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Entscheidungen

Haftfragen

Zwangsmedikation, Sicherungsverwahrter

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 Ws 137 u. 138/18 Vollz

Leitsatz: § 57 PsychKG Berlin, der unter engen Voraussetzungen eine Zwangsmedikation auch von Untergebrachten erlaubt, findet auf Sicherungsverwahrte, die nach § 67a Abs. 2 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen worden sind, keine Anwendung.


2 Ws 137 u.138/18 Vollz

In der Maßregelvollzugssache

des Sicherungsverwahrten pp.

wegen Zwangsmedikation

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. August 2018 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Krankenhauses des Maßregelvollzuges gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Untergebrachten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Sicherungsverwahrten … wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Zudem ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB a. F. an. Mit Beschluss vom 23. Mai 2002 entschied das Landgericht Berlin, dass die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen sei. Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 wurde die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich (gemäß § 67a Abs. 2 StGB) deren weiterer Vollzug durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit dem 8. Juni 2006 befindet sich der Verurteilte im Krankenhaus des Maßregelvollzugs.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Untergebrachte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten gegen die vom Krankenhaus des Maßregelvollzuges angekündigte Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG Berlin. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Krankenhaus des Maßregelvollzuges verpflichtet, die angekündigte Zwangsbehandlung zu unterlassen, da es an einer Rechtsgrundlage für diesen Eingriff fehle. Hiergegen richtet sich die Leiterin des Krankenhauses des Maßregelvollzuges mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, eine Zwangsmedikation sei nach § 57 PsychKG Berlin zulässig und auch sinnvoll.

II.

1. Das Rechtsmittel erfüllt nicht die besonderen Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfrage des Vollzugsrechts auf, die eines klärenden Wortes des Senates bedürfte. Der vorliegende Fall enthält keine entscheidungserhebliche rechtliche Fragestellung, die entweder Anlass dazu gäbe, Leitsätze für die Auslegung von Normen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Lücken der gesetzlichen Regelungen rechtsschöpferisch auszufüllen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Entscheidung fehlerhaft ist, weil sie auf einem Rechtsfehler verfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Art beruht, und zu befürchten ist, dass sich der Fehler wiederholt. Daran fehlt es hier. Die Strafvollstreckungskammer ist nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2017 – 2 Ws 255/16 Vollz – entschieden, inwieweit das PsychKG Berlin auf Sicherungsverwahrte, deren Maßregel im Krankenhaus des Maßregelvollzuges vollzogen wird, anwendbar ist. An dieser Rechtsprechung hält er fest.

a) Es ist anerkannt, dass durch die Überweisung nach § 67a StGB keinerlei Änderung der rechtlichen Natur der im Urteil angeordneten Unterbringung eintritt. Hinsichtlich des Vollstreckungsrechts führt dies dazu, dass jeweils die Vorschriften gelten, die sich auf die im Urteil angeordnete Maßregel beziehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2013 – 2 Ws 224/13 –, juris; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 1 Ws 595/ 13, 1 Ws 596/13 –, juris; Rissing-van Saan/Peglau in LK, StGB 12. Aufl., § 67a, Rn 1, 59, 65; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67a, Rn 11).

Etwas anderes gilt jedoch für den Vollzug der Maßregel. Dieser gestaltet die Maßregel inhaltlich und berührt den materiell-rechtlichen Status des Untergebrachten nicht. Es gelten die auf die inhaltliche Ausgestaltung der jeweils vollzogenen Maßregel zugeschnittenen Vorschriften (vgl. Veh in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 67a Rn. 27; Rissing-van Saan/Peglau in LK aaO, § 67a, Rn. 66; Jehle in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 3. Aufl., § 67a, Rn. 15; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB 2. Aufl., § 67a, Rn 7; a.A. Pollähne in NK, StGB 4. Aufl., § 67a, Rn. 35; Volckhart/Grünebaum, Maßregelvollzug 8. Aufl., II. Teil, Rn. 49).

b) Eine weitergehende Rechtsgrundlage für einzelne therapeutische Maßnahmen, Eingriffe oder Lockerungen folgt aus § 67a StGB hingegen nicht. Derartige Maßnahmen setzen eine konkrete gesetzliche Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel – hier dem PsychKG Berlin – voraus.

Trotz der grundsätzlichen Geltung des PsychKG Berlin als Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel, kommt seine (unmittelbare) Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Das Gesetz erstreckt seinen Anwendungsbereich nicht auf die Überweisung von Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges nach § 67a Abs. 2 StGB. § 42 PsychKG, der die strafrechts- und strafprozessrechtsbezogene Unterbringung regelt, erfasst ausschließlich Personen, die nach § 63, § 64 oder § 67h des Strafgesetzbuches, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung, soweit die Durchführung der Unterbringung am jeweiligen Ziel nach der Strafprozessordnung ausgerichtet ist, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus des Maßregelvollzuges beruht jedoch auf den im Gesetz nicht angeführten §§ 66, 67a StGB.

Es liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges bewusst von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hat. Vielmehr spricht bereits die einschränkungslose Überschrift des Teil 4 PsychKG Berlin („Strafrechtsbezogene Unterbringung“) dafür, dass sämtliche hierauf bezogenen Konstellationen erfasst werden sollten.

Diese Gesetzeslücke kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 57 PsychKG Berlin geschlossen werden, weil diese Vorschrift keine begünstigenden, sondern belastenden Regelungen enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Zwangsmedikation, die vorliegend durchaus sinnvoll erscheint, bei einem Behandlungserfolg günstige Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann. Denn zunächst stellt die zwangsweise Medikation einen belastenden Eingriff dar, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es erforderlich, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 13, 153 [160]; 52, 1 [41]). Hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Einzelnen bedürfen insofern nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer gesetzlichen Grundlage, die durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris, Rn. 10). Infolge dieses Analogieverbotes besteht für belastende Maßnahmen, die über die „Nulllinie“ der durch die materielle Unterbringungsentscheidung gerechtfertigten Freiheitsentziehung hinaus in Rechte einer nach § 67a Abs. 2 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebrachten Person eingreifen (wie etwa die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 72 PsychKG) derzeit keine gesetzliche Grundlage. Diese zu schaffen (etwa durch eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 42 PsychKG) ist indes allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Ein Rückgriff auf das SVVollzG-Berlin kommt wegen der vorrangigen Anwendbarkeit des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel bereits systematisch nicht in Betracht. Zudem findet sich auch hier keine auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene gesetzliche Regelung. Denn nach § 1 SVVollzGBerlin gilt das Gesetz nur für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gehört jedoch zum Geschäftsbereich der Gesundheitsverwaltung.

2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 104 Nr. 2 PsychKG Berlin, § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO.


Einsender: VorsRiKG O. Arnoldi, Berlin

Anmerkung:


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