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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Geldfälschung, Inverkehrbringen, Blüten,. Bordellbesuch

Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 25.04.2018 - 1111 Ls 245 Js 196316/17

Leitsatz: Zur Strafzumessung bei Geldfälschung.


Amtsgericht München
1111 Ls 245 Js 196316/17

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts - Schöffengericht - München

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Geldfälschung

aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.04.2018, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzende
als Schöffe
als Schöffe

Staatsanwältin als Vertreterin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Verteidiger
JAng als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

1. Der Angeklagte pp. ist schuldig der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchten Betrug
2. Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§§ 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB

Gründe:
abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO
I. ppppppppppppppp.

II.

Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 stellte der Angeklagte mithilfe seines Druckers zwei falsche 50,00 €-Banknoten her, in der Absicht, diese Noten als echt in den Verkehr zu bringen.

Der Angeklagte verausgabte seinem Tatplan entsprechend am 19.09.2017 gegen 19:50 Uhr im Bordell pp. München
50,00 €-Falschgeldnote, indem er damit die Zeugin C. im Voraus für 45-minütigen vaginalen Verkehr bezahlte. Er spiegelte der Zeugin bei Übergabe der Falschgeldnote deren Echtheit vor und wollte die Zeugin C. über die Echtheit der zwei Banknoten täuschen, um einen entsprechenden Vermögensvorteil zu erlangen.

III.
Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die Feststellungen zu seinen Vorstrafen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.

Der Angeklagte hat die Tat vollständig eingeräumt. Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung der Angeklagten waren nicht ersichtlich. Das Geständnis des Angeklagten wurde anhand des Sicherstellungsprotokolls und der in Augenscheinnahme der Lichtbilder des Falschgeldes überprüft. Das Gericht hat Lichtbilder der Geldscheine in Augenschein genommen, um sich von deren Beschaffenheit zu überzeugen. Die Lichtbilder sowie die Angaben im Sicher-stellungsprotokoll stützen die Aussagen des Angeklagten zum Tatablauf und seiner Vorgehensweise.

IV.
Der Angeklagte hat sich daher der Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß §§ 146 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht.

V.
Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 146 Abs. 1 StGB zu Grunde zu legen.

Das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 146 Abs. 3 StGB war abzulehnen. Trotz der dilettantischen Vorgehensweise des Angeklagten handelt es sich um keinen Bagatellfall. Zwar war die Qualität der gefälschten Geldscheine eine solche, dass ihre Unechtheit bei näherem Hinsehen problemlos erkennbar war. Mangels einer ordnungsgemäßen Verklebung hafteten die Scheine auch nicht nahtlos aneinander. Sie hatten jedoch Originalgröße und waren auch mit den Originalfarben einer 50 Euro Banknote versehen. Angesichts der nachgemachten Menge, sowie der Tatsache, dass es sich um zwei nachgemachte Scheine handelte und den mehreren Handlungsschritten, die erforderlich waren, um die Scheine schließlich im Bordell zu benützen, kann nicht mehr von einem vom Normalfall derart nach unten abweichenden Einzelfall ausgegangen werden. Es waren mehrere Teilakte erforderlich, das Herstellen, Zusammenkleben und der Weg nach München, bis der Angeklagte die Scheine letztlich einsetzen konnte.

Bei einer Gesamtwürdigung von Person und Tat kam das Gericht daher nicht zur Bewertung, dass die schuldmindernden Gesichtspunkte derart überwiegen, dass ein minder schwerer Fall bejaht werden konnte.

Es war dementsprechend von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.

Zugunsten des Angeklagten sprach dabei sein vollumfängliches Geständnis, welches von Reue und Schuldeinsicht geprägt war. Weiter wurde zugunsten des Angeklagten seine dilettantische Vorgehensweise berücksichtigt, sowie die verhältnismäßig geringe kriminelle Energie, die die Tat aufweist.

Zu Lasten des Angeklagten sprach, dass es sich um zwei gefälschte Scheine und insgesamt 100,00 €, einen nicht unerheblichen Betrag handelte. Strafschärfend wurde weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte überdies ein weiteres Delikt in Tateinheit verwirklicht hat, den versuchten Betrug. Zu seinen Lasten wurden weiter die Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt, auch wenn diese nicht einschlägig waren und es sich zum größten Teil um Kleinkriminalität handelte. Die letzte erhebliche Tat stammt aus dem Jahr 2007.

Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände in seiner Person und bei den Taten hielt das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen.

Die Freiheitsstrafe von 1 Jahr konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da für den Angeklagten eine positive Sozialprognose besteht. Die Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet. Er lebt in einer festen Beziehung und befindet sich in einem festen Arbeitsverhältnis. Nach Einschätzung des Gerichts handelte es sich hier um eine einmalige Verfehlung. Durch die ausgesprochene Strafe ist der Angeklagte daher hinreichend zu zukünftigem normkonformen Verhalten motiviert und es ist davon auszugehen, dass er zukünftig - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges - keine weiteren Straftaten mehr begeht.

VI.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 464, 465 StPO.


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Anmerkung:


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