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Entscheidungen

StPO

Arrest, gesamtes Vermögen, Verhältnismäßigkeit, Anordnungsvoraussetzungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2018 - 1 Ws 111/18

Leitsatz: 1. Für die Anordnung eines Vermögensarrests genügt grundsätzlich ein einfacher Tatverdacht.
2. Der Vermögensarrest ist als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu messen. An seine Zumutbarkeit und an das Verfahren seiner Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen oder sein Wertersatz zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.
3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung.


In pp.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 mit der Maßgabe verworfen wird, dass der Arrestbetrag auf 50.872,68 € festgesetzt wird.

Der Beschuldigte hat die Kosten seines im Wesentlichen erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 22.01.2018 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 20.11.2017 als unbegründet verworfen.

Mit dem amtsgerichtlichen Beschluss war der Arrest in Höhe von 52.724,12 € in das Vermögen des Beschuldigten (und der weiteren Mitbeschuldigten pp. gemäß §§ 111 e Abs. 1, 111 j Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet worden.

Wegen des dem Beschuldigten zur Last liegenden Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Darstellung in den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Aschaffenburg. Gleiches gilt für die dortige Berechnung der Höhe des Arrestbetrags.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 09.02.2018, mit der vornehmlich ein Sicherungsbedürfnis verneint sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen wird auf den Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes Bezug genommen.

Das Landgericht Aschaffenburg hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2018, aufweichen ebenfalls inhaltlich Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Zuleitungsschrift vom 01.03.2018 beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 22.01.2018 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Hierzu hatte der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er äußerte sich mit weiterem Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.03.2018. Hierin wird insbesondere nochmals die Höhe des Schadens problematisiert. Im Übrigen wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes ebenfalls Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und auch ansonsten in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Das gemäß § 306 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren hat stattgefunden.

Die weitere Beschwerde erweist sich jedoch als im Wesentlichen unbegründet aus den Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses in Verbindung mit den Gründen der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung, auf die der Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Zusätzlich nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Zuleitungsschrift vom 01.03.2018, dort unter II., 3. Absatz zu den Beweismitteln, aus denen sich hier der Tatverdacht ergibt.

Die Annahme, dass die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz nach §§ 73, 73c StGB wegen der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen vorliegen, ist begründet. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass für die Anordnung eines Vermögensarrests grundsätzlich der einfache Tatverdacht genügt. Deswegen kann dahinstehen, ob im vorliegenden Falle aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses nicht bereits ein dringender Tatverdacht zu bejahen wäre. In der Zusammenschau der Zeugenaussagen in Verbindung mit dem aufgefundenen Bargeld, in Verbindung mit den bis auf einige Ausnahmen nicht erfolgten Einzahlungen von Bareinnahmen auf das Konto der Geschädigten, obwohl solche regelmäßig zu erwarten gewesen wären, in Verbindung damit, dass vom Beschuldigten Aufzeichnungen über Tageseinnahmen nicht geführt wurden, obwohl dies einem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte, hat auch der Senat keine Zweifel am Vorliegen eines Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Ermittlungen noch ziemlich am Anfang stehen und der Grad des Tatverdachts je nach Ermittlungsfortschritt und weiteren Ermittlungsergebnissen prinzipiell einer dynamischen Entwicklung unterliegt und damit auch die Voraussetzungen für staatliche Eingriffsmaßnahmen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls erscheint der Eingriff in vollem Umfange gerechtfertigt.

Der Vermögensarrest ist auch zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich. Wegen des ebenfalls in Abrede gestellten Sicherungsbedürfnisses verweist der Senat auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in der Zuleitungsschrift vom 01.03.2018, dort unter II., letzter Ab-satz. Auch der Senat sieht in dem dort geschilderten Verhalten des Beschuldigten, das mit dem Beschwerdevorbringen als solches nicht in Abrede gestellt wird, die Besorgnis begründet, dass die künftige Vollstreckung ohne Anordnung eines Arrests vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern versuchte (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, juris, wonach es nur noch auf den finalen Zweck der Maßnahme und nicht auf deren Notwendigkeit ankommen soll). Zu welchem Zeitpunkt dieses Verhalten des Beschuldigten bekannt wurde, ist für die Entscheidung nicht ausschlaggebend; der Senat entscheidet als volle Tatsacheninstanz in jedem Falle aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage.

Die Anordnung des Vermögensarrests gegen den Beschuldigten verstößt auch nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 2006, 639, beck-online; noch auf der Grundlage des früheren Rechtszustands, aber wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für das unverändert gebliebene grundrechtliche Spannungsverhältnis zwischen staatlichem Eingriff und bürgerlichen Grundrechten weiterhin zutreffend) ist der Vermögensarrest als staatlicher Zugriff auf das Vermögen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Er erlaubt zwar nicht die endgültige Entziehung des Eigentums, beschränkt aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise. An seine Zumutbarkeit und an das Verfahren seiner Anordnung sind besondere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafbar erlangte Vermögen oder sein Wertersatz zu einem Zeit-punkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Straf-barkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen.

Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt eine Wechselbeziehung zwischen dem Gewicht des Eingriffs und den Anforderungen an seine Anordnung. Je intensiver der Staat mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Wird durch die Sicherungsmaßnahme nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, so fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung.

Der Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG wird bei der Arrestanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens gesichert. Zur Gewährleistung des Eigentumsrechts sieht die Strafprozessordnung einen grundsätzlichen Richtervorbehalt vor (§ 111j StPO). Nicht nur die entsprechenden Normen des Prozessrechts, sondern auch der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG verlangen vom Ermittlungsrichter und dem Rechtsmittelgericht, dass sie die tatsächlichen Grundlagen einer Arrestanordnung selbst ermitteln und ihre rechtliche Auffassung unabhängig von der Exekutive gewinnen und begründen. Eine Bindung der Gerichte an die im Verfahren der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen wird dadurch ausgeschlossen. Vielmehr müssen die eigene richterliche Prüfung der Voraussetzungen des Eingriffs und die umfassende Abwägung zur Feststellung seiner Angemessenheit mit auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen dargelegt werden. Schematisch vorgenommene Anordnungen oder formelhafte Bemerkungen in den Beschlussgründen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung hinsichtlich der Höhe erlangten Vermögens, vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann.

Angesichts der Höhe des Arrestbetrags und der sonst bekannt gewordenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass hier der Arrest das gesamte derzeitige Vermögen des Beschuldigten umfasst. Praktisch sieht es so aus, dass der Beschuldigte als einzigen bedeutsamen Vermögensgegenstand die Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis hat, die in Vollzug des Arrests gepfändet wurden und den Beschuldigten somit auf den pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens zurückfallen lassen.

Den hieraus erwachsenden Anforderungen, so wie sie vorstehend dargestellt sind, wird die angefochtene Entscheidung in Verbindung mit der vorangegangenen amtsgerichtlichen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung gerecht. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die hier vorgenommene Schadensberechnung jedenfalls im gegenwärtigen Ermittlungsstadium hinreichend konkret und realistisch ist, weil sie auf konkreten Aussagen von Zeugen beruht, die mit den Vor-gängen, die der Berechnung zugrunde liegen,, unmittelbar befasst waren, und darüber hinaus keine Bedenken gegen deren Glaubwürdigkeit ersichtlich sind.

Ergänzend verweist der Senat auf die Vorauswertung der beschlagnahmten Unterlagen gemäß Aktenvermerk der KPI Aschaffenburg vom 27.11.2017. Danach wurden im beschlagnahmten Ordner Lfd.-Nr. 1.2.9 (pp.) sowie im Kassenbuch Umsatzverläufe aufgefunden, die tägliche Umsätze bzw. Einnahmen zwischen 40 und 60 € in bar bzw. 50 und 70 € in bar auswiesen. Hierbei entstand ein konkreter Verdacht, dass jedenfalls die täglichen Umsätze im Zeitraum von Juni 2015 bis Dezember 2015 um ca. jeweils 20 € durch den Beschuldigten nach unten manipuliert waren. Dies macht die Angabe der Zeugin pp., wonach sie ca. 100 € tägliche Einnahmen an den Beschuldigten jeweils aushändigte, im Ansatz plausibel. Aus dem Zeitraum 23.05.2017 bis 01.06.2017 sind Einnahmen in bar belegt, die es jedenfalls plausibel machen, dass auch früher täglich durchschnittlich mindestens 80 € in bar realistischerweise eingenommen wurden.

Grundsätzlich hält daher auch der Senat die vorgenommene Schadensberechnung nach dem derzeitigen Ermittlungsstand für eine ausreichende Grundlage der Arrestanordnung.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nämlich weiter die Besonderheit des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, dass dem Beschuldigten hier nicht die Verfügungsmöglichkeit über derzeit bereits vorhandene Vermögenswerte in Höhe des gesamten Arrestbetrags unmittelbar und sofort entzogen wird. Vielmehr erfolgt eine Entziehung nur hinsichtlich der Teile seines monatlichen Arbeitseinkommens, welche die Pfändungsfreigrenzen übersteigen. Die Gesamtsumme der dem Beschuldigten so entzogenen Teilbeträge wird nach der Lebenserfahrung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keineswegs den Arrestbetrag erreichen, sondern weit darunter bleiben. Dies lässt das prinzipielle Risiko, dass die derzeitige Schadensberechnung zu hoch sein könnte, auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme als ohne große praktische Aus-wirkungen bleibend erscheinen, zumal die Arrestanordnung etwaigen Änderungen der Sach- und Rechtslage im Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens angepasst werden kann und ggf. bis hin zur Aufhebung angepasst werden muss (vgl. OLG Stuttgart Beschluss v. 25.10.2017, 1 Ws 163/17, Rn. 18, juris zur Berücksichtigung der Dauer des Verfahrens und des Verdachtsgrades im Rahmen der Verhältnismäßigkeit).

Unter diesen Umständen überwiegt auch dann, wenn die derzeitige Schadensberechnung noch mit Unsicherheiten behaftet ist, das staatliche Sicherungsinteresse das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschuldigten an der unbeeinträchtigten Verfügung über seine Vermögensrechte.

Neben den bereits vom Amtsgericht berücksichtigten 5.675,88 € waren von dem Arrestbetrag allerdings bereits jetzt weitere 1.851,44 € abzuziehen, da insoweit der Höhe nach auch ein einfacher Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht besteht. Es handelt sich um diejenigen Geldbeträge, die nach dem vorgenannten Aktenvermerk der KPI Aschaffenburg auf das Konto der Arbeit-geberin des Beschuldigten eingezahlt wurden, so dass in dieser Höhe eine Untreuehandlung nicht in Betracht kommt.

Lediglich in diesem Umfange war die Beschwerde daher erfolgreich und daher mit der Maßgabe zu verwerfen, dass letztlich der Arrestbetrag geringfügig nach unten zu korrigieren war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Verurteilten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.


Einsender: RÄin D. Waterstradt, Aschaffenburg

Anmerkung:


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