Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.10.2018 - 2 VAs 8/18
Leitsatz: Soweit die Vollstreckungsbehörde ermächtigt ist nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist
Oberlandesgericht Nürnberg
2 VAs 8/18
In der Justizverwaltungssache pp.
Bevollmächtigter:
wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Zurückstellung der Straf-vollstreckung gemäß §§ 35, 36 BtMG
erlässt das Oberlandesgericht M- 2. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 2. August 2018 folgenden
Beschluss
1.Auf den Antrag des Verurteilten werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 12.03.2018, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2018 und die Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.03.2018 aufgehoben.
2. Die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs.1 BtMG wird erteilt.
3. Die Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, den Antragsteller erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden.
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind aus der Staatskasse zu erstatten.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
6. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 festgesetzt.
Gründe:
Hinsichtlich des diesem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Urteils des Amtsgerichts pp. vom 29.11.2016 (Az.: 53 Ls 801 Js 5050/16), der bisherigen Vollstreckungsgeschichte sowie des bisherigen Verfahrensverlaufs nimmt der Senat auf den angefochtenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2018 Bezug.
Mit Schreiben vom 27.11.2017 beantragte der Verurteilte, die weitere Vollstreckung der mit dem bezeichneten Urteil des Amtsgerichts pp. verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten gemäß § 35 BtMG zur Durchführung einer Therapie zurückzustellen.
Die Justizvollzugsanstalt pp. beschreibt in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2018 den Antragsteller als schlapp, kontaktarm, im Denken und Handeln verwirrt und ungepflegt. Er verfüge auch nach Absolvieren eines Deutschkurses weiterhin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, um eine ausreichende Nachsorge zu gewährleisten, selbst wenn die angestrebte Entwöhnungsbehandlung möglich sein sollte. Auch unabhängig davon werde die Therapiebereitschaft des Gefangenen als aktuell unzureichend eingeschätzt. Selbst mit einem Dolmetscher für die russische Sprache sei die Kommunikation mit dem Gefangenen nur eingeschränkt möglich. Dies sei wohl auch auf die medikamentöse Einstellung in der Vollzugspsychiatrie in pp. zurückzuführen, die im Rahmen der Entzugserscheinungen zu Beginn der Haft und der damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten durchgeführt wurde.
Zudem liege eine Verfügung der am 26.04.2017 Vor, in welcher der Verlust des Freizügigkeitsrechts für den Gefangenen festgestellt und ihm die Abschiebung angedroht worden sei. Gemäß Rücksprache mit dem Ausländeramt pp. vom 23.02.2018 habe der Gefangene hiergegen Klage erhoben; es sei jedoch wahrscheinlich, dass es bei der Feststellung der Verfügung vom 26.04.2017 bleibe. Insofern seien aus hiesiger Sicht bei der Aufnahme einer Entwöhnungsbehandlung in einer Einrichtung, in der der Gefangene schnell über mehr Freiheitsgrade als in der Justizvollzugsanstalt verfügen würde, Fluchtbefürchtungen naheliegend, zumal er nach eigener Aussage nach der Haftentlassung gerne in Deutschland verbleiben würde.
Das Amtsgericht pp. hat der Zurückstellung mit Verfügung vom 06.03.2018 nicht zugestimmt. Es hat ausgeführt, dass bei dem Verurteilten keine ausreichende Therapiefähigkeit bestehe, da er trotz des absolvierten Deutschkurses nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, insbesondere um eine angemessene Nachsorge zu gewährleisten, selbst wenn die angestrebte Entwöhnungsbehandlung selbst noch möglich sein sollte. Unabhängig davon sei die Therapiebereitschaft des Verurteilten unzureichend, da er sich im täglichen Umgang als schlapp, kontaktarm, im Handeln verwirrt und ungepflegt darstelle. Mithin fehle es an den intellektuellen Voraussetzungen für eine Entwöhnungsbehandlung. Hinzu komme, dass selbst mit einem Dolmetscher für die russische Sprache die Kommunikation mit dem Verurteilten nur eingeschränkt möglich sei. Überdies sei mit einem baldigen Verlust des Freizügigkeitsrechts und baldiger Ab-schiebung des Verurteilten aus dem Bundesgebiet zu rechnen.
Die Staatsanwaltschaft pp. hat. mit Verfügung vom 12.03.2018 den Antrag, die weitere Vollstreckung zurückzustellen, abgelehnt und hierbei auf die fehlende Zustimmung des Amtsgerichts pp. sowie die dort genannten Gründe abgestellt.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 13.04.2018 Beschwerdeeingelegt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 23.04.2018 den Einwendungen des Verurteilten nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 02.05.2018, der dem Verurteilten am 09.05.2018 zugestellt wurde, die Einwendungen des Verurteilten zurückgewiesen.
Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.06.2018, eingegangen per Telefax am selben Tag, hat der Verurteilte Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den Strafsenat des gestellt und hierbei auf eine beigefügte Stellungnahme der Diakonie vom 18.05.2018 Bezug genommen. Danach sei das in der Psychiatrie pp. verabreichte Medikament Akineton abgesetzt worden. Der Antragsteller sei in Folge dessen auch spürbar erholt und wirke aufgeweckter und aufnahmefähiger. Die Kommunikationsfähigkeit habe sich mit den steigenden kognitiven Fähigkeiten zunehmend verbessert. Zudem verfüge die aus-gewählte Therapieeinrichtung über russischsprachiges Personal.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin die Akten mit der Prüfung, ob im Hinblick auf das neuerliche Vorbringen eine Abhilfe der Entscheidung angezeigt sei, an die Staatsanwaltschaft übersandt.
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10.07.2018 den Einwendungen des Verurteilten gegen die Ablehnung der Zurückstellung nicht abgeholfen, da auch das weitere Vorbringen keine andere Entscheidung rechtfertige.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 18.07.2018 unter Bezugnahme auf die Gründe ihres Bescheids vom 02.05.2018 die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Verurteilte hat mit Schreiben seines Verteidigers 27.07.2018 hierauf erwidert.
Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen, Bescheide und Schreiben vollumfänglich Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 23 EGGVG statthaft, wurde gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt und ist auch nach § 24 Abs. 1 und 2 EGGVG zulässig, da das erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollStrO) durchgeführt worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Es fehlt zumindest an einer ausreichenden Ermittlung und Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte, die im konkreten Fall für die Frage einer ausreichenden Therapiefähigkeit des Antragstellers relevant sind.
1. Gemäß § 35 Abs. 3 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung eines zwei Jahre nicht übersteigenden Strafrestes für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Taten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.
Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvoll-streckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, die Therapiebereitschaft und die Therapie-bedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 57 juris Rn. 4).
Soweit die Vollstreckungsbehörde wie im vorliegenden Fall ermächtigt ist nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe NStZ 2008, 576, juris Rn. 5; Weber, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 205). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg über die Verweigerung der Zustimmung zur Zu-rückstellung (vgl. Weber a.a.O. § 35 Rn. 210).
Gegenstand der Überprüfung ist dabei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in der Gestalt, die sie durch den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft erhalten hat (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.8.2007, Az. 2 VAs 5/07; vgl. auch OLG Karlsruhe ZfStrVo 2000, 251).
2. Vorliegend hat die Vollstreckungsbehörde nicht sämtliche für die Ausübung ihres Beurteilungsermessens zu berücksichtigende Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einfließen lassen und aus diesem Grunde ermessensfehlerhaft gehandelt. Einzustellen sind die Erkenntnisse über die Therapiefähigkeit und -willigkeit, welche die Justizvollzugsanstalt, namentlich ihre Fachdienste, die Drogenberatung und die sonst hiermit befassten Behörden vermitteln (OLG Frankfurt StraFo 2013, 351 juris Rn. 10). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 10.07.2018 keine nachprüfbare Ermessensausübung hinsichtlich der vom Antragsteller vorgebrachten und durch die Stellungnahme der Mitarbeiterin der Diakonie Dipl.Sozialpädagogin (FH), Sozialtherapeutin/Sucht (GVS) pp. vom 18.05.2018 belegten neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgenommen. Danach haben sich Umstände, die ersichtlich für das Amtsgericht pp. und die Staatsanwaltschaft für die Ablehnung der Zurückstellung der Vollstreckung erheblich waren, geändert, nämlich die Aufnahmefähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit des Antragstellers. Diesbezüglich wäre wegen des seit 18.05.2018 weiter verstrichenen Zeitraums seit der Absetzung des Medikaments Akineton und einer hierdurch möglicherweise noch weiteren Verbesserung des Zustands des Antragstellers die Einholung einer erneuten Auskunft von der Justizvollzugsanstalt pp. geboten gewesen.
Auch auf das Vorbringen in der Antragsschrift hinsichtlich des Einsatzes russischsprachiger Therapeuten und des bestehenden sozialen Empfangsraums - danach könne der Antragsteller Wohnung bei seiner Mutter in Neubrandenburg nehmen - ist die Staatsanwaltschaft nicht eingegangen.
Hinsichtlich der Frage der drohenden Abschiebung ist es bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte bedenklich, aus dem gegenüber der Justizvollzugsanstalt geäußerten Wunsch des Antragstellers, nach seiner Haftentlassung in Deutschland zu bleiben, darauf zu schließen, dieser werde untertauchen, um sich sowohl der Abschiebung als auch der Behandlung in einer Therapieeinrichtung zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft ist auch auf die sonstigen, im Zusammenhang mit der möglichen Abschiebung vorgebrachten Argumente im Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.06.2018 nicht eingegangen. Zutreffend ist zwar, dass auch eine zu erwartende ausländerrechtliche Anordnung der Abschiebung bei. der Entscheidung über die Zurückstellung nach § 35 BtMG zu berücksichtigen ist (vgl. die Kommentierung bei Weber, BtMG, 7. Aufl. § 35 Rn. 162 ff.). Dies erfordert jedoch eine Abwägung im Einzelfall, wobei auch die zu erwartende Verfahrensdauer, auf die im Schreiben vom 08.06.2018 hingewiesen worden ist, Berücksichtigung finden kann.
3. Wegen des aufgezeigten Ermittlungs- und Abwägungsdefizits waren der Bescheid der Staatsanwaltschaft pp. vom 12.03.2018 sowie, der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.05.2018 aufzuheben und die Vollstreckungsbehörde war zu verpflichten, den Antragsteller erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 EGGVG). Eine Nachholung der nötigen Ermittlungen durch den Senat schied demgegenüber schon deswegen aus, weil darin ein unzulässiger Eingriff in das den Vollstreckungsbehörden zustehende (Beurteilungs-)Ermessen liegen würde (vgl. BGHSt 30, 320; OLG Frankfurt, StraFo 2013, 351 juris Rn. 11).
4. Die Entscheidung des Amtsgerichts pp. vom 06.03.2018 über die Verweigerung der Zustimmung war aufzuheben (§ 35 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BtMG).
Die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs (vgl. Kornprobst, in: MünchKomm-StGB, 3. Aufl., §.35 BtMG Rn. 117). Im Rahmen der rechtlichen Überprüfung des Versagungsbescheides der Vollstreckungsbehörde ist daher gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG eine Mit-überprüfung der Versagung der richterlichen Zustimmung nur im Rahmen des §.28 Abs. 3 EGGVG auf Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung möglich (vgl. Ganter, in: Beck0K-StP0, § 35 BtMG Rn. 31; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 35 Rn. 210; Kornprobst, in: MünchKomm-StGB, a.a.O., § 35 BtMG Rn. 175). Da die Entscheidung des Amtsgerichts pp. vom 06.03.2018 - jedenfalls im Hinblick auf die unzureichende Abwägung der ausländerrechtlichen Situation - denselben Rechtsfehler aufweist wie die staatsanwaltschaftlichen Bescheide, war sie ebenfalls aufzuheben (vgl. hierzu OLG Dresden, StV 2006, 585, juris Rn. 18).
5. Das Oberlandesgericht erteilt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BtMG die ermessensfehlerhaft versagte Zustimmung des Prozessgerichts selbst. Die vom Amtsgericht gegen eine Therapiefähigkeit des Antragstellers herangezogenen Gründe sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers sowie der Stellungnahme der Diakonie vom 18.05.2018 nicht mehr tragfähig und stehen somit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 BtMG nicht entgegen.
Eine Kostengrundentscheidung nach § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Nr. 15300 bzw. 15301 KV GNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch (insgesamt) zurückgewiesen wurde:
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG.
IV.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.
V.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht zuzulassen.
Einsender: RA A. Jahn-Rüdiger, Fürth
Anmerkung:
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