppenleiter außerdem ein wütendes und unangemessenes Verhalten gegenüber einem Mitstudierenden, für das der Antragsteller sich einen Tag später entschuldigte.

Den berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers steht nicht entgegen, dass die Vorwürfe zum Teil Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. einem Ordnungswidrigkeitenverfahren waren, die Verfahren jedoch eingestellt wurden. Die Verfahren wurden nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern allein deshalb eingestellt, weil dem Antragsteller die Vorwürfe nicht nachgewiesen werden konnten oder nach § 153 StPO (vgl. insoweit auch VGH BW, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 S 124/17 –, Rn. 8 f., juris; OVG BlnBdg, Beschluss vom 29.09.2017 – OVG 4 S 32.17 –, Rn. 6, juris zu einem Beamtenbewerber).

Bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der geschilderten Vorkommnisse bereits 34 Jahre alt war sowie zuvor bei der Bundeswehr bereits eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hatte und daher von ihm eine gefestigte charakterliche Persönlichkeit zu erwarten war. Sie darf von einem Polizeibeamten auch erwarten, dass er sich außerdienstlich streitschlichtend und deeskalierend verhält. Angesichts der Häufung der Vorkommnisse innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und der Anzeigen durch verschiedene Personen war die Antragsgegnerin berechtigt anzunehmen, der Antragsteller sei nicht in der Lage oder nicht willens, im erforderlichen Maße deeskalierend zu handeln, sondern dass er durch Ausnutzung seines rechtlichen Spielraums den Nachbarschaftskonflikt vorantreibe. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung, der nicht angemessene Umgang des Antragstellers mit Konflikten habe sich zudem auch außerhalb des Nachbarschaftsstreits bestätigt. Des Weiteren konnte die Antragsgegnerin ihrer Beurteilung zugrunde legen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist und dem sozialen Auftreten des Beamten in der Öffentlichkeit besondere Bedeutung zukommt (vgl. OVG SH, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16 –, Rn. 35, juris).

Die Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung wird auch dadurch getragen, dass sich die Gesprächsführung mit dem Antragsteller bei dem Einsatz am 30.11.2017 als schwierig gezeigt hat. Im Polizeibericht wird geschildert, der Antragsteller habe gewirkt, als stünde er „neben sich“. Er habe knappe 45 Minuten regungslos auf der Sofakante gesessen und einzelne Polizeieinsatzbeamte über einen längeren Zeitraum angestarrt. Bei dem Einsatz am 11.02.2018 hat sich der Antragsteller – wie oben beschrieben – als emotional instabil gezeigt. An die charakterliche Stabilität eines Polizeibeamten darf der Dienstherr aber im Hinblick auf dessen Aufgaben besonders hohe Anforderungen stellen.

Die Ergebnisse der ärztlichen Gutachten stellen die Richtigkeit der Eignungseinschätzung nicht in Frage. Sie dienten nicht der Feststellung der charakterlichen Eignung, sondern der Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit, nachdem es Hinweise auf eine Erkrankung des Antragstellers an dem Tourette-Syndrom gegeben hat. Seine freiwillige Mitwirkung an der Erstellung der Gutachten zeigt allerdings, dass der Antragsteller die Mitarbeitergespräche nicht komplett ignoriert, sondern sich durchaus auch als einsichtig und kooperativ gegenüber seinem Dienstherrn erwiesen hat. Im Hinblick auf die Vorkommnisse insgesamt macht dies die Eignungseinschätzung aber nicht beurteilungsfehlerhaft.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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