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Entscheidungen

Zivilrecht

Abbiegeunfall, beampelter Kreuzungsbereich, Haftungsquote

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Urt. v. 20.09.2018 - 3 O 75/17

Leitsatz: 1. Verursacht ein Fahrzeugführer durch einen Gelblichtverstoß in Verbindung mit einem Überholen eines vor ihm haltenden Fahrzeuges über eine Linksabbiegerspur, um sodann verkehrswidrig geradeaus zu fahren, einen Verkehrsunfall mit einem ihm gegenüber abbiegenden Fahrzeug, hat er allein für die Unfallfolgen einzutreten.
2. Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt dahinter in vollem Umfang zurück.
3. Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO scheidet dagegen aus, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.


Landgericht Essen
IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
In dem Rechtsstreit pp.

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen im schriftlichen Verfahren am 20.09.2018

durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Tatbestand

I.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 12.11.2015, das sich auf der Kreuzung Mundscheidstraße/Dessauerstraße in Gelsenkirchen ereignet hat.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des in dem Unfall verwickelten Pkws der Marke BMW 318d mit dem amtlichen Kennzeichen 1111111/1/ Im Zeitpunkt des Unfallereignisses wurde das Fahrzeug von dem Zeugengeführt.

2. Die Beklagte zu 3 ist Fahrerin des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs, einem Pkw Daimler C200, mit dem amtlichen Kennzeichen 111.1111gewesen. Halter des Fahrzeugs ist der Beklagte zu 2. Die Beklagte zu 1 ist die Kfz-Haftpflichtversicherung.

3. Es kam auf der Kreuzung Dessauer Straße/Munscheidstraße zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Unstreitig befuhr der Zeuge pp. die Munscheidstraße in Richtung Wickingstraße und wechselte vor der Ampelanlage am Kreuzungsbereich von der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur, da erstere durch einen bereits haltenden VW Bully des Zeugen pp. mit dem amtlichen Kennzeichen MO versperrt wurde. Er beabsichtigte allerdings nicht links abzubiegen, sondern die Fahrt geradeaus fortzusetzen. Dieser Absicht folgte er. Die Beklagte zu 3 bog währenddessen von der Gegenrichtung kommend nach links in die Dessauer Straße ab. Hierbei kam es zur Kollision mit dem linken hinteren Ecke des klägerischen Fahrzeugs.

Im Übrigen sind die Einzelheiten des Unfallhergangs und der Verantwortlichkeit hierfür zwischen den Parteien streitig.

4. Die Klägerin begehrt auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% den Ersatz folgender Schäden:
Position Schadensposten Betrag Betrag 50%
1. Nettoreparaturkosten 12.741,08 € 6.370,54 €
2. Wertminderung 1.900,00 € 950,00 €
3. Gutachterkosten netto 86,00 € 43,00 €
4. Abschleppkosten netto 128,75 € 64,38 €
5. Kostenpauschale 25,00 C 12,50 C
Gesamt: 14.880,83 € 7.440,42 €

Die Klägerin errechnet sich einen Betrag von 7.442,92 €.

5. Mit Schreiben vom 23.12.2015 wurde die Beklagte zu 1 zur Regulierung der Schäden aufgefordert. Mit Schreiben vom 06.04.2016 wurde eine Regulierung zurückgewiesen.

Auch aufgrund der Zahlungsaufforderung mit Anwaltsschreiben vom 20.02.2017 unter Fristsetzung bis zum 14.03.2017 erfolgte keine Zahlung.

Durch die außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 343,40 €.

6. Die Aktivlegitimation der Klägerin steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit.

II.

1.Die Klägerin behauptet folgenden Unfallhergang:
Der Zeuge pp. habe das Fahrmanöver über die Linksabbiegerspur ausgeführt,
weil er trotz Einhaltung der vor Ort zugelassenen Geschwindigkeit nicht mehr gefahrlos vor der gelb anzeigenden Ampel hätte anhalten können. Die Ampel sei auch noch im Rahmen der Gelbphase überquert worden.
Die Beklagte zu 3 sei in das Fahrzeug der Klägerin gefahren, obwohl sie dieses vorab wahrgenommen habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten zu 3 ein schwerwiegender Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO vorzuwerfen sei. Sie habe ihren Abbiegevorgang zurückstellen und dem Fahrzeug der Klägerin den Vorrang gewähren müssen. Unter Berücksichtigung eigenen Fehlverhaltens hätten die Beklagten 50% der Schäden zu erstatten.

2. Die Klägerin könne fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnen, da die Kosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert liegen und das Fahrzeug bis zur Veräußerung im Dezember 2017 im Eigentum der Klägerin gestanden habe und bis dahin von ihr bzw. durch den Zeugin Mgenutzt worden sei. Das Fahrzeug habe sich auch in einem verkehrstüchtigen Zustand befunden.

Die Höhe des merkantilen Minderwertes sei berechtigt und sei zudem umsatzsteuerneutral.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 7.442,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 zu zahlen,
2. an sie nicht anrechenbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 343,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

III.

1. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Klägerin keine Ansprüche zustehen, da der Unfall auf einen Rotlichtverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges beruhen würde. Insoweit hätte die Beklagte zu 3 aufgrund des Anhaltes des Lkw an der Haltelinie darauf vertrauen dürfen, dass die Lichtzeichenanlage Rot zeige und kein Gegenverkehr mehr komme. Plötzlich sei das klägerische Fahrzeug hinter dem haltenden Fahrzeug aufgetaucht und sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Beklagte zu 3 sei hierdurch völlig überrascht worden. Später habe der Zeuge 1111. noch an der Unfallstelle erklärt, dass er über eine rote Ampel gefahren sei. Der Zeuge lallhätte den Unfall vermeiden können, wenn er bei Rot gehalten hätte. Es liege daher ein schwerer Verstoß gegen § 37 StVO vor, der zu einer alleinigen Haftung, zumindest aber zu einer weit überwiegenden Haftung der Gegenseite führe. Im Übrigen müsse dem Zeugen 11.11 auch vorgeworfen werden, dass er für die Durchfahrt die Linksabbiegerspur genutzt habe, die aber gerade nicht für eine Geradeausfahrt freigegeben war.

Hingegen sei den Beklagten kein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO vorzuwerfen.

2. In Bezug auf die Schadensabrechnung machen die Beklagten geltend, dass lediglich auf Totalschadenbasis abgerechnet werden könne. Es wird bestritten, dass das Fahrzeug sich in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe und weiter genutzt werden konnte.

Eine Erstattung des merkantilen Minderwertes sei nicht angezeigt. Zudem könne dieser allenfalls in Höhe von 1.010,- € netto verlangt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den beigereichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen pp und pp. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2017 (BI. 140 ff. d.A.) und vom 01.02.2018 (BI. 165 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp. vom 23.06.2018 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen keine Ersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 VVG gegenüber den Beklagten zu.

1. Das Unfallereignis war weder für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs noch für die Beklagte zu 3 als Fahrerin des anderen Fahrzeugs unvermeidbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG. Abstellungspunkt ist der Idealfahrer. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH NM 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 2006, 201). Gemäß diesen Maßstäben wäre der Unfall für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vermeidbar gewesen, wenn er nicht zu einem unzulässigen Überholvorgang über die Linksabbiegerspur angesetzt hätte, um sodann im Kreuzungsbereich die Fahrt in gerader Fahrtrichtung fortzusetzen. Im Gegenzug hätte aber auch die Beklagte zu 3 den Unfall aus der Sicht eines Idealfahrers vermeiden können, indem sie vor Ausführung des Abbiegevorgangs abgewartet hätte, wie sich der von der Gegenspur annähernde Verkehr sich verhält. Dass das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Anfahrt für die Beklagte zu 3 grundsätzlich wahrnehmbar war, folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 23.06.2018, der hierzu überzeugend ausführt, dass bei erneutem Anfahren der Beklagten zu 3 sich das klägerische Fahrzeug in Höhe der Haltelinie der Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn befunden habe.

2.Im Wege der Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist der Klägerseite ein weit überwiegendes Verschulden an dem Verkehrsunfall anzulasten, so dass ihr keine Ersatzansprüche zustehen.

Insoweit steht zwar nicht mit dem notwendigen Grad der Überzeugung fest, dass der Zeuge gui unter Verstoß gegen § 37 StVO die Haltelinie unter angezeigtem Rotlicht überquert hat und in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dahingehend
war der Zeuge sich nicht sicher, ob das Fahrzeug der Klägerseite bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, wenn er auch sonst meinte, dass er selbst wegen angezeigtem Rot angehalten hätte. Im Übrigen war die Zeugin pp. hierzu unergiebig, da sie die Ampelschaltung aus Fahrtrichtung des klägerischen Fahrzeuges nicht einsehen konnte. Soweit sie zudem bekundete, dass der Zeuge pp. nach dem Unfall erklärt habe, dass er über Rot gefahren sei, steht dem die Aussage des Zeugen pp. gegenüber, der eine derartige Äußerung abstritt und zudem angab, zumindest noch über Gelb die Haltelinie überquert zu haben, wobei er konkret ausschloss, dass die Ampel Rot angezeigt hätte. Anhand der Zeugenaussagen steht nicht zweifelsfrei fest, ob die Ampel bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich für das klägerische Fahrzeug Rot anzeigte. Im Hinblick auf die vermeintliche Erklärung des Zeugen IM, stehen sich im Übrigen die beiden Aussagen der Zeugen pp. und pp. gleichrangig gegenüber. Beide haben glaubhaft die damaligen Umstände geschildert, ohne dass erkennbar wäre, welche der beiden Aussagen nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit kann zwar in Bezug auf den Zeugen' als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durchaus ein Interesse daran gesehen werden, dass ihm kein Rotlichtverstoß anzulasten ist. Indes bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seiner Aussage weniger zu glauben wäre als der der Zeugin pp. Beide Zeugen haben die Vorgänge aus ihrer Sicht widerspruchsfrei und plausibel geschildert. Letztlich vermochte auch das hierzu eingeholte Sachverständigengutachten keine Erhellung herbeizuführen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. technisch plausibel zu rekonstruieren ist, dass das klägerische Fahrzeug unter Anzeige von Gelb in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Demnach haben die Beklagten den Beweis für den von ihnen behaupteten, schweren Verkehrsverstoß gegen § 37 StVO nicht führen können. Es ist so, dass im Rahmen der Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die die konkrete Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs erhöhen, insbesondere also dem anderen zum Verschulden gereichen (vgl. Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 17 StVG Rn. 58 m.w.N.). Die Beklagten haben weiterhin nicht den Beweis führen können, dass das klägerische Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre und demnach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 StVO bzw. § 41 StVO i.V.m. Zeichen 274 wegen Nichteinhaltung der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgelegen hat.
Hierzu führt der Sachverständige Dipl.-Ing. pp. in seinem Gutachten überzeugend aus, dass die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges bei rund 43 km/h und damit innerhalb der vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit gelegen habe.
Allerdings ist der Klägerin ein schwerer Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen. Dies folgt daraus, dass der Zeuge pp. als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges das Gebot der Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 1 StVO sowie das Gebot der Gefahrenvermeidung gemäß § 1 Abs. 2 StVO gröblich und in vorwerfbaren Eigeninteresse unter Geringachtung anderer Verkehrsteilnehmer missachtet hat. Dies folgt daraus, dass der Zeuge pp. wie er selbst im Rahmen seiner Aussage vom 01.02.2018 (Bi. 168 f. d.A.) ausführt, nicht aus konkreter Gefährdungsveranlassung von der Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur übergewechselt ist, um hierüber in den Kreuzungsbereich einzufahren, um sodann die Fahrt in gerader Fahrtrichtung fortzusetzen zu können, sondern lediglich aus dem selbstsüchtigen Interesse den vor ihm langsam fahrenden Lkw des Zeugen pp. noch überholen zu können. Durch die Aussage des Zeugen IM wird die Behauptung der Klägerin, die Überholung sei lediglich deshalb erfolgt, um einen Zusammenstoß mit dem bereits haltenden Lkw zu vermeiden, da ein gefahrloses Abbremsen vor der inzwischen Gelb anzeigenden Ampel nicht mehr möglich gewesen sei, widerlegt. Das Fahrmanöver war somit grob rücksichtslos. Zudem ist anzuführen, dass er unzulässig von der lediglich für den Linksabbiegerverkehr gewidmeten und freigegebenen Fahrbahn die Fahrt in gerader Richtung im Kreuzungsbereich fortsetzte. In diesem Verhalten offenbart sich eine rücksichtslose Einstellung gegenüber den allgemeinen Regeln des Miteinanders im Straßenverkehr.

Der Verstoß ist derart schwerwiegend, dass ein denkbarer Verstoß der Beklagten gegen § 9 Abs. 3 StVO hier gegenüber zurücktritt. Zudem gilt zu Bedenken, dass die Rücksichtnahme für den Abbiegenden sich lediglich auf den entgegenkommenden Verkehr bezieht, der durchfahren darf. Insoweit war die Geradeausfahrt des klägerischen Fahrzeugs von der Linksabbiegerspur unzulässig. Zwar kann sich eine Rücksichtnahmepflicht auch dann ergeben, wenn der Fahrer eines anderen Fahrzeugs erkennbar die Regeln des Straßenverkehrs missachtet. Dies kommt vorliegend aber nicht zum Tragen. Die Beklagte zu 3 durfte berechtigt davon ausgehen, dass ein ihre Fahrspur kreuzender Gegenverkehr nicht mehr drohte, da dieser bereits auf der Geradeausspur zum Stillstand gelangt war. Dahingehend ist zwischen den Parteien unstreitig und wird im Übrigen durch die Aussagen der Zeugen pp. und pp. bestätigt, dass das Fahrzeug des Zeugen welches die Geradeausspur nutzte, an der Haltlinie der Kreuzung bereits angehalten hatte und stand. Insoweit musste die Beklagte zu 3 nicht damit rechnen, dass das klägerische Fahrzeug unter Missachtung der geltenden Gebote und Verbote die Linksabbiegerspur zur Durchführung einer Geradeausfahrt missbrauchte. Dass gilt selbst dann, wenn die Annährung des klägerischen Fahrzeugs auf der Linksabbiegerspur für die Beklagte zu 3 wahrnehmbar war. Dass das klägerische Fahrzeug nicht der Linksabbiegerspur folgen würde, sondern unzulässig geradeaus fahren würde, offenbarte sich erst durch die Einfahrt in die Kreuzung. Im Zeitpunkt der Anfahrt der Beklagten zu 3 befand sich das klägerische Fahrzeug indes im Bereich der Haltelinie der Linksabbiegespur. Dies ergibt sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. pp. Demgemäß stand im Zeitpunkt des Anfahrens nicht zu erwarten, dass das klägerische Fahrzeug unzulässig die Fahrt in gerader Richtung fortsetzen würde. Im Übrigen muss auch berücksichtigt werderi, dass dem Zeugen all bei Durchführung seines Fahrmanövers nicht verborgen geblieben sein konnte, dass von der Gegenrichtung Linksabbiegerverkehr ausging.

In Abwägung dieser Umstände ist die Verantwortung für den Verkehrsunfall allein bei der Klägerseite zu sehen.
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Ebenso ist ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht begründet.


Einsender: RA Dr. M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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