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Entscheidungen

StPO

Besorgnis der Befangenheit, Zwischenentscheidung, aufgehobene Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 27.08.2018 - (540 Ks) 251 Js 52/16 (4/18)

Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn nach Aufhebung einer Verurteilung durch den BGH zur Begründung einer Zwischen(haft)entscheidung Erwägungen aus der vom BGH aufgehobenen herangezogen werden.


Landgericht Berlin
Beschluss
Geschäftsnummer: (540 Ks) 251 Js 52/16 (4/18)

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Mordes pp.,
hat die Strafkammer 40 — Schwurgericht — des Landgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter
am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp. am 27. August 2018 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. gegen die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp., dem sich der Angeklagte Pp. mit Schriftsatz vom 23. August 2018 angeschlossen hat, wird einstimmig als unzulässig verworfen.

2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp., dem der Angeklagte Pp. sich angeschlossen hat, ist begründet.

Gründe:
Den Angeklagten wird mit der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Juni 2016 zur Last gelegt, in Berlin am 1. Februar 2016 jeweils durch dieselbe Handlung einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mitteln getötet zu haben, und zugleich vorsätzlich im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet zu haben sowie an Straßenkreuzungen zu schnellgefahren zu sein und dadurch vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet zu haben; Verbrechen/Vergehen, strafbar gemäß §§ 211 Abs. 1 und 2, 315 c Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 2d, 52, 69, 69a. StGB.

Das Landgericht Berlin — 535 Ks 8/16 — hat die Angeklagten am 27. Februar 2017 jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezogen und jeweils eine. lebenslange Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17 - das angefochtene Urteil vom 27. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, .an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u. a. ausgeführt, dass die Feststellungen die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes nicht tragen und die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz angenommen habe, sowie die Erwägungen, auf die das Landgericht die Annahme gestützt habe, der Angeklagte pp. habe sich des mittäterschaftlich begangenen Mordes schuldig gemacht, rechtlicher Überprüfung nicht standhalten würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug genommen (Bd. XI BI. 40 ff).

Nach Eingang der Sache bei der nunmehr zuständigen 40. Schwurgerichtskammer hat der Angeklagte pp. mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2018 die Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 120 Abs. 1 StPO und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.

Mit Beschluss vom 28.März 2018 hat die 40. Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft . aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung angeordnet. Den dringenden Tatverdacht wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung, des Straßenverkehrs und zumindest gefährlicher Körperverletzung hat sie auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vorn 27. Februar 2017 gestützt, das ungeachtet seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof die Erkenntnisse einer umfassenden Hauptverhandlung wiedergebe Die Kammer hat weiter ausgeführt, nach vorläufiger Prüfung der Auffassung zu sein, dass sich diese Feststellungen bei erneuter Hauptverhandlung in den entscheidungserheblichen Punkten bestätigen würden und auf die schriftlich niedergelegten Erwägungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 (Bd. IX BI. 47 — 127) Bezug genommen. Hinsichtlich der von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 2018 bemängelten Feststellungen zu dem bedingten Tötungsvorsatz hat sie ausgeführt, mit dringenden Gründen, u. a. nach dem Gutachten des. Sachverständigen pp. davon auszugehen, dass die erneute Hauptverhandlung einen solchen für den Zeitpunkt des erfolgsverursachenden Handelns ergeben werde. Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der diesbezüglichen Beweiserwägungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorsatzkritischen Gesichtspunkt der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten vermisst habe, hat die Kammer unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung auch des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zum Wollenselement des bedingten Vorsatzes ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Angeklagten erkannt hätten, bei einer Fahrt durch die nächtliche Innenstadt mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h über mehrere rote Ampeln nicht nur Menschenleben äußerst zu gefährden; da sie ihre Fahrzeuge trotz dieser Erkenntnis dennoch dergestalt gelenkt hätten, hätten sie die Tötung von anderen Menschen billigend in Kauf genommen. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass die Angeklagten dabei sehr wohl auch erkannt hätten, auch sich selbst einem solchen Todesrisiko auszusetzen, da sich dieser Gedanke als gedankliches Mitbewusstsein geradezu aufdränge In Bezug auf die von dem Bundesgerichtshof bemängelten Feststellungen zu der Mittäterschaft des Angeklagten pp. heißt es in dem Beschluss vom 28. März 2018 schließlich, dass die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür ausgehe, dass die erneute Hauptverhandlung ein mittäterschaftlich begangenes vorsätzliches Tötungsdelikt ergeben werde. Den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer mittäterschaftlichen Begehungsweise hat die Kammer auf den Entschluss der Angeklagten. gestützt, gemeinsam ein nächtliches Rennen beginnend auf dem Kurfürstendamm zu fahren. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 28: März 2018 verwiesen.

Am 25. April 2018 hat ein Telefonat des Vorsitzenden der 40. Strafkammer, VRiLG Pp., mit Rechtsanwalt pp., einem der Verteidiger des Angeklagten pp. zum Zwecke der Terminsabsprache stattgefunden, in dem auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2018 und die Haftfortdauerentscheidung der 40. Strafkammer vom 28. März 2018 thematisiert wurden und der Vorsitzende Herr Pp. unter anderem seine Wertschätzung für den Vorsitzenden der 35. Strafkammer, VRiLG Pp., zum Ausdruck brachte.

Die erneute Hauptverhandlung vor der 40.Schwurgerichtskammer hat am 14. August 2018 begonnen.
Unmittelbar nach den Anwesenheitsfeststellungen durch den Vorsitzenden hat der Angeklagte pp. Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Dr_ Müller und den Richter am Landgericht Pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da die Ausführungen in dem Haftfortdauerbeschluss vom 28. März 2018 auch in Verbindung mit den Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Pp. in dem Telefonat mit Rechtsanwalt pp. am 25. April 2018 besorgen ließen, dass die drei abgelehnten Berufsrichter ihm gegenüber voreingenommen seien und ihr Urteil schon feststehe, er mithin ungeachtet der Entscheidung des Bundesgerichtshofes erneut wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt werden solle. Dies folge schon daraus, dass die abgelehnten Richter die Annahme des dringenden Tatverdachts in dem Haftfortdauerbeschluss vom 28. März 2018 auf die Gründe des Urteils des Landgerichts vom 27. Februar 2017 gestützt hätten, obwohl das Urteil mit den Feststellungen durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei, und sie zudem die Auffassung vertreten hätten, dass die Erkenntnisse des aufgehobenen Urteils sich in der nächsten Hauptverhandlung wieder bestätigen würden. Dass sich ihre Auffassung von der zu erwartenden • Bestätigung der aufgehobenen Feststellungen, mit der sie-sich entgegen § 358 Abs. 1 StPO über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hinwegsetzen würden, letztlich nicht durchzuhalten sei, hätten die abgelehnten Richter dann aber offenbar selbst bemerkt, wenn sie in dem Haftfortdauerbeschluss den Zeitpunkt der Vorsatzfassung abweichend von den diesbezüglichen Feststellungen in dem aufgehobenen Urteil der 85. Strafkammer beurteilen würden. Auch die Ausführungen zu der möglichen unfallbedingten Eigengefährdung in dem Beschluss vorn 28. März 2018 würden im Gegensatz zu den diesbezüglichen Ausführungen in dem aufgehobenen Urteil stehen. Gleiches gelte für die Ausführungen zur Frage der Mittäterschaft des Angeklagten pp. diesbezügliche Feststellungen habe der Bundesgerichtshof dem Urteil vom 27. Februar 2017 gerade nicht entnehmen können, wohingegen die abgelehnten Richter den gemeinsamen Tatentschluss bereits in dem Entschluss, gemeinsam ein nächtliches Rennen beginnend auf dem Kurfürstendamm zu fahren, sehen würden. Insgesamt käme in, den Ausführungen der abgelehnten Richter der 40. Strafkammer in dem Beschluss vom 28. März 2018 eine „unverhohlene aggressive Missbilligung" des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2018 zum Ausdruck, das sie offenbar als einen Angriff auf die Ehre der damals erkennenden Richter der Schwurgerichtskammer 35 ansehen würden, die es zu verteidigen gelte. Dieses — sachfremde Motiv sei auch in den Äußerungen des Vorsitzenden Richters am Landgericht Pp. anlässlich des Telefonats mit Rechtsanwalt pp. deutlich geworden, mit denen er sein Unverständnis über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und seine Wertschätzung des VRiLG Pp. zum Ausdruck gebracht habe.

Der Angeklagte pp. hat weiter den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp. und die Richter am Landgericht pp. und pp. als Mitglieder der am 27. Februar 2017 erkennenden 35. Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sofern diese zur Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufen sein sollten, weil die Ausführungen der abgelehnten Richter der 40. Strafkammer in dem Beschluss vorn 28. März 2018 eine „unverhohlene aggressive Missbilligung" des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2018 zum Ausdruck bringen würden, das sie offenbar als einen Angriff auf die Ehre der damals erkennenden Richter der Schwurgerichtskammer 35 ansehen würden, und die Richter der Schwurgerichtskammer 35 jedenfalls nicht unbefangen darüber entscheiden könnten, ob die abgelehnten Berufsrichter der 40. Strafkammer gerade um den Schutz ihrer Ehre bemüht seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch Bezug genommen (Anlage 1 zum Protokoll vom 14. August 2018).

Der Angeklagte pp. sich dem Ablehnungsgesuch angeschlossen.

Zu der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch gegen die Berufsrichter der 40. Strafkammer waren geschäftsplanmäßig der Vorsitzende Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und der Richter am Landgericht Pp. berufen,

Mit Beschluss vom 20. August 2018 hat die Kammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp. das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp. als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass das Vorbringen, die Aufhebung der hier in Rede stehenden Entscheidung vom 27. Februar 2017 durch das Revisionsgericht werde von den nunmehr mit der Sache befassten Richtern als Angriff auf die Ehre der damals erkennenden Richter angesehen, die es zu verteidigen gelte und der VRiLG Pp. infolgedessen daran gehindert sei, unbefangen über das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter der 40. Strafkammer zu entscheiden, jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehre. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 20. August 2018 Bezug genommen.

Der Angeklagte pp hat daraufhin Mit Schriftsatz vom 21. August2018 die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da der oben angeführten Passage des Beschlusses vom 20. August 2018 zu entnehmen sei, dass die Richter über den Kern seines Ablehnungsgesuchs vorn 14, August 2018 gegen den VRiLG Pp., die Ri'inLG Pp. und RiLG Pp. bereits entschieden hätten, bevor die Beratung über dieses begonnen habe, und deshalb zu besorgen sei, dass die Ablehnung seines Gesuchs für sie bereits feststehe.

Der Angeklagte pp. sich diesem Ablehnungsgesuch mit Schriftsatz vom 23. August 2018 angeschlossen.

Der Schriftsatz des Vertreters des Nebenkläger Rechtsanwalt pp. vom 22. August 2018 lag vor.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. gegen die Ri'inLG Pp. und den RiLG Pp., dem sich der Angeklagte pp. angeschlossen hat, ist unzulässig.

Es ist bereits fraglich, ob die Gründe, auf die der Angeklagte pp. die Ablehnung zu stützen versucht, zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs geeignet sind, mithin ein Fall der völligen Ungeeignetheit der zur Ablehnung vorgebrachten Gründe nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt, der dem Fehlen einer Begründung gleichzustellen ist; bereits die Behauptung, die Berufsrichter der 40. Strafkammer seien vornehmlich um den Ehrenschutz der am 27. Februar 2017 erkennenden Richter der 35. Strafkammer bemüht, beruht erkennbar auf einer bloßen Mutmaßung des bzw. der Angeklagten und ist nicht geeignet, nachfolgende weitere Ablehnungsgesuche gegen die darüber befindenden Richter zu begründen.

Unabhängig davon soll die Ablehnung der betreffenden Richter aber offensichtlich dazu dienen, den Ablauf des Verfahrens durch etwaige weitere zu treffende Entscheidungen über die diversen Ablehnungsgesuche hinauszuzögern, so dass das Ablehnungsgesuch insoweit einstimmig als unzulässig zu verwerfen war, § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp., dem sich der Angeklagte pp. ebenfalls angeschlossen hat, ist begründet.

Die Kammer geht davon aus, dass eine tatsächliche Befangenheit der abgelehnten Richter nicht gegeben ist.

Aus Sicht beider Angeklagter lag bei objektiver Beurteilung jedoch mit den Ausführungen in dem Beschluss vom 28. März 2018 ein Grund vor, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben; wenn er bei. einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23, Rdz. 11). Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfahren wie vorliegend einem Haftfortdauerbeschluss und die Begründungen solcher Entscheidungen wie die darin geäußerten Rechtsmeinungen sind dabei regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, selbst wenn in ihnen die Überzeugung von der Schuld des bzw. der Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist (BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991; 77), es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Besondere Umstände können, insbesondere dann gegeben sein, wenn sich aus. der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt.

Nach diesen Maßstäben konnten die Angeklagten bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihnen die abgelehnten Richter nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstanden, nachdem sie den Haftfortdauerbeschluss auf die Gründe des Urteils der 35. Strafkammer vom 27. Februar 2017 gestützt und dabei ausdrücklich und in vollem Umfang auf diese Bezug genommen haben, obwohl die Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln Erfolg gehabt hatten und das Urteil, mit dem sie zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2018 mit den Feststellungen, mithin vollständig, aufgehoben worden war.

Die Angeklagten konnten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes darauf vertrauen, dass das aufgehobene Urteil als Grundlage nachfolgender Entscheidungen nicht mehr herangezogen wird und das nunmehr erkennende Gericht eigenständig und völlig frei neue Feststellungen treffen wird. Dies gilt indes nicht nur für die Feststellungen, sondern auch für die Erwägungen, die die 35. Strafkammer in ihrem Urteil angestellt hat; denn der Bundesgerichtshof hat sowohl hinsichtlich eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch einer mittäterschaftlichen Begehungsweise darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweiserwägungen in dem angefochtenen Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

Dieser berechtigten Erwartung wird indes auch die weitere Art und Weise der Begründung zu den einzelnen von dem Bundesgerichtshof für die Entscheidung .angeführten Gründen in dem Beschluss vom 28. März 2018 nicht gerecht, die in ihren Formulierungen auch aus Sicht eines besonnenen Angeklagten den Eindruck erweckt, dass .die abgelehnten Richter sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Beurteilung bereits — in für ihn nachteiliger Weise -festgelegt hätten und einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Betrachtungen und Würdigungen vermissen lässt.'

Die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und die "Transparenzansage' der Kammer in der Hauptverhandlung am 14. August 2018 sind nicht geeignet, diesen Eindruck zu entkräften, zumal in letzterer auf den gesamten Akteninhalt ohne Ausnahme, mithin abermals auch 'auf das aufgehobene Urteil vom 27. Februar 2017 Bezug genommen wird.


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