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Entscheidungen

OWi

Anthropologisches Identitätsgutachten, Urteilsgründe

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Urteil.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2017 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit der Nichtanlegung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt gemäß §§ 21a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 (zu ergänzen: Abschnitt 7.) lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 20a und Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 5 (zu ergänzen: Anlage (zu § 1 Abs. 1), Abschnitt I., lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)) Tabelle 1 (zu ergänzen: Buchst. c), lfd. Nr. 11.3.6 BKatV i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 210,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Die Urteilsgründe weisen Folgendes aus:

Das Fahreignungsregister enthielt am 6. Dezember 2016 zwei Eintragungen für den Betroffenen. Zum einen verhängte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen mit seit dem 5. Juni 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 9. Mai 2014 gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit Benutzen eines Mobiltelefons während des Führens von Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 300,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Zum anderen verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen am 9. September 2015, rechtskräftig seit dem 17. Februar 2016, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 Euro.

Zum Sachverhalt stellte das Amtsgericht Tiergarten fest, dass der Betroffene am 1. Dezember 2016 um 23:05 Uhr mit einem Pkw des Fabrikats VW die Bundesautobahn 100 Nord u.a. an der Anschlussstelle K-Damm vor der K-Brücke anstelle der dort gemäß dem Verkehrszeichen Nr. 274 ausgewiesenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h befuhr, ohne dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt zu haben, und dass er beides bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.

Zu Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen bezieht, hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:

„Zwar hat der Betroffene bestritten, zum Tatzeitpunkt der Fahrer des auf den Messbildern abgelichteten Fahrzeuges zu sein, doch ist er nach Überzeugung des Gerichts überführt. Dem liegen die in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme des Betroffenen, der in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme der Messbilder auf Bl. 2 und 4 d. A. sowie des Hochglanzbildes des Fahrers auf Bl. 122 d. A. und der in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 erfolgten Inaugenscheinnahme der Lichtbilder in der Anlage 1 des anthropologischen Gutachtens vom 10.10.2017 und schließlich die in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2017 sowie am 23.10.2017 erfolgte mündliche Gutachtenerstattung der Sachverständigen für Anthropologie von seiner Fahrereigenschaft zu Grunde. Auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Messbilder auf Bl. 2 und 4 d. A., das Hochglanzbild des Fahrers auf Bl. 122 d. A. und der in der Anlage 1 des anthropologischen Gutachtens vom 10.10.2017 befindlichen Lichtbilder wird hinsichtlich der Abbildungen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.

Die gerichtsbekannt regelmäßig vor Gericht tätige Sachverständige Frau Dr. F kam in ihren anthropologischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Betroffene sehr wahrscheinlich der auf dem Messfotos Bl. 2 und 4 d. A. abgebildete Fahrer ist. Das von ihr in der mündlichen Verhandlung erläuterte und nachvollziehbare anthropologische Gutachten vom 10.10.2017 beruht auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und zeigt zudem ausführlich auf, weshalb mit dem Grad sehr wahrscheinlich von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen werden muss.

Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die Sachverständige Dr. F. die erforderliche Eignung aufweist, um ein anthropologisches Gutachten abzufassen, welches sich zur Heranziehung der Fahrerermittlung anhand der in der Akte befindlichen Messfotos eignet.

So hat Frau Dr. F in der mündlichen Verhandlung schlüssig, ausführlich und auch auf Nachfragen stets plausibel - mithin glaubhaft - bekundet, sich nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs der Biologie auf den Bereich Anthropologie und Humanbiologie spezialisiert und in diesem Bereich auch ihre Dissertation verfasst zu haben. Ab November 2011 habe sie eine Zusatzausbildung zur Identitätsbegutachtung anhand von Bildmaterial bei Prof. Dr. R. aus U. begonnen, der zu diesem Zeitpunkt selbst langjährig als Gutachter tätig und ein Gründungsmitglied der Arbeitsgruppe Identifikation nach Bildern (AGIB), dem größten Zusammenschluss anthropologischer Sachverständiger in Deutschland, war. Hierfür habe sie zunächst ein entsprechendes Seminar abgeleistet und sodann im Rahmen eines Tutoriums von der Dauer eines dreiviertel Jahres sowohl selbst im Wege eines sog. „4-Augen-Prinzips“ Übungsgutachten angefertigt als auch die Erstellung von anthropologischen Gutachten, in der Summe etwa 100, begleitet. Seitdem sei sie vereinzelt am Landgericht, überwiegend jedoch an Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg mit der Erstellung von anthropologischen Sachverständigengutachten beschäftigt, die auch jetzt noch teilweise noch von Kollegen geprüft würden. Wenngleich Frau Dr. F. selbst nicht Mitglied der AGIB ist, erfüllt sie mit bislang ca. 700-800 erstellten Gutachten ohne weiteres deren Aufnahmevoraussetzungen (Erstellung von 100 Gutachten und Aufsuchen von 50 Gerichtsverhandlungen).

Die Sachverständige hat ihre Methodik in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass sie zunächst ausschließlich das ihr zur Verfügung stehende Messfoto (Bl. 4 d. A.), welches sie in digitaler Originalfassung vom Polizeipräsidenten in Berlin angefordert und erhalten habe, betrachtet und auf sichtbare Merkmale ausgewertet habe, um eine unterbewusste Vergleichssuche mit einem etwaigen Vergleichsbild von vorneherein ausschließen zu können. Hierfür habe sie das Originalmessbild durch Verwendung technischer Hilfsmittel durch Verwerfen von Farbe, Einarbeiten von Referenzlinien unter Beibehaltung der vorherrschenden Proportionen und Ausschnitterstellungen bearbeitet. Im Rahmen der durchgeführten Auswertung habe sie dann 37 morphologische Merkmalsprägungen des auf dem Messfoto abgebildeten Fahrers erfasst, wovon über 50% feste, dauerhaft unveränderbare und damit besonders sichere Merkmale seien. Hierbei sei sie in Sachen Erkennbarkeit und Verdeckung immer zu Gunsten des Betroffenen ausgegangen, so dass nur tatsächlich sichtbare Merkmale ausgewertet worden seien. Das ihr zur Verfügung stehende Messfoto sei zwar von etwas durchschnittlicher Qualität, jedoch auswertbar und daher für einen Vergleich geeignet. Ein Messfoto sei für sie dann von auswertbarer Qualität, wenn - wie vorliegend - mindestens 20 oder mehr morphologische Merkmalsprägungen des auf dem Messfoto erkennbaren Fahrers zu erkennen sind. Daher habe sie dann in der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2017 Vergleichslichtbilder des Betroffenen aus einem zu dem Messfoto identischen Blickwinkel erstellt. Dies beruhe darauf, dass sie nach den in mehreren Fachzeitschriften veröffentlichten und anerkannten Standards der AGIB vorgehe, nach denen stets nur ein Vergleich Foto mit Foto durchgeführt werden darf. Auch diese habe sie schließlich mit technischen Hilfsmitteln ebenso wie das Originalmessbild bearbeitet. Die so bearbeiteten Bezugs- und Vergleichslichtbilder habe sie dann gegenübergestellt und dabei in der Kriminalistik und der Anthropologie etablierte Methoden eingesetzt sowie nach den strengen Standards der AGIB gearbeitet; Merkmallisten habe sie deshalb nicht verwendet, weil diese für sie aufgrund ihres hinreichenden Erfahrungsschatzes nicht mehr erforderlich seien. Im Ergebnis habe sie eine uneingeschränkte und zuverlässige Übereinstimmung aller 37 morphologischen Merkmalsprägungen des auf Messfoto abgebildeten Fahrers mit dem auf dem Vergleichslichtbild abgelichteten Betroffenen feststellen können, Abweichungen konnten dagegen nicht ausgemacht werden. Die Bewertung der Identitätswahrscheinlichkeit habe sie auf der Grundlage der von Schwarzfischer vorgegebenen Prädikatsklassen vorgenommen, welche die feinste und somit für den Betroffenen günstigste Abstufung in der Prädikatsliste vornehme und insgesamt zwischen neun verschiedenen Prädikatsklassen unterscheide. Dabei stelle die hier vorgefundene Prädikatsklasse „sehr wahrscheinlich“ die dritthöchste Kategorie dar.

Die Sachverständige Frau Dr. F. hat bei dem auf dem Messfoto abgebildeten Fahrer und dem Betroffenen die nachfolgend aufgeführten morphologischen Merkmalsprägungen festgestellt:

Allgemeines

Der Fahrer ist eine männliche Person (1) jüngeren bis mittleren Alters (2), was sich aus der auf dem Bezugsbild erkennbaren Größe, den Proportionen, womit die Proportionen innerhalb des Gesichtes (Mittel- zu Untergesicht) gemeint sind, der Gesichtsform und der Gesichtsbehaarung, womit der erkennbare Oberlidschatten gemeint sei, ergebe. Beide Merkmalsausprägungen sind gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Gesicht

Das Gesicht des Fahrers ist im sichtbaren Bereich breit-elliptisch (3), was anhand des selbst erstellten Hilfsrasters ermittelt worden sei und relativ stark gepolstert (4). Beide Merkmalsausprägungen sind gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Brauen

Die anatomisch linke Braue des Fahrers ist mittelhoch (5) und verläuft leicht gebogen (6), die Braue weist eine relativ starke Brauendichte auf (7). Der Oberlidraum, womit der Raum zwischen Augenbraue und Wimperhaut gemeint ist, ist mittelhoch (8). Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind sämtlich gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Mittelgesicht

Die Mittelgesichtsregion, also der Bereich von der Nasenwurzel (als dem Nasenbeginn) bis zur Mundspalte des Fahrers ist relativ zum sichtbaren Gesamtgesicht mittelhoch (9) und breit (10). Beiderseits sind leichte Nasenwangenfalten ausgebildet (11). Der anatomisch linke Wangenknochen ist nicht betont (12), der Übergang zur Wange ist leicht gepolstert (13). Die anatomisch rechte Seitenwand ist im sichtbaren Bereich konvex gebogen (14). Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind sämtlich gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Nase

Die Nasenspitze des Fahrers ist mittelgroß (15) und rundlich (16). Der Nasenboden, also der Unterbereich des Nase im Nasenflügelbereich, verläuft gerade (17) und die Nasenbasis ist mittelbreit (18). Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind sämtlich gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Mund

Die Mundspalte des Fahrers ist schmal bis mittelbreit (19). Der Oberlippenbereich, der sich aus dem Hautbereich und der Schleimhautbereich/Lippenrot zusammensetzt und den Bereich der Mundspalte bis zur Nasenbasis bezeichnet, ist relativ hoch (20). Die Schleimhautunterlippe ist relativ hoch (21) und hervorstehend (22). Die Hautunterlippe ist relativ niedrig (23). Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind - bis auf die hervorstehende Schleimhautunterlippe, die nur mäßig erkennbar ist - gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Bart

Der Fahrer hat einen leichten Oberlippen- (24) und Kinnbartschatten (25) ausgebildet. Der Oberlippenbartschatten ist relativ hoch (26). Der anatomisch rechte, seitliche Hautunterlippenbereich (27) und der mittlere Kinnbereich (28) sind haarfrei oder von Bartschatten mit geringer Haardichte bedeckt. Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind sämtlich gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Untergesicht

Das Untergesicht des Fahrers, also der Bereich von der Mundspalte bis zum Kinnunterrand, ist mittelhoch (29) und relativ breit (30). Das Kinn ist rundlich (31), relativ hoch (32) und leicht vom Unterkiefer abgesetzt (33). Die vorgenannten Merkmalsausprägungen sind sämtlich gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Ohr

Das anatomisch linke Ohr des Fahrers, das nur verschattet, aber nicht verdeckt ist, liegt relativ stark an (34) und ist mittelhoch (35). Beide Merkmalsausprägungen sind mäßig gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Hals

Der Hals des Fahrers ist eher niedrig (36) und breit (37). Beide Merkmalsausprägungen sind gut erkennbar und finden sich beim Betroffenen wieder.

Zur Einordnung in die Prädikatsklasse „sehr wahrscheinlich“ hat die Sachverständige erläutert, dass es sich hierbei nicht um eine mathematische Berechnung anhand einer bloßen Addition sämtlicher festgestellten Merkmale handelt, sondern vielmehr um eine subjektive Einschätzung, die auf der Gesamtbewertung sowohl der Anzahl und Art der erkannten Merkmale als auch deren Erkennbarkeit insgesamt beruht. So seien besonders sog. feste - also dauerhaft unveränderbare - Merkmale wie die Ohr-, Nasen- und Mundbeschaffenheit aussagekräftig, wohingegen sog. variable - also mit der Zeit veränderbare - Merkmale wie Gesichtspolsterung und äußerlich hervortretende Körperbehaarung weniger stark ins Gewicht fallen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei einem engen Blutsverwandten des Betroffenen eine stärkere Ähnlichkeiten auftreten können; im vorliegenden Fall seien ihr aber die Frage auf das Vorhandensein etwaiger Blutsverwandter vom Betroffenen eindeutig verneint worden.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen Dr. F. aus eigener Überzeugung an, zumal auch die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes des Betroffenen unter Berücksichtigung der vorgenannten Merkmalsprägungen, die das Gericht einerseits auf dem Messbild nachvollziehen konnte und andererseits auch sämtlich auf dem Lichtbild des Betroffenen wiedererkannt hat. Es hat sich demnach hinsichtlich der einzelnen Merkmalsprägungen keine Abweichung zwischen dem auf dem Messbild abgebildeten Fahrer und dem Betroffenen ergeben, so dass zur vollen eigenen Auffassung des Gericht feststeht, dass es sich bei dem Betroffenen um den auf den Messbildern Bl. 2 und 4 d. A. abgelichteten Fahrzeugführer handelt.

Dem Gericht waren auch weitere Ermittlungen hinsichtlich möglicher anderer Fahrzeugführer nicht möglich. Denn weder der Verteidiger noch der Betroffene selbst haben insoweit ladungsfähige Anschriften der auf eingereichten (Bl. 97-99 d. A.) bzw. direkt der Sachverständigen übermittelten Lichtbildern abgebildeten Personen angegeben. Hierzu war indes der Verteidiger sowohl in der Ladung vom 25.07.2017, die dem Verteidiger ausweislich des in der Akte auf Blatt 105 d. A. befindlichen Empfangsbekenntnisses auch zugegangen ist, als auch mit gerichtlicher Aufforderung vom 25.09.2017 (Bl. 115), die dem Verteidiger per Fax am selben Tage zugegangen ist (Bl. 117 d. A.), ausdrücklich aufgefordert worden. Zudem wurde der Verteidiger bereits zuvor mit gerichtlichem Schreiben vom 04.07.2017 (Bl. 101 d. A.) darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Lichtbilder auf Bl. 97-99 d. A. nach schriftlicher Mitteilung der Sachverständigen vom 27.06.2017 (Bl. 100 d. A.) nicht eignen. Hinsichtlich des direkt der Sachverständigen übermittelten Lichtbildes eines weiteren möglichen Fahrers führte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2017 aus, dass sich die auf diesem Lichtbild abgebildete dieses Lichtbild wegen unterschiedlicher Blickrichtung, abweichender Mimik und der Verdeckung der Augenpartie durch eine Sonnenbrille nicht zu Vergleichszwecken eigne.

Hierbei war auch zu schließlich berücksichtigen, dass der Betroffene die von der Sachverständigen ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2017 gestellte Frage nach dem Vorhandensein etwaiger Blutsverwandten, wobei dieser Begriff auch erläutert wurde, ausdrücklich verneint hat.“

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Januar 2018 hat vorgelegen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Verletzung formellen Rechts gerügt wird, hätte dies mit der Verfahrensrüge geschehen müssen. Diese ist nicht den Formerfordernissen des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

a) Die Feststellung des Amtsgerichts, der Betroffene habe den Pkw zur Tatzeit gefahren, beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts; die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist und somit nicht erkennen lässt, ob sie auf einer tragfähigen, verstandesgemäß einsichtigen Tatsachengrundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht zu begründen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 -; 11. August 2017 - 3 Ws (B) 202/17 -; 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 - = VRS 131, 197, juris Rn 6; 20. September 2016 - 3 Ws (B) 488/16 -; 30. März 2016 - 3 Ws (B) 176/16 -; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 - = VRS 129, 220, juris Rn. 4; 30. Juni 2014 - 3 Ws (B) 562/13 -; 27. August 2010 - 3 Ws (B) 434/10 - sowie 4. August 2005 - 3 Ws (B) 357/05 - = DAR 2005, 634, juris Rn. 4).

bb) Die Feststellung, ob eine auf einem Foto abgebildete Person mit dem Betroffenen identisch ist, unterliegt zwar im Prinzip nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282, OLG Hamm DAR 2016, 399). Der Tatrichter hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGHSt 29, 18; 10, 208). Dem Gericht sind aber bei der freien Beweiswürdigung Grenzen gesetzt: Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; es muss gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (vgl. BGHSt 29, 18). Auch im Hinblick auf die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes gelten entsprechende Grenzen für die Beweiswürdigung. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 Ws (B) 23/17 -). Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Macht der Tatrichter - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug zu nehmen, sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376). Das Rechtsbeschwerdegericht prüft aus eigener Anschauung, ob sich ein gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in Bezug genommenes Foto überhaupt zur Identifizierung eignet (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162). Bestehen danach Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, so müssen die Urteilsgründe aufzeigen, warum dem Tatrichter die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGHSt 41, 376; Brandenburgisches OLG DAR 2016, 282; OLG Hamm NZV 2006, 162; OLG Rostock VRS 108, 29).

cc) Das in der Akte befindliche Frontfoto des Fahrzeugführers (Bl. 2 d.A.) bzw. insbesondere die aus diesem erzeugte Ausschnittvergrößerung Bl. 4. d.A. bzw. das Lichtbild Bl. 122 d.A., auf die das Amtsgericht jeweils nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, lassen die einzelnen Gesichtszüge und -konturen der abgebildeten Person, soweit diese im Bereich der Nasenwurzel, des oberen Nasenrückens und der anatomisch rechten Hälfte der Augenpartie durch den Innenrückspiegel bzw. im Bereich der oberen Stirn durch das Fahrzeugdach nicht teilweise verdeckt sind, deutlich erkennen. Der Umstand, dass - wie hier - einzelne Teile des Gesichts auf dem Messfoto verdeckt bzw. nicht erkennbar sind, führt nicht zu dessen genereller Ungeeignetheit zur Fahreridentifizierung (vgl. OLG Hamm DAR 2016, 366 zu einem vergleichbar gelagerten Sachverhalt, in dem die Stirn durch den Rückspiegel sowie die Augenpartie durch eine Sonnenbrille verdeckt waren). Der Anteil nicht abgedeckter, erkennbarer Bereiche des abgebildeten Gesichts übersteigt vorliegend den Anteil nicht erkennbarer Gesichtsbereiche erheblich. Selbst die Ausschnittvergrößerung Bl. 4 d.A. weist noch einen derartigen Schärfe- und Kontrastgrad auf, dass sie - wie den Urteilsgründen nach auch nach Einschätzung der durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen (UA S. 6) - insgesamt von einer Bildqualität ist, die zur Identifizierung des Fahrers generell geeignet ist. Dies wird auch dadurch belegt, dass die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige auf dem Messfoto insgesamt 37 morphologische Merkmalsprägungen von überwiegend guter Erkennbarkeit festgestellt hat (UA 6). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sind auf der Ausschnittvergrößerung Bl. 4 d.A. insbesondere die Mundpartie inklusive Lippen, die anatomisch linke Augenbraue, die anatomisch linke Ohrmuschel sowie deren Lage zum Kopf und das Mittelgesicht des Fahrers, soweit es durch den Innenrückspiegel nicht teilweise verdeckt ist, hinreichend deutlich erkennbar.

dd) Misst das Tatgericht - wie vorliegend - einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 - 3 Ws (B) 368/15 -; 20. Mai 2014 - 3 Ws (B) 271/14 - = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 - 3 Ws (B) 512/12 - und 11. Januar 2010 - 3 Ws (B) 730/09 -). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (vgl. BGH NStZ 2000, 106, juris Rn. 2). Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen auszuführen (vgl. BGHSt 39, 291, juris Rn. 19 ff.).

ee) Bei einem - wie hier - anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458, juris Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012, 20. September 2016 und 13. Februar 2017 jeweils a.a.O.). Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs-tatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.). Enthält das anthropologische Sachverständigengutachten - wie im vorliegenden Fall - keine Wahrscheinlichkeitsberechnung, so muss das Urteil, da den einzelnen morphologischen Merkmalen jeweils eine unterschiedliche Beweisbedeutung zukommt, Ausführungen dazu enthalten, welchen der festgestellten Übereinstimmungen - gegebenenfalls in Kombination mit anderen festgestellten Merkmalen - eine besondere Beweisbedeutung zukommt, das heißt, welche Aussagekraft der Sachverständige den Übereinstimmungen zumisst und wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (vgl. Thüringer OLG VRS 122, 143, juris Rn. 17).

ff) Den vorgenannten Anforderungen werden die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen beziehen, in ihrer Gesamtheit gerecht. Lückenlos und nachvollziehbar teilt das Tatgericht seine Überzeugungsbildung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen in den Urteilsgründen mit. Insbesondere hat es die einzelnen, von der Sachverständigen im Messfoto festgestellten morphologischen Merkmalsprägungen im Detail beschrieben, sich sodann jeweils zu deren Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung durch die Sachverständige gefertigten Vergleichsfoto vom Betroffenen Bl. 149 d.A. (oben rechts), auf das das Amtsgericht ebenfalls nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, bzw. mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen verhalten und schließlich Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Merkmale, bezüglich derer es in allen 37 Prägungen ausnahmslos Übereinstimmungen feststellte, gemacht.

b) Die durch das Tatgericht bestimmten Rechtsfolgen stehen mit dem materiellen Recht in Einklang.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, wobei die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2018 - 3 Ws (B) 357/17 - ; 12. April 2017 - 3 Ws (B) 31/17 - und 10. März 2017 - 3 Ws (B) 63/17 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ss OWi 29/08 - = NZV 2008, 306, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 - = NStZ-RR 2001, 278, juris Rn. 9).

aa) Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der Geldbuße mit 210,00 Euro am Regelsatz des Bußgeldkatalogs nach der Anlage zu § 1 Abs. 1, Abschnitt I., lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Buchst. c) lfd. Nr. 11.3.6 BKatV orientiert und die beiden nicht allzu lange zurückliegenden - jeweils einschlägigen - verkehrsrechtlichen Vorahndungen zu Ungunsten des Betroffenen angemessen berücksichtigt, wobei es von einer weiteren Erhöhung wegen des tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen die Sicherheitsgurtpflicht nach § 3 Abs. 5 BKatV absah. Fehler beim Ausüben des tatrichterlichen Ermessens bei der Bußgeldbemessung sind nicht ersichtlich.

bb) Auch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots nach der Anlage zu § 1 Abs. 1, Abschnitt I., lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) Tabelle 1 Buchst. c) lfd. Nr. 11.3.6 BKatV erfolgte rechtsfehlerfrei. Die Urteilsgründe lassen auch erkennen, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung des Fahrverbots abzusehen, falls der notwendige Warneffekt durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu erreichen gewesen wäre (vgl. BGHSt 38, 125). Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dies hier verneint.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RiKG, K. P. Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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