Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

öffentlicher Verkehrsraum, Begriff

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Nürtingen, Urt. v. 29.10.2018 - 11 Cs 71 Js 20096/18

Leitsatz: Bei dem durch ein massives Eisengitter gesicherten Betriebsgelände einer Spedition handelt es sich nicht um "öffentlichen Verkehrsraum“ auch wenn das Gelände tagsüber nicht durch Schranken oder Tore begrenzt ist.


Amtsgericht Nürtingen
11 Cs 71 Js 20096/18

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen unerl. Entfernens vom Unfallort

Das Amtsgericht - Strafrichter - Nürtingen hat in der Sitzung vom 29.10.2018, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht als Vorsitzende
Staatsanwältin
als Vertreter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt als Verteidiger
JFAng'e
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte ist für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zu entschädigen.

Angewendete Vorschriften: §§ 142 I Nr. 1 StGB.

Gründe:

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, er habe am 16.10.2017 gegen 22.04 Uhr auf dem Gelände der Firma Kühne + Nagel in der Kohlhammerstraße 27 in 70771 Leinfelden-Echterdingen mit dem Sattelzug DAF, amtliches Kennzeichen ppp., den dort ordnungsgemäß abgestellten Sattelzug MAN, amtliches Kennzeichen ppp. gestreift und dabei Fremdschaden in Höhe von 3 862,89 € verursacht. Anschließend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen

Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, da es sich bei dem Firmengelände der Firma Kühne + Nagel nicht um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Das Gelände ist - was auf den Lichtbildern der Polizei so nicht zu erkennen ist, im Bereich der Unfallstelle durch ein massives Eisengitter (und auf der Gebäuderückseite durch Schranken) abgesperrt. Der Personenkreis, der tatsächlich jederzeit Zugang zum Gelände hat (etwa 40 Fahrer der Lieferanten) ist eng begrenzt; die Fahrer verfügen über den Zugangscode, mit dem das Eisengitter geöffnet werden kann. Nachts gibt es einen Wach- und Schließdienst, der das Tor wieder schließt, falls es unbeabsichtigt offen geblieben ist.

Dass dieses massive Eisengitter, mit dem das Gelände abgeschrankt ist, tagsüber auch über einen längeren Zeitraum offen steht, um den Fahrern der LKWs eine ungehinderte An- und Abfahrt zu ermöglichen, ändert nichts daran, dass es für Außenstehende - auch wenn die Zufahrt zeitweilig möglich ist - erkennbar ist, dass das Firmengelände nicht für die Allgemeinheit zur Benutzung zugelassen ist.


Einsender: O. Kranz, Frankfurt

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".