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Entscheidungen

StPO

Kostenerstattung, Freispruch, Sicherungsverteidiger, mehrere Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 Ws 71/18

Leitsatz: 1. Die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten umfassen die Erstattung der Wahlverteidigergebühren für zwei ihm beigeordnete Pflichtverteidiger, wenn die Bestellung des zusätzlichen Pflichtverteidigers zur Sicherung des Verfahrens unter Fürsorgegesichtspunkten (als sogenannter Sicherungsverteidiger) erfolgte.
2. Ist im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 464b StPO bislang nur über den Grund, nicht jedoch über die geltend gemachte Höhe des Erstattungsanspruchs entschieden worden, so kann das Beschwerdegericht die Sache nach § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO an das Ausgangsgericht zurückverweisen.


Oberlandesgericht Celle
Beschluss
1 Ws 71/18

In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 2. September 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Stade vom 23. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richter am Oberlandesgericht am 10. September 2018 beschlossen:

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stade vom 4. September 2018 wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 23. August 2018 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten zurückgewiesen wurde.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten aus dem Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. T. vom 29. Juni 2018 an den zuständigen Rechtspfleger beim Landgericht Stade zurückverwiesen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. T. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Beschwerdewert: 7.657,05 EUR

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift vom 24. März 2017 legte die Staatsanwaltschaft Stade dem früheren Angeklagten einen versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last, indem er am frühen Morgen des 1. Januar 2017 im Verlauf einer körperlichen Auseinandersetzung mit Tötungsvorsatz auf die arg- und wehrlosen Geschädigten M. und A. eingestochen haben soll.

Der Verteidiger des vormaligen Angeklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. T., legitimierte sich unter Versicherung einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Bevollmächtigung mit Schreiben vom 6. Januar 2017 bereits im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizeiinspektion Cuxhaven und ersuchte um Akteneinsicht. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung ordnete ihn der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Stade sodann mit Beschluss vom 9. Februar 2017 als Pflichtverteidiger bei.

Im weiteren Verlauf ordnete der Kammervorsitzende des Landgerichts Stade – Schwurgericht – mit Beschluss vom 20. Juli 2017 dem Angeklagten Rechtsanwalt Dr. M. als zweiten Pflichtverteidiger bei. Eine weitere Begründung findet sich in dem Beschluss nicht. In einem Vermerk vom 18. Juli 2017 legte der Vorsitzende jedoch dar, dass aufgrund der zu erwartenden Dauer der Hauptverhandlung die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers zur Sicherung des Verfahrens insbesondere vor dem Hintergrund des in Haftsachen zu beachtenden Grundsatzes der Beschleunigung geboten sei.

Nach 21-tägiger Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Januar 2018 freigesprochen, wobei die Strafkammer die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegte.

Mit Schreiben vom 7. März 2018 beantragte zunächst der Verteidiger Dr. M. aus abgetretenem Recht die dem früheren Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung bereits erhaltener Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 ist der Rechtspfleger des Landgerichts Stade dem weitgehend nachgekommen und hat die dem früheren Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 6.198,71 EUR festgesetzt. Abzüge erfolgten bei einzelnen Terminsgebühren, weil die Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG wegen der Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins als unbillig angesehen wurde.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer ebenfalls aus abgetretenem Recht unter Berücksichtigung bereits gezahlter Pflichtverteidigergebühren die Erstattung notwendiger Auslagen in Höhe von 8.803,62 EUR geltend. Hierbei handelte es sich um die Differenz zwischen den Wahlverteidigergebühren und den insoweit bereits aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren für die Wahrnehmung des Mandats im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Stellungnahme des Bezirksrevisors folgend setzte das Landgericht Stade mit dem angefochtenen Beschluss – dem Verteidiger zugestellt am 31. August 2018 – die zu erstattenden notwendigen Auslagen inklusive der darauf anfallenden Umsatzsteuer auf 1.146,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 3. Juni 2018 fest. Das Landgericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass eine Erstattung der notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Demzufolge setzte es Gebühren ab, die bereits gegenüber dem weiteren Verteidiger mit Beschluss vom 29. Mai 2018 festgesetzt worden waren.

Unter dieser Prämisse hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss lediglich die Vorverfahrensgebühr nach Ziffer 4104, 4105 VV RVG, eine wegen der Dauer des Haftprüfungstermins von 40 min gegenüber dem Antrag reduzierte Terminsgebühr außerhalb der Hauptverhandlung nach Ziffer 4104, 4105 RVG sowie drei Terminsgebühren (zum Teil anteilig) nach Ziffer 4121, 4120 VV RVG, in denen lediglich der Verteidiger Dr. T. anwesend war, zuerkannt. Unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 10. November 1993, 1b Ws 255/93 –, juris, ist das Landgericht der Auffassung, dass die Bestellung eines weiteren Verteidigers lediglich dazu führe, dass die Landeskasse neben den Kosten eines Wahlanwalts auch die Kosten des zweiten Pflichtverteidigers zu tragen habe.

Hiergegen richtet sich die am 2. September 2018 eingegangene sofortige Beschwerde, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 4. September 2018 nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass im zugrundeliegenden Fall die Auslagen für beide Pflichtverteidiger jeweils in Höhe der Wahlverteidigung als notwendige Auslagen anzuerkennen seien, da ein Ausnahmefall aufgrund der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers als sogenannter Sicherungsverteidiger gegeben sei.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und in der Sache begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b Satz 4 StPO erhoben worden.

Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, nachdem er den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 2 Ws 294/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2018 – 4 Ws 147/18 –, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 5 Ws 300/08 –, Rn. 6, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464b Rn. 2 m.w.N.).

Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist überschritten. Der Senat hat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG) zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet insoweit nach herrschender Auffassung, welche auch der Senat vertritt, keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 08. August 2016 – 1 Ws 382/16 – Rn. 6, juris).

2. Der auf die sofortige Beschwerde ergangene Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Stade war bereits deshalb aufzuheben, weil sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen richtet und die ZPO nur insoweit zur Anwendung gelangt, als die StPO eine Regelungslücke aufweist (vgl KK-StPO/Gieg StPO § 464b Rn. 4-4f, beck-online m.w.N.). Im Gegensatz zu § 572 Abs. 1 ZPO ist dem Gericht nach § 311 Abs. 2 StPO die Abänderung seiner durch sofortige Beschwerde angefochtenen Entscheidung nur im Falle des § 311 Abs. 3 S. 2 StPO gestattet, der hier nicht gegeben ist (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464b StPO Rdz. 7 m. w. N.).

3. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen festgesetzt, die ein Beteiligter einem anderen zu erstatten hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 1). Dabei geht das Landgericht zunächst zutreffend davon aus, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Kosten mehrerer Verteidiger grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage, § 464a StPO Rn. 13). Dieser Grundsatz gilt auch für umfangreiche und schwierige Verfahren, insbesondere auch in Schwurgerichtssachen (vgl. KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online m.w.N.) und wird weder durch das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren noch das Recht auf Hinzuziehung von bis zu drei Verteidiger gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO relativiert (vgl. BVerfG NJW 2004, 3319, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO aaO).

b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen – wie etwa zur Sicherung des Fortgangs des Verfahrens – erfolgt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 2 Ws 176/12 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. September 2011 – 1 Ws 417/11 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 19. Oktober 2006 – 1 Ws 206/06 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 09. August 2002 – 2 Ws 191/02 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2014 – III-1 Ws 305/14 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Mai 2005 – III-3 Ws 62/05 –, juris; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 13, beck-online; aA Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. November 1993 – 1b Ws 255/93 –, juris).

Der überwiegenden Ansicht liegt die Erwägung zugrunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zuzurechnenden Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Dies steht auch in Einklang mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung zu berücksichtigen ist und § 91 Abs. 2 ZPO lediglich als Grundsatzregel zu verstehen ist, die Ausnahmen zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

c) Der Senat schließt sich der herrschen Ansicht an. Da jede Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 RVG für diesen den vollen gesetzlichen Vergütungsanspruch entstehen lässt, auch wenn sie gegen den Willen des Angeklagten erfolgt (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt RVG § 52 Rn. 1, beck-online; KK-StPO/Gieg StPO § 464a Rn. 9-14, beck-online), wäre eine Versagung eines Erstattungsanspruchs nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO dann nicht gerechtfertigt, wenn die Umstände nicht in der Sphäre des Angeklagten liegen, sondern auf anderen ihm nicht zuzurechnenden Faktoren – wie etwa der Verfahrenssicherung – beruhen. Nur auf diese Weise wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass bei einem freigesprochenen Angeklagte vorangegangenes strafbaren Verhaltens nicht als Grund für eine finanzielle Haftung in Betracht kommt und dieser daher nicht mit Kosten belastet werden darf, die aus von ihm selbst nicht zu vertretenen Gründen entstanden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 1984 – 2 BvR 275/83 –, BVerfGE 66, 313-323, Rn. 28).

Gemessen an diesen Grundsätzen waren vorliegend die Auslagen in Höhe der Wahlverteidigergebühren unter Anrechnung bereits erhaltener Vergütung als Pflichtverteidiger als notwendige Auslagen des Angeklagten dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar findet sich im Beiordnungsbeschluss vom 20. Juli 2017 keine Begründung für die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers. Dem zuvor gefertigten Vermerk des Vorsitzenden Richters vom 18. Juli 2017 lässt sich diese hingegen zureichend entnehmen. Danach erfolgte die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers vor allem deshalb, um dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot unter Berücksichtigung der Interessen des Angeklagten an der Verteidigung durch den von ihm gewünschten Verteidiger seines Vertrauens hinreichend Rechnung zu tragen. Die zusätzliche Beiordnung war demnach nicht einem Verhalten des früheren Angeklagten, sondern dem Umstand geschuldet, dass der zunächst beigeordnete Verteidiger seines Vertrauens erklärt hatte, an einigen avisierten Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein. Die Verfahrenssicherung erfolgte damit aus Fürsorgegesichtspunkten zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrens.

4. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben, soweit das Landgericht mit diesem den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers zurückgewiesen hat.

Der Senat macht unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit von § 464b Satz 3 StPO, § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch, die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsauffassung an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 163; OLG Dresden StraFo 2007, 126 ff; OLG Düsseldorf StraFo 2005, 349 ff.). Denn die Festsetzung der notwendigen Auslagen obliegt in erster Linie dem Rechtspfleger, der vorliegend die beantragten notwendigen Auslagen überwiegend bereits dem Grunde nach zu Unrecht versagt und sich nicht mehr näher mit der geltend gemachten Höhe auseinandergesetzt hatte.

III.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last, weil kein anderer dafür haftet. Die Auslagenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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