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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Fahrerlaubnis, Wiedererteilung, erhebliche Straftat

Gericht / Entscheidungsdatum: VG München, Urt. v. 17.09.2018 - M 26 K 17.3289

Leitsatz: Wird zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten wegen einer Straftat angeordnet, muss es sich um eine erhebliche Straftat handeln und anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt.


VG München
M 26 K 17.3289

Urteil v. 17.09.2018:

In pp.

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis in den Klassen B, BE, L, S und M zu erteilen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in den Klassen B, BE, L, S und M.

Dem Kläger wurde durch das Amtsgericht München im Jahr 2015 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte der Kläger bei der Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, AM und L.

Aufgrund eines Führungszeugnisses vom 27. Januar 2016 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger durch das Amtsgericht München am 31. März 2014 rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 27. April 2013 einen zum Tatzeitpunkt 13-jährigen Jungen, den die mit dem Kläger bekannten Eltern bei ihm übernachten ließen, aufforderte, in seinem Bett zu schlafen und ihn dort dadurch missbrauchte, dass er an ihn heranrutschte, seine Hand in seine Unterhose schob und etwa 20 Minuten an seinem Glied manipulierte.

Die Beklagte forderte deswegen den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnis-klassen der Gruppe 2 auf.

Nachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mitgeteilt hatte, dass er auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die der Gruppe 2 unterfallenden Fahrzeuge verzichte, forderte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 7. Februar 2017 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bezüglich seiner Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 auf.

Am 11. Juli 2017 bezeichnete die Beklagte diese Beibringungsaufforderung als gegenstandslos und kündigte eine berichtigte Anordnung an. Sie halte nach wie vor an der Begutachtung der Fahreignung des Klägers wegen erheblichen Eignungszweifeln fest. Am 8 August 2017 erging schließlich eine Aufforderung an den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle mit differenzierter Begründung und ausführlichen Ermessenserwägungen. Es bestünden Zweifel an der Fahreignung des Klägers aufgrund der von ihm begangenen Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies sei eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Fahrerlaubnisverordnung, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehe. Aus ihr ergäben sich Anhaltspunkte für ein erhebliches Aggressionspotential des Klägers.

Am 18. Juli 2017 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen, B, BE, L, S und M zu erteilen

Zur Begründung wurde u.a. mit Schriftsatz vom 6. September 2018 vorgetragen, dass die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zu erheblichen Straftaten mit Aggressionspotential nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sei. Die Verfehlung des Klägers sei ein einmaliges Ereignis mit geringer Eingriffsintensität. Es bestehe kein Bezug der konkreten Straftat zur Fahreignung des Klägers. Insbesondere ergebe sich aus ihr kein hohes Aggressionspotential des Klägers, da es zu keiner Gewaltanwendung gekommen sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Die Voraus-setzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Fahrerlaubnisverordnung seien durch die Tat des Klägers erfüllt, so dass kein Anspruch des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne vorhergehende positive Begutachtung bestehe. Der ausreichende Bezug der Tat zur Kraftfahreignung liege bereits darin, dass die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verhalten des Klägers als Kraftfahrzeugführer stehe. Der Kläger habe durch die Tat ein hohes Aggressionspotential an den Tag gelegt. Sexueller Missbrauch sei ein Aggressionsdelikt. Der Kläger habe seine Machtstellung zur Verletzung eines Wehrlosen rücksichtslos ausgenutzt. Das Bayerische Verwaltungs-gericht habe in seiner Rechtsprechung wiederholt betont, alleine das Vorliegen von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch begründe in der Regel Zweifel an der Fahreignung. Dass der Kläger eine Therapie absolviert und sich in der Bewährungszeit unauffällig verhalten habe, lasse die Zweifel an seiner Fahreignung nicht verstummen. Der Kläger habe sich auch nach Abschluss des Strafverfahrens uneinsichtig und wenig selbstkritisch gezeigt.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22. August 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am 17. September 2018 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Gerichts- und die übersandten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Beklagte hat über den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Gestalt des auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 beschränkten Antrags vom 1. Februar 2017 bislang nicht entschieden und begründet dies im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung damit, der Kläger müsse erst ein medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU-Gutachten) auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Fahrerlaubnisverordnung — FeV — beibringen, was sie zuletzt mit Schreiben vom 8. August 2017 unter Setzung einer 3-Monats-Frist für die Vorlage des Gutachtens von ihm verlangt hat.

Der Kläger ist der Ansicht, die Behörde sei nicht berechtigt, von ihm ein solches Gutachten zu fordern, sondern müsse vielmehr ohne weiteres seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis positiv verbescheiden.

Im Verhalten der Fahrerlaubnisbehörde, die nach mehreren Korrekturen zuletzt die Gutachtensanordnung vom 8. August 2017 erlassen und seitdem nicht über den Antrag entschieden hat, ist aus Sicht der Kammer die konkludente Weigerung der Beklagten zu sehen, den Antrag nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV nach vorheriger Anhörung abzulehnen. Nicht zuletzt im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es in einer solchen Fallkonstellation als sachdienlich anzusehen, die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage in Form einer Untätigkeitsklage anzunehmen, zumal es vorliegend von der Beantwortung einer materiell-rechtlichen Frage abhängt, ob die Behörde zu Recht untätig geblieben ist oder ob sie nicht den Antrag des Klägers mit der Begründung hätte ablehnen müssen, dieser weigere sich, das von ihm zu Recht zu fordernde MPU-Gutachten beizubringen.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - - StVG - einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis, weil die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegend zu Unrecht von der Beibringung eines positiven MPUGutachtens abhängig gemacht hat.

2.1. Die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis entsprechen gemäß § 20 Abs. 1 FeV denen einer Ersterteilung. Diese setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG u.a. voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG u.a., wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV erfüllt ein Bewerber diese Anforderungen insbesondere dann nicht, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4, 5 oder 6 vorliegt, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so sind die in § 2 Abs. 8 StVG, §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gern. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt (siehe Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., Rdnr. 22 und 24 zu § 11 FeV; BVerwG vom 30.12.1999, NZV 2000, 345; OVG Bremen vom 08.03.2000, NJW 2000, 2438; BayVGH vom 29.06.1999, NJW 2000, 304;).

2.2. Vorliegend ist der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Unrecht gemäß § 20 Abs. 1 FeV, § 11 Abs. 8 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG von der Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung abhängig gemacht worden.

2.2.1. Die Gutachtensanordnung konnte nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt werden. Danach kann zur Klärung von Eignungszweifeln ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich" ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBI I S. 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne weiteres mit „schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 11 FeV Rn. 5 d). Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich" ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist (BayVGH, B. v. 14.8.2012 — 11 C 12.1746 — juris). Vielmehr muss anhand konkreter Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festgestellt werden, ob die Anlasstat tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulässt (BayVGH, B. v. 5.7.2012 — 11 C 12.874 — juris Rn. 27; B. v. 6.11.2017 — 11 CS 17.1726 — juris).

Der vom Kläger begangene sexuelle Missbrauch, der sich nach Überzeugung des Gerichts so zugetragen hat, wie er Gegenstand der Anklageschrift und des Strafurteils, darüber hinaus auch der polizeilichen Aussage des Geschädigten zu entnehmen ist, ist danach nach seiner konkreten Begehungsweise und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers nicht als erheblich im Sinne der fahrerlaubnisrechtlichen Regelung anzusehen.

Ohne dass dem alleine entscheidende Bedeutung zukäme, spricht schon die niedrige zuerkannte Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung gegen die Erheblichkeit der Tat.

Die Straftat wurde nicht unter Nutzung eines PKW begangen. Der Kläger ist mit dem Geschädigten lediglich mit seinem PKW zu sich nach Hause gefahren, wobei die Tat noch nicht das Versuchsstadium erreicht hatte. Nach der Tat hat er den Geschädigten, der aus der Wohnung gelaufen war, zunächst zu Fuß, dann mit dem PKW gesucht, ohne dass dies noch unmittelbar mit der Tat zusammenhängt.

Ein hohes Aggressionspotential kommt in der Tat nicht zum Ausdruck. Der Kläger hat mangels körperlichen oder verbalen Widerstands des Geschädigten keine Kraft zur Überwindung eines Widerstandes aufwenden müssen. Ob sich der Kläger bei hypothetischem Widerstand des Geschädigten (latent) aggressiv verhalten oder von seinem Plan Abstand genommen hätte, ist Spekulation. Weder sein Verhalten vor der Tat, als er den Geschädigten aufforderte, Sachen von ihm, dem Kläger, anzuziehen und sich in sein Bett zu legen, noch während der Tat, als er sich ihm näherte und an seinem Penis herumspielte, noch nach der Tat, als der Geschädigte aufstand und ins Bad ging, spiegeln eine besondere Aggressionsbereitschaft wieder. Im Lichte des Vorfalls, bei dem der Kläger sich dem Geschädigten zwei bis drei Wochen vor der Tat schon einmal auf ähnliche Weise, allerdings weniger intensiv, genähert hatte, stellt sich das Verhalten des Klägers nicht so sehr als aggressiv, sondern eher als „die Grenzen des Machbaren austestend" dar. Als aggressiv und impulsiv hat ihn das Gericht auch bei der mündlichen Verhandlung und angesichts seiner umfangreichen schriftlichen Einlassungen nicht empfunden, eher als zurückhaltend-beharrlich.

Aus der singulär gebliebenen Tat lassen sich deshalb begründete Zweifel daran, dass der Kläger im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren werde, nicht herleiten. Eine Neigung zu planvoller bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer und eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsiven Verhalten (Begutachtungs-leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 24. Mai 2018, Ziffer 3.16) ist nicht in einem fahrerlaubnisrechtlich relevantem Maße erkennbar.

Aus der von der Beklagten angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt nichts anderes. Einen allgemeinen Grundsatz, dass bei sexuellem Missbrauch stets die Erheblichkeitsschwelle erreicht wäre, lässt sich daraus nicht entnehmen. Maßgeblich sind vielmehr immer die Umstände des Einzelfalls. Den von der Beklagten angeführten Entscheidungen lagen jeweils andere Einzelfälle zugrunde. Der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juli 2011 (M 6a K 10.5105) etwa lag ein Fall von sexuellem Missbrauch in mindestens 20 Fällen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung zugrunde, in denen die Geschädigte das Unterlassen der Handlung gefordert hatte. Dass die sexuelle Handlung selbst schon eine Form von Gewaltanwendung ist, mag zwar richtig sein, sagt aber nicht über die in ihr zum Ausdruck kommende Aggressionsbereitschaft in Bezug auf den Straßenverkehr aus.

2.2.2. Die Gutachtensanordnung kann stattdessen unstreitig auch nicht auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 7 FeV gestützt werden, da deren tatbestandliche Voraussetzungen jeweils nicht vorliegen. Insbesondere ist die 2015 abgeurteilte vom Kläger verwirklichte Straftat der Trunkenheitsfahrt in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig.

3. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis — unstreitig (die ursprünglich gehegten Bedenken bestehen laut Beklagter nicht mehr) - vorliegen, insbesondere der Kläger die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, war die Beklagte zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Einsender: RA O. Schmidl, Schierling

Anmerkung:


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