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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2018 - 1 Ws 91/18

Leitsatz: Der Senat schließt sich ausdrücklich der herrschenden Meinung an, dass eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich ist. Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des "absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt.


In pp.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 27.02.2013 – 2 Ls 60 Js 2876/12 151/12 – wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Beschwerdeführer am 27.02.2013 - 2 Ls 60 Js 2876/12 (151/12) - wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Urteil ist am Tag der Verkündung rechtskräftig geworden. Während der bis zum 27.02.2016 laufenden Bewährungszeit hat der Verurteilte weitere Straftaten begangen, die ungeachtet entsprechender Verurteilungen zu Geldstrafen am 26.09.2014, 21.10.2015 und 16.03.2016 zunächst in dieser Vollstreckungssache folgenlos geblieben sind.

Zuletzt wurde der Verurteilte sodann wegen einer am 06.04.2016 begangenen Beihilfehandlung zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 17.11.2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten durch das Landgericht Duisburg – 36 KLs 153 Js 1290/15 (14/16) – verurteilt.

Gestützt auf diese Nachverurteilung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie nach Anhörung des Verurteilten mit Beschluss vom 29.12.2017 die Strafaussetzung widerrufen.

Im Nachgang zu dieser Entscheidung hat das Landgericht Dortmund nunmehr mit Beschluss vom 22.01.2018 - 64 StVK 38/18 - die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17.11.2016 durch dieselbe Einzelrichterin zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diesen Widerrufsbeschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 12.01.2018 auf dem Telefax-Weg bei dem Landgericht Dortmund eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Entlassung des Verurteilten und die damit verbundene inzwischen günstige Sozialprognose aufzuheben und die Strafe zu erlassen, zumal auch eine Verlängerung der Bewährungszeit im Hinblick auf die zulässige Höchstfrist von fünf Jahren nicht mehr in sinnvoller Weise möglich sei.

II.

Die gem. § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO statthafte und innerhalb der Frist des § 311 StPO rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und erweist sich in der Sache schon deshalb als begründet, weil die den Anlass zum Widerruf bildende Straftat vom 06.04.2016 (oder wenige Tage zuvor) erst nach dem am 27.02.2016 erfolgten Ablauf der ursprünglich auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit begangen worden ist und mithin bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorliegen.

Ein Widerruf im Hinblick auf die während der Bewährungszeit begangenen Straftaten, die jeweils zur Verurteilung zu Geldstrafen geführt haben, kommt bereits angesichts des Zeitablaufs seit Ende der regulären Bewährungszeit nicht in Betracht. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten zwar mit Verfügung vom 27.01.2016 – vor Ablauf der Bewährungsfrist – darauf hingewiesen, dass vor einer Entscheidung über den Straferlass oder Widerruf der Bewährung der Ausgang eines Verfahrens vor dem Schöffengericht Düsseldorf (20 Js 4995/15) abgewartet werden soll. Dieser Hinweis bezog sich jedoch auf ein anderes Verfahren, das nicht zu einer Verurteilung geführt hat, sondern eingestellt worden ist und steht daher einem Vertrauensschutz des Betroffenen nicht entgegen. Ebenso ist es unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens deshalb vorliegend auch nicht denkbar, die Bewährungszeit etwa im Hinblick auf die während der Bewährungszeit begangenen Straftaten zunächst zu verlängern, um sodann die Strafaussetzung mit Rücksicht auf die im Nachhinein betrachtet nunmehr innerhalb der Bewährungszeit liegende Straftat vom 06.04.2016 zu widerrufen.

Im Hinblick auf die mit der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft erfolgten Ausführungen zum Höchstmaß der eventuellen Verlängerung einer Bewährungszeit bis auf eine Dauer von fünf Jahren weist der Senat darauf hin, dass nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 - III - 2 Ws 222/14 -; OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 Ws 512/13 - , BeckRS 2014, 00234). Zulässig ist aber auch eine darüber hinaus gehende Verlängerung der Bewährungszeit, wobei sich die Vorschrift des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB insoweit begrenzend auswirkt, als jede Verlängerung der Bewährungszeit ihre Grenze bei Erreichen des „absoluten Höchstmaßes“ von fünf Jahren zuzüglich der Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit erfährt. Insoweit schließt sich der Senat der ständigen Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - 2 Ws 29/11 -, BeckRS 2011, 10192 m.w.N -; OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2014 - III - 2 Ws 222/14 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 09.04.2015 - III - 5 Ws 35/15 - und vom 23.01.2014 - III - 5 Ws 475/13; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2013 - 2 Ws 512/13 -, BeckRS 2014, 00234).

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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