Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 28.09.2018 - 6 II OWi 286/18
Leitsatz: Zur Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Viechtach
6 II OWi 286/18
wegen Entscheidung gg. Kostenfestsetzung gem. §§ 108 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, 62 OWG
erlässt das Amtsgericht Viechtach durch die Richterin am Amtsgericht am 28. September 2018 folgenden
Beschluss
1. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 18.04.2018 wird aufgehoben, soweit die über 252,28 Euro hinausgehende Auslagenforderung des Betroffenen als unbillig zurückgewiesen wurde. Die dem Betroffenen zu erstattenden Auslagen werden auf 349,86 Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der Gerichtsgebühr - und die notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen die Staatskasse zu 1/4 und der Betroffene zu 3/4. Die Gerichtsgebühr trägt der Betroffene. Diese wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 09.10.2017 wurde gegen den Betroffenen wegen eines Abstandsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 115 Euro nebst Gebühren und Auslagen festgesetzt. 1 Punkt im Fahreignungsregister war angekündigt.
Der Betroffene hat im Fahreignungsregister 2 Voreintragungen mit insgesamt 3 Punkten. Die Geldbuße wurde wegen der Voreintragungen erhöht.
Auf den (nicht begründeten) Einspruch des Verteidigers hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt.
Im Rahmen der. Einstellungsentscheidung wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem selbst zur Kostentragung auferlegt. Hiergegen wandte sich der Betroffene über seinen Verteidiger mittels eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde ausführlich begründet, es wurde Akteneinsicht genommen und das Beweisvideo gesichtet. Auf Grund dessen wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt und die Vergütung des Verteidigers mit Bescheid vom 18.04.2018 auf 252,28 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der Nichtfestsetzung der Dokumentenpauschale von 22,- hat die Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 17.05.2018 abgeholfen.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 04.05.2018 richtete sich ursprünglich auch gegen die Nichtgewährung der Gebühr Nr. 5115 RVG (Mitwirkungsgebühr), sowie den Nichtansatz der jeweiligen Mittelgebühren.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.07.2018 hin, wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Gebühr Nr. 5115 RVG (Mitwirkungsgebühr) zurückgenommen.
Streitgegenständlich waren damit noch der Nichtansatz der Mittelgebühr bei der Grund- und Verfahrensgebühr. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr wurden die Akten der Verwaltungsbehörde mit Verfügung vom 13.08.2018 zur ergänzenden Stellungnahme zugeleitet und diese bei der Entscheidung berücksichtigt.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingehalten.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.
1. Gebührenbemessung Grund- und Verfahrensgebühr
Das RVG sieht für die Vergütung des in Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwalts unterschiedliche Gebührenrahmen vor, deren Höhe sich nach der Höhe der verhängten Geldbuße richtet. Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens muss der Rechtsanwalt unter Anwendung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die jeweils angemessene Gebühr bestimmen. Von Bedeutung sind alle Umstände des Einzelfalls, vor allem aber Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, die Bedeutung der Angelegenheit und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Üblicherweise findet die Zumessung zunächst durch Bestimmung der Mittelgebühr statt, die dann innerhalb des Gebührenrahmens herauf - oder herabgesetzt wird. Die Mittelgebühr ist aber keine versteckte Festgebühr" (vgl. Krumm in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Vorbemerkung 5, Rn. 15). Die Mittelgebühr gilt für die normalen" Fälle, in denen weitgehend alle Umstände durchschnittlich sind. Weicht ein Umstand vom Normalfall ab, kann das zu einem Unterschreiten oder Überschreiten der Mittelgebühr führen, es sei denn die Abweichung wird durch andere unter- bzw. überdurchschnittliche Umstände kompensiert (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Teil 5, Bußgeldsachen, Einleitung, Rn. 18).
Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Unbilligkeit wird von der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls dann angenommen, wenn die angemessene Gebühr um mehr als 20 % von der festgesetzten Gebühr abweicht (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14 RVG, Rn. 56 mit weiteren Nachweisen) .
Bei der Bemessung der angemessenen Gebühr gelten nach ständiger Rechtsprechung dieses Gerichts folgenden Grundsätze:
a) Relevante Kriterien bei der Bedeutung der Angelegenheit
Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt, wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Fahreignungsregister, im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Weiter kann von Bedeutung sein, in welchem Maße der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.
b) Relevante Kriterien zur Einordnung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
Hierbei sind u.a. die Kriterien des Aktenumfangs, der Anzahl und Dauer der Besprechungen mit Mandanten, Sachverständigen und Dritten, der Notwendigkeit der Einarbeitung in Rechtsmaterie, einschließlich des ggf. notwendigen Studiums von Rechtsprechung und Literatur, Zahl und Umfang der Schriftsätze, auswärtige Beweisaufnahmen, Auswertungen von Beiakten oder Sachverständigengutachten zur berücksichtigen.
c) Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:
Die Bedeutung der Angelegenheit. war (noch) durchschnittlich.
Es wurde eine erhöhte Geldbuße von 115,- verhängt und die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister angekündigt. Auf Grund der Erhöhung der Geldbuße auf Grund der Vorahndungen, bestand zumindest die abstrakte Gefahr, dass bei einem erneuten Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, so dass unter Würdigung aller Umstände vorliegend eine durchschnittliche Be-deutung der Angelegenheit bejaht werden kann.
Zur Grundgebühr 5100:
Diese fällt an für die erstmalige Einarbeitung in die Sache und das erste Mandantengespräch. Der Zeitaufwand hierfür kann nur als unterdurchschnittlich bewertet werden. Weder zum Zeitpunkt des Erstgesprächs, noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens bis zur Einstellung des Verfahrens war Akteneinsicht gewährt worden, so dass die Einarbeitung in den Fall bis zur Einstellung nur" das Studium des Bußgeldbescheides und das Mandantengespräch umfassen konnte. Der Ansatz der Mittelgebühr ist angesichts des geringen Umfangs der Sache zum Zeitpunkt der erstmaligen Einarbeitung, welche ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Grundgebühr ist (vgl. hierzu Krumm, in Mayer/Kroiß, Kommentar zum RVG, 7. Auflage 2018, Rn. 7) nicht angemessen. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung der (noch) durchschnittlichen Bedeutung eine Gebühr von 80,- angemessen.
Zur Verfahrensgebühr 5103:
Hier ist (neben der durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit) auch der Umfang und Schwierigkeit der Sache im weiteren Verlauf des Verfahrens zu berücksichtigen. Vorliegend ist dabei nicht nur der gestellte und begründete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass nach Einstellung des Verfahrens auch noch Akteneinsicht genommen und ein Beweismittel (Video) gesichtet und ausgewertet werden musste, was nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall einen durchschnittlichen Umfang der Angelegenheit zu begründen vermag.
Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr.
Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt:
Grundgebühr Verfahrensgebühr Auslagenpauschale Akteneinsichtspauschale Dokumentenpauschale 19 % MwSt
(Nr. 5100 VV RVG) 80,00 EUR
(Nr. 5103 VV RVG) 160,00 EUR
(Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
(Nr. 7000 VV RVG) 22,00 EUR
(Nr. 7008 VV RVG) 55,86 EUR
Gesamtbetrag 349,86 EUR
Da im Ausgangsbescheid, sowie im Abhilfeschreiben vom 17.05.2018 lediglich 272,28 Euro fest-gesetzt wurden, war dieser insoweit aufzuheben. Dem Betroffenen sind für notwendige Auslagen insgesamt 349,86 Euro zu erstatten.
Hinsichtlich der weitergehenden Gebührenforderung war der Antrag zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 StPO.
Einsender: RA J. Jendricke, 92224 Amberg
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