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Entscheidungen

Haftfragen

Haftbefehl, Aufhebung, Berufungsverfahren, dringender Tatverdacht, erstinstanzliche Verurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 01.03.2018 - 4 Ws 25/18

Leitsatz: Ist ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der dringende Tatverdacht in der Regel durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt. Damit ist es dem Berufungsrichter vor einer eigenen Beweisaufnahme grundsätzlich verwehrt, den dringenden Tatverdacht allein aus dem Aktenstudium zu verneinen und den Haftbefehl aus diesem Grund aufzuheben, weil ein Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 25/18121 AR 35/18

In der Strafsache

gegen pp.
wegen schweren Raubes u.a.

hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts Berlin
am 01.03.2018 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2018 aufgehoben.

2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2017 – 263b Ls 21/16 – wird wieder in Vollzug gesetzt.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit ihrer Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 zur Last, am 20. Februar 2016 versucht zu haben, der Zeugin W mit Gewalt den von ihr getragenen Rucksack zu entwenden, um diesen für sich zu behalten. Bei der Tat soll der Angeklagte ein Messer verwendet haben, mit welchem er u.a. auch die Zeugin – dies billigend in Kauf nehmend – am Daumen verletzt haben soll. Der Angeklagte wurde am 19. September 2017 festgenommen und befand sich nach Vollstreckung zweier Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 17. November 2017 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. August 2017 – 263b Ls 21/16 – bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2018 für hiesiges Verfahren in Untersuchungshaft. Am 28. November 2017 hat das Amtsgericht Tiergarten nach dreitägiger Hauptverhandlung den Angeklagten des angeklagten Vorwurfs für schuldig befunden und gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten erkannt. Hinsichtlich der Begründung verweist der Senat auf das Urteil. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 3. August 2017 die Haftfortdauer angeordnet.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Am 11. Januar 2018 sind die Akten dem Landgericht Berlin zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt worden.

Mit dem durch die Staatsanwaltschaft Berlin angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2018 hat das Landgericht Berlin den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben und zur Begründung lediglich ausgeführt, es liege zwar ein hinreichender, aber kein dringender Tatverdacht vor.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin, der das Landgericht mit näheren Ausführungen nicht abgeholfen hat, ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Es liegen die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen den Angeklagten nach § 112 Abs. 1 und Abs. 2 StPO vor.

1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO), sich des versuchten schweren Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Das folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Verurteilung. Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder nach einer tatgerichtlichen Verurteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens dringenden Tatverdachts lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet bzw. stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht. Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 2 Ws 236/15 – [juris]). Ist ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der dringende Tatverdacht in der Regel durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 297; OLG Hamburg aaO). Damit ist es dem Berufungsrichter prinzipiell vor einer eigenen Beweisaufnahme verwehrt, den dringenden Tatverdacht allein aus dem Aktenstudium zu verneinen und den Haftbefehl aus diesem Grund aufzuheben, weil ein Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 – [juris = OLGSt StPO § 112 Nr. 18] mwN). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das erstinstanzliche Urteil derartige offensichtliche Fehler aufweist, dass ein Berufen auf dieses Urteil gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verstoßen würde, oder sich zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils und der Haftentscheidung durch den Berufungsrichter erhebliche neue Umstände ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Haftvoraussetzungen rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2004, 276). Beides liegt nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil hat auch für das Beschwerdegericht nachvollziehbar die Gründe dargelegt, weshalb es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, und ihn aus diesen Gründen verurteilt. Neue Umstände, die eine andere Beurteilung der Haftfrage rechtfertigen würden, sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu Tage getreten. Sie werden auch durch die Nichtabhilfeentscheidung der Berufungskammer nicht belegt, die lediglich den Beweiswert der vom Amtsgericht herangezogenen Beweise abweichend vom erstinstanzlichen Urteil gewichtet.

2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte ist in Deutschland wie auch in M. ohne feste Wohnanschrift, aus der Untersuchungshaft ist er am 17. Januar 2018 ohne Angabe einer Austrittsadresse entlassen worden. Er hat sich in Berlin vor seiner Inhaftierung im September 2017 in wechselnden Asylbewerberunterkünften aufgehalten, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist hingegen nicht bekannt. Weder in Deutschland noch in M. verfügt er über feste soziale Bedingungen, er geht keiner Arbeit nach und erhält keine finanzielle Unterstützung. In Anbetracht der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe steht zu erwarten, dass der Angeklagte, der die Tatvorwürfe bestreitet, nunmehr für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte unerreichbar sein wird, auch wenn der Verteidiger angegeben hat, Kontakt zu dem Angeklagten zu haben. Der (Pflicht)Verteidiger verfügt weder über eine schriftliche Ladungs- noch Zustellvollmacht (vgl. Senat StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646).

Die Anordnung der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache sowie den zu erwartenden Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 StPO) und ist auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig.

3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsmittelkosten gehören zu den Verfahrenskosten, die der Angeklagte im Falle seiner Verurteilung zu tragen hat (vgl. BGHSt 19, 226, 228; Degener in SK-StPO 4. Aufl., Rn. 30; KMR-Stöckel Rn. 27; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., Rn. 15; jeweils zu § 473). Von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. BGH aaO, 229; HansOLG Bremen, Beschluss vom 1. März 2013 – Ws 5/13 – [juris Rn. 34, insoweit in StV 2013, 773 nicht abgedruckt]; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).


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Anmerkung:


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