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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Therapieunwilligkeit, sprachgestörter Gefangener

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 06.02.2018 - 2 Ws 2/18

Leitsatz: 1. Die Annahme der Vollzugseinrichtung, ein durch einen Schlaganfall in seinem Sprachvermögen ganz erheblich eingeschränkter vornotierter Strafgefangener sei therapieunwillig , bedarf eingehender gerichtlicher Aufklärung, dies insbesondere auch dann, wenn dem Gericht aufgrund der beschriebenen Störung die Kommunikation mit dem Sicherungsverwahrten im Anhörungstermin nicht möglich war.
2. Der Betreuungsauftrag des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.
3. Zur Ersetzung einer richterlichen Unterschrift durch einen Abwesenheitsvermerk bei einer Entscheidung im Verfahren gemäß § 119a StVollzG.
4. Zur Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht wegen erheblicher Verfahrensmängel.


In pp.

Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Oktober 2017, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung, aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach - auch einschlägig - vorbestraften Beschwerdeführer am 24. Januar 2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften sowie wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Das Urteil ist seit dem 9. Oktober 2014 rechtskräftig.

Zurzeit verbüßt der Verurteilte noch Strafe. Der Beginn der Sicherungsverwahrung ist für den 13. Mai 2021 notiert. Vor Eintritt der Rechtskraft hatte der Verurteilte im Juli 2014 in der Haft einen Schlaganfall erlitten, mit dem erhebliche Ausfallerscheinungen einhergingen. Diese betrafen insbesondere auch sein Sprachvermögen, somit eine Fähigkeit, welche für die Durchführung einer therapeutischen Behandlung in aller Regel von großer Bedeutung ist.

Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - festgestellt, dass die dem Verurteilten von der Vollzugsbehörde „im zurückliegenden Zeitraum“ (gemeint war der Zeitraum vom 9. Oktober 2014 bis zum 8. Oktober 2016) angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen des § 66c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen habe und den Streitwert auf 2.500 Euro festgesetzt. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat der Senat diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einschließlich der Streitwertfestsetzung mit seinem Beschluss vom 28. April 2017 wegen gravierender Aufklärungsmängel aufgehoben. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer maßgebliche Grundlagen für die Entscheidung über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 und 2 StGB entsprechende Behandlung angeboten worden ist und er diese lediglich aus einer von ihm zu verantwortenden Verweigerungshaltung nicht wahrgenommen hat, nicht ermittelt hat. Die Strafvollstreckungskammer hatte sich weitestgehend auf eine bloße Wiedergabe des lückenhaften Akteninhalts beschränkt und war damit ihrer Pflicht zu einer eigenständigen Ermittlung, Würdigung und Darstellung der tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung nicht nachgekommen. Der Senat hatte zudem darauf hingewiesen, dass schon angesichts der komplexen Problemlage, die sich durch eine Verflechtung der im Urteil festgestellten psychiatrischen Befunde mit den Folgen des nach dem Urteil in der Haft erlittenen Schlaganfalls ergebe, die Hinzuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Vollzugsgestaltung unabdingbar sei. Auch zur Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und der Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten gebiete die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen, naheliegend eines Neurologen.

Im Hinblick auf die aus seiner Sicht schweren Verfahrensmängel hat der Senat die Sache in Übereinstimmung und unter Berufung auf entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung und diesbezügliche Literatur (vgl. jeweils bei juris: OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2015 - III-1 Vollz (Ws) 525/15 -; KG, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17 -; weitergehend Matt in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 12 bei fehlender Entscheidungsreife) an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen und beispielhaft eine Reihe von aus seiner Sicht klärungsbedürftigen Fragen aufgezählt, die nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen verlässlich beantwortet werden können (etwa: inwieweit ist das Sprachvermögen bei dem Verurteilten vorhanden und durch welche Behandlungen ist es gegebenenfalls zu erweitern, ist das Sprachverständnis vorhanden, ist das Erinnerungsvermögen erhalten oder bejahendenfalls in welchem Ausmaß eingeschränkt, kann der Verurteilte in seinem Zustand überhaupt sinnvoll an psychologischen Gesprächen und an weiteren von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnehmen?).

Nach Rückkehr der Akten fragte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zunächst - soweit folgerichtig - am 9. Mai 2017 bei dem Verteidiger an, ob er damit einverstanden sei, dass Dr. X mit der Fertigung des medizinischen (neurologischen) Gutachtens beauftragt werde. Nachdem der Verteidiger sich damit einverstanden erklärt hatte, beauftragte die Kammer jedoch keinen Sachverständigen, sondern der Vorsitzende beraumte mit Verfügung vom 8. Juni 2017 zunächst einen Anhörungstermin für den 19. Juli 2017 an.

Anlässlich dieses Termins, an dem neben dem Verurteilten und seinem Verteidiger die Richter VRiLG A (als Vorsitzender), RiLG B und Ri C teilnahmen, zeigte sich, dass der Verurteilte sich (so der Anhörungsvermerk) „in einer desolaten körperlichen Verfassung“ befand, ein Sprechen ihm „kaum möglich“ war und dass das Gericht „extreme Schwierigkeiten (hatte), die irgendwann vom Verurteilten abgegebenen Laute in Worte zu übersetzen“. Die Anhörung habe dann „abgebrochen“ werden müssen, da der Verurteilte „sachgerechte“ Aussagen gar nicht treffen konnte.

Auch diesen Befund nahm die Strafvollstreckungskammer indessen weder zum Anlass, endlich dass vom Senat angemahnte Sachverständigengutachten zur Klärung der im anhängigen Verfahren gemäß § 119a StVollzG anstehenden Fragen in Auftrag zu geben noch das Verfahren sonst wie zu fördern. Stattdessen verlegte sie sich auf die Erörterung der Haftfähigkeit des Verurteilten, wofür es ihr zu diesem Zeitpunkt an einer wie auch immer begründeten Zuständigkeit fehlte. Eine Entscheidung wurde im hiesigen Verfahren weder beraten noch aktenkundig gemacht.

Erst am 19. Oktober 2017 erging ein Beschluss, der sich weitgehend darin erschöpft, den Streitwert entsprechend einer Anregung des Senats auf nunmehr 5.000 Euro festzusetzen und im Übrigen - ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - die vom Senat aufgehobene Entscheidung zu wiederholen. Die Entscheidung trägt lediglich die Unterschriften des Vorsitzenden und seiner Vertreterin. Aus einem Vermerk des Vorsitzenden ergibt sich, dass der Richter C infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert gewesen sein soll.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner als „Rechtsmittel“ bezeichneten Beschwerde vom 16. November 2017. Die Streitwertfestsetzung greift er nicht mehr an.

II.

1. Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, insbesondere nach § 119a Abs. 5 StVollzG statthaft und rechtzeitig erhoben.

2. Sie hat auch in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg und führt zur erneuten Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts sowie zur Zurückverweisung der Sache, weil die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung nicht in gesetzmäßiger Besetzung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und zudem unter hartnäckiger Missachtung ihrer Pflicht zu einer eigenständigen Ermittlung, Würdigung und Darstellung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

a) Die (große) Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin ist gemäß §§ 110, 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG sachlich und örtlich sowie gemäß § 119a Abs. 4 StVollzG funktionell für die Entscheidung nach § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG zuständig. Die Kammer entscheidet gemäß § 119a Abs. 6 Satz 3 StVollzG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. August 2015 - 2 Ws 154/15 -, juris = StraFo 2015, 434). Da das Verfahren nach § 119a StVollzG grundsätzlich schriftlich ist, ergehen auch die Entscheidungen schriftlich. Sie werden demgemäß - anders als Urteile - nicht verkündet, sondern schriftlich erlassen und - weil sie mit einem befristeten Rechtsmittel (Beschwerde) anfechtbar sind - zugestellt (§ 119a Abs. 5, Abs. 6, § 118 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 35 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wenn sich die Strafvollstreckungskammer dazu entschließt, im Verfahren nach § 119a StVollzG zur besseren Sachverhaltsaufklärung den Verurteilten mündlich anzuhören, was ihr jederzeit freisteht, ist es möglich, dass der Anhörungstermin und entweder die Formulierung der Beschlussgründe oder die Beschlussfassung als solche zeitlich auseinander fallen. In beiden Fällen ist es erforderlich, dass die geschäftsplanmäßig berufenen Richter die Entscheidung in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung (drei Berufsrichter) selbst treffen. Das können sie entweder in einer der Anhörung unmittelbar nachfolgenden Beratung tun und sodann zumindest das Ergebnis in einem Vermerk aktenkundig machen - in diesem Fall ist die Unterschrift eines zum Zeitpunkt der schriftlichen Abfassung der Beschlussgründe abwesenden Richters durch einen Vertretungsvermerk ersetzbar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Januar 2014 - 2 Ws 12/14 - und vom 2. November 2009 - 2 Ws 487/09 -) oder sie legen den vollständigen schriftlichen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt nieder. Ist zu diesem Zeitpunkt nicht gewährleistet, dass diejenigen Richter, die nach dem Geschäftsplan zur Entscheidung originär berufen sind (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), zur Verfügung stehen, etwa weil eine urlaubsbedingte Verhinderung vorliegt, so muss entweder zugewartet werden bis der verhinderte Richter aus dem Urlaub zurückgekehrt ist oder - wenn dies schneller zu bewerkstelligen und die Sache eilbedürftig ist - die Entscheidung mit Hilfe des geschäftsplanmäßig zuständigen Vertreters getroffen werden. Denn: Die Mitwirkung aller an der Anhörung beteiligten Richter ist hier zwar zweckmäßig, aber - anders als z. B. im Verfahren über die Unterbringungsprüfung (§ 67d Abs. 2 StGB; § 454 Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO) - nicht zwingend geboten, weil im Verfahren nach § 119a StVollzG die mündliche Anhörung nicht vom Gesetz vorgeschrieben ist, sodass gegen die Mitwirkung eines an der Anhörung nicht beteiligten Vertreters bei der Fassung des Beschlusses keine rechtlichen Bedenken bestehen.

Weder das eine noch das andere ist hier geschehen.

Eine Entscheidung ist im Anschluss an den Anhörungstermin 19. Juli 2017 ersichtlich nicht getroffen worden. Aus einer Nachricht des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an die JVA Tegel und die Staatsanwaltschaft Berlin von diesem Tag ergibt sich vielmehr, dass die Kammer der Meinung war, abwarten zu können, ob von anderer Stelle die Haftunfähigkeit des Verurteilten festgestellt wird. Der Vorsitzende bat jedenfalls darum, „die Kammer über veranlasste Schritte zu unterrichten bzw. kurz mitzuteilen, warum man von weiteren Schritten abgesehen hat, damit notfalls (Hervorhebung durch den Senat) das hiesige Verfahren vorangetrieben werden kann“ - also ein Beschluss gefasst werden kann.

Warum schließlich (erst) am 19. Oktober 2017 der angefochtene Beschluss ohne weitere Aufklärungsbemühungen - insbesondere ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens - erging, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Nachdem die Entscheidung, die so auch schon am 19. Juli 2017 durch alle Kammermitglieder hätte getroffen werden können, drei Monate ohne sachlichen Grund verschleppt worden war, wäre eine weitere Verzögerung durch ein Abwarten auf die Rückkehr des Kollegen (dessen tatsächliche Verhinderung am 19. Oktober 2017 hier gedanklich unterstellt; dazu sogleich) wohl kaum noch ins Gewicht gefallen. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Abwesenheitsvermerk des Vorsitzenden bereits aus rechtlichen Gründen nicht vor.

Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer war im Übrigen auch in der Sache falsch. So hat die Landgerichtsverwaltung angegeben, dass Richter C am 19. Oktober 2017 - dem Tag der Beschlussfassung - weder durch Urlaub noch durch andere Gründe an der Ausübung seiner Dienstgeschäfte verhindert gewesen sei. Ein Urlaub sei dem Richter erst mit Wirkung vom 20. Oktober 2017 bewilligt worden.

b) Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Hinweis im angefochtenen Beschluss, der Beschwerdeführer sei ohnehin therapieunwillig gewesen, vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen.

Soweit sie mit Blick auf das Erkenntnisverfahren auf eine Äußerung des damaligen Sachverständigen Bezug nimmt (BA S. 27 unten), übersieht die Strafvollstreckungskammer, dass sich der Beschwerdeführer zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen gar nicht eingelassen und von dem ihm zustehenden Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte. Dieses Recht ist notwendiger Bestandteil eines faires Verfahrens und ist damit durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie durch die Freiheitsrechte verfassungsrechtlich abgesichert (vgl. Jarass/Pieroth, GG 14. Aufl. Art. 20 Rn. 42, 137 ff.; Art. 2 Rn. 68, 68a; Miebach in MükoStPO § 261 Rn. 186 ff.). Vor diesem Hintergrund gab es aus Sicht des Beschwerdeführers nachvollziehbare Gründe, sich im erkennenden Verfahren auch nicht zu einer etwaigen Therapie zu äußern oder eine eigene Therapiebedürftigkeit - wie offenbar geschehen - von vornherein zu verneinen. Anderenfalls hätte er befürchten müssen, dass eine Erklärung etwa dergestalt, zu den Tatvorwürfen zwar schweigen zu wollen, „hilfsweise“ (für den Fall einer Verurteilung) aber „therapiewillig“ zu sein, entweder als „bloßes Lippenbekenntnis“ oder - für den Beschwerdeführer weitaus nachteiliger - als „halbes Schuldeingeständnis“ bewertet worden wäre. Sein legitimes Verteidigungsverhalten wäre durch eine solche Erklärung konterkariert worden.

Noch vor Eintritt der Rechtskraft erlitt der Beschwerdeführer dann einen gravierenden Schlaganfall. Angesichts dessen erscheint es mehr als zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren überhaupt in der Lage war, sich eindeutig zu artikulieren. Dem Landgericht ist eine Verständigung im Anhörungstermin, wie es selbst anschaulich beschreibt, jedenfalls nicht gelungen. So sei dem Beschwerdeführer dort ein Sprechen „kaum möglich“ gewesen; das Gericht habe „extreme Schwierigkeiten“ gehabt, „die irgendwann vom Verurteilten abgegebenen Laute in Wort[e] zu übersetzen“. Im Einklang damit steht die auch im Beschluss wiedergegebene Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Psychologischen Dienst der JVA Tegel, er könne sich nicht artikulieren und man könne ihm ohnehin nicht helfen. Dies, wie im Beschluss geschehen, mit dem Hinweis abzutun, der Beschwerdeführer sei schlicht therapieunwillig, greift ersichtlich zu kurz. So weist auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass dabei die Frage unbeantwortet bleibe, welche Rolle der erlittene Schlaganfall und die dadurch hervorgerufene erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten hinsichtlich seiner Behandlungsmotivation und -fähigkeit im fraglichen Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Oktober 2016 gespielt haben. Es ist daher nach wie vor zu klären, ob er tatsächlich in einer die Behandlung ablehnenden Verweigerungshaltung verharrte oder wegen der Folgen des Schlaganfalls zu einer adäquaten Mitwirkung dazu schlichtweg (noch) nicht befähigt war, weil ihm zu diesem Zeitpunkt das für die Durchführung einer Therapie erforderliche Sprachvermögen fehlte, dies aber bei einer sich an den Schlaganfall anschließenden medizinischen Rehabilitation (zumindest teilweise) wieder hätte hergestellt werden können. Ob und mit welchem Erfolg eine Rehabilitationsbehandlung durchgeführt worden ist, hat das Landgericht indes nicht aufgeklärt.

Soweit im Beschluss weiter ausgeführt wird, „rein medizinische Maßnahmen“ seien vom Betreuungsauftrag des § 66c StGB nicht umfasst, hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf Folgendes hingewiesen:

„Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um eine Prüfung der medizinischen Versorgung in der Haftanstalt im allgemeinen, sondern um medizinische Maßnahmen als Voraussetzung einer (anschließenden) therapeutischen Behandlung zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten und damit konkret auf eine solche vom Gesetzeszweck gedeckte Behandlung bezogene (besondere) Maßnahmen. Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung von § 66c StGB erkennbar nicht den körperlich eingeschränkten Verurteilten, gegen den eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt wird, vor Augen. Einer Einbeziehung medizinischer Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung oder Verbesserung der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft steht daher systematisch nichts entgegen.“

Nach § 66c Abs. 1, 2 StGB ist Sicherungsverwahrten und vornotierten Strafgefangenen eine „Betreuung“ anzubieten, die zum Ziel hat, die Gefährlichkeit des Inhaftierten maßgeblich zu mindern. Dies muss „individuell und intensiv“ sein (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18). Diese Vorgaben beruhen auf den in den Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „ultima-ratio-Prinzip“. Die in den Materialien wiedergegebene Passage aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 lautet (BVerfGE 128, 361, 379):

„Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt der Gedanke, dass auch der Vollzug diesem Prinzip entsprechen muss. Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden“ [Hervorhebung durch den Senat].

Angesichts des Hinweises darauf, dass es schon von Verfassung wegen geboten ist, „alle Möglichkeiten“ auszuschöpfen, kann keinen Zweifel daran bestehen, das damit jedwede erfolgsversprechende Chance genutzt werden muss. Dass dabei einzelne, in der Praxis besonders bedeutsame Behandlungen aufgeführt werden, hat ersichtlich nur beispielhaften Charakter, ist aber keinesfalls abschließend zu verstehen, was durch den Gebrauch des Wortes „insbesondere“ nochmals deutlich hervorgehoben wird. Der Wortlaut, vor allem aber die Historie und der Sinn und Zweck des § 66c StGB weisen daher eindeutig darauf hin, dass die „Betreuung“ im Sinne dieser Norm als umfassender Behandlungsauftrag verstanden werden muss. Dieser schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie - wie hier die Rehabilitation, insbesondere der Wiederherstellung des Sprachvermögens - zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.

Die Erwägung des Landgerichts, dass die hier in Rede stehenden medizinischen Maßnahmen dazu führen würden, dass der Verurteilte wieder gefährlich werden könne (so etwa BA S. 25, 26) und schon aus diesem Grund nicht Teil einer „Betreuung“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein könne, da diese die Minderung der Gefährlichkeit bezwecken würde, liegt neben der Sache. Sie steht zu dem Leitbild eines modernen Strafvollzugs, der anders als ein bloßer „Verwahrvollzug“ den Gefangenen befähigen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (so etwa § 2 Satz 1 StVollzG Bund und § 2 Satz 1 StVollzG Bln), in einem unauflösbaren Widerspruch.

3. Nach alledem sind maßgebliche Grundlagen für die Entscheidung über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine den Anforderungen des § 66c Abs. 1 und 2 StGB entsprechende Behandlung angeboten worden ist, vom Landgericht weiterhin nicht ermittelt worden.

Der Senat bekräftigt daher seine Aufforderung an die Strafvollstreckungskammer, sich ihrer Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 244 Abs. 2 StPO bewusst zu sein und zur Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs und der Feststellung des daraus resultierenden gesundheitlichen Zustandes und kognitiven Leistungsvermögens des Verurteilten einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen, der sich unter anderem zu folgenden Fragen äußern sollte:


- Wie verlief die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Charité im Sommer 2014?
- Welche gesundheitlichen Defizite bestehen bei dem Beschwerdeführer zur Zeit noch und wie werden diese behandelt?
- Inwieweit ist das Sprachvermögen vorhanden und durch welche Behandlungen erweiterungsfähig?
- Ist das Sprachverständnis vorhanden?
- Ist das Erinnerungsvermögen - bejahendenfalls in welchem Ausmaß - eingeschränkt?
- Kann der Verurteilte in seinem Zustand sinnvoll an psychologischen Gesprächen und an weiteren von der Anstalt angebotenen Behandlungsmaßnahmen im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnehmen?
- Ist eine Verbesserung des körperlichen Zustandes noch möglich, bejahendenfalls durch welche Maßnahmen?
- Wie kann eine Motivation zur Behandlung - auch der körperlichen Probleme - erfolgen?

Erst nach Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens wird es möglich sein zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die erforderliche „Betreuung“ angeboten wurde. Der Beschwerdeführer hat über seinen Verteidiger die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.

4. Die Sache war daher schon auf Grund des gravierenden Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, aber auch auf Grund der nach wie vor bestehenden erheblichen Aufklärungsdefizite erneut an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. April 2017 Bezug. Der Senat geht davon aus, dass die Strafvollstreckungskammer nicht länger in ihrer Verweigerungshaltung verharrt und nunmehr unverzüglich das zur Sachaufklärung Erforderliche veranlasst.

III.

Das Landgericht wird im Lichte seiner Entscheidung auch über die Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldie, Berlin

Anmerkung:


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