Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verstoß gegen das GwG, Nötigung, Urteilsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 - 1 Ss 302/17

Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur inneren Tatseite bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG.
2. Zu den Voraussetzungen des Nötigungstatbestands nach § 240 StGB, wenn der Angeklagte sein Opfer gegen die Wand im Inneren eines Treppenhauses drückt und dieses an der Kleidung festhält.


OLG Frankfurt
Beschl. v. 27.12.2017 1 Ss 302/17


BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.
wegen

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.06.2017 durch die Richter am Oberlandesgericht und und den Richter am Landgericht gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 27.12.2017 beschlossen:

I.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.06.2017, soweit es die Berufung wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verworfen hat, mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.

II. Der Rechtsfolgenausspruch wird, soweit es den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betrifft, mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.

III. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

IV. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten am 02.01.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom Landgericht Limburg an der Lahn mit dem angefochtenen Urteil vom 06.06.2017 verworfen.

Mit seiner zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. beantragt, das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 06.06.2017 soweit es die Berufung wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verworfen hat, mit den zuzuordnenden Feststellungen aufzuheben, den Rechtsfolgenausspruch, soweit es den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betrifft, mit den zuzuordnenden Feststellungen aufzuheben und die Revision des Angeklagten im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs.
1, 345 StPO) hat in der Sache (zumindest vorläufig) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Der Verfahrensrüge des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen, da sie nicht gehörig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2. Auf die Sachrüge hin ist das Urteil mit den zuzuordnen Feststellungen teilweise aufzuheben.

a) Die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge beschränkt sich nicht darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Vielmehr prüft es auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten. Soweit eine Berufungsbeschränkung vorliegt, ist diese von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen (Meyer Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 318 Rn. 33). Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht (vgl. m.w.N. BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO., § 318 Rn. 16). Eine Beschränkung ist daher nicht wirksam, wenn die Feststellungen zur Tat zu knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2014 – 1 Ss 278/14, NStZRR 2015, 150). Hat das Amtsgericht keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, so ist eine Strafzumessung ohne Eingriff in die Feststellungen zur Schuldfrage regelmäßig nicht möglich (vgl. Quentin, in: Knauer/Kudlich/Schneider, Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 318 Rn. 42).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist einerseits die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Körperverletzung nicht zu beanstanden. Andererseits sind jedoch die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung lückenhaft und bilden daher keine ausreichende Grundlage, auf die eine Rechtsfolgenentscheidung gestützt werden kann.

Das Amtsgericht hat in der Schilderung des Sachverhalts Schläge mit der Faust in den Bauch und das Gesicht des Opfers dargelegt und im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und festgestellt, dass dieser wissentlich und willentlich handelte. Dies genügt in der Gesamtschau den o.g. Maßstäben, da sowohl die äußere als auch die innere Tatseite festgestellt wurden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs fehlt es aber teilweise an Feststellungen zur inneren Tatseite. Während zunächst objektiv eine Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG unter genauen Ortsund Zeitangaben dargestellt wird, fehlen weitergehende Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich handelte.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Unter anderem ist daher nicht auf die Frage einzugehen, wie es sich auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken würde, wenn statt einer Vollendung lediglich ein Versuch in Betracht käme. Zwar ist es fehlerhaft, wenn im Rahmen der amtsgerichtlichen Subsumtion für eine vollendete Nötigung auf die Herausgabe der Bilder abgestellt wird, denn diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer u.a. gegen die Wand im Inneren des Treppenhauses drückte und dieses an der Kleidung festhielt. Dies wiederum reicht aus, um den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Festhalten einer Person ist Nötigung zum Unterlassen der Bewegung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 6). Allerdings fehlen auch hier Feststellungen zur inneren Tatseite. Kognitive und voluntative Elemente, die sich auf die objektivtatbestandlichen Voraussetzungen beziehen, werden nicht dargestellt.

Die Feststellungen zum Vorwurf der Beleidigung bilden innerhalb dieser prozessualen Tat eine hinreichende Grundlage. Vor diesem Hintergrund konnte für diese prozessuale Tat keine einheitliche Bewertung für den Rechtsfolgenausspruch erfolgen, was wiederum dazu führt, dass auch eine Gesamtstrafe auf dieser Grundlage nicht tragfähig gebildet werden konnte.

III.

Wegen des aufgezeigten Mangels (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit den zuzuordnenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".