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Entscheidungen

Gebühren

Geschäftskosten, Erstattung, Anschaffung Festplatte, umfangreiches Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 26.10.2016 - 36 KLs 112 Js 23/11-10/17

Leitsatz: Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum. Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (hier: Anschaffung einer dritten externen Festplatte in einem Verfahren mit erheblichem Aktenumfang).


36 KLs 112 Js 23/11-10/17
Landgericht Duisburg

Beschluss
In der Strafsache
gegen pp. u. a.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg
durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 26. Oktober 2018 beschlossen:

Die Erinnerung der Rechtsanwältin Z. aus Neunkirchen gegen den Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. August 2018 (Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Rechtsanwältin Z. wurde der Nebenklägerin pp. mit Beschlüssen vom jeweiligen Hauptverhandlungstag mehrfach als Beistand beigeordnet. Die Beiordnung
erfolgte jeweils anstelle von Rechtsanwalt J., der Rechtsanwältin Z. bereits mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 Vollmacht zur Wahrnehmung der Rechte der Nebenklägerin pp. erteilt hatte.

Gelegentlich des Vorgesprächs vom 27. Oktober 2017 wurden Rechtsanwältin Z. Datenträger mit der aktualisierten E-Akte zur Einsichtnahme übergeben. Unter dem 30. Oktober 2017 reichte sie diese zurück. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwältin Z. die Festsetzung und Anweisung der Vergütung als Nebenklägervertreterin in Höhe von 3.419,81 Euro. Die Festsetzung in voller Höhe erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Januar 2018. Ein Bestandteil von Antrag und Festsetzung waren Auslagen für eine am 2. Oktober 2017 bestellte externe Festplatte (Seagate Backup Plus .STDR5000203 5TB) in Höhe von brutto 167,00 Euro (netto 141,14 Euro).

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 beantragte Rechtsanwältin Z. die Festsetzung und Anweisung der Vergütung als Nebenklägervertreterin in Höhe von 6.783,79 Euro. Sie korrigierte diesen Betrag mit Schriftsatz vom 12. Juli 2018 geringfügig. Die Festsetzung in voller Höhe der noch beantragten 6.776,67 Euro erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Juli 2018. Ein Bestandteil von Antrag und Festsetzung waren Auslagen für eine am 27. März 2018 bestellte weitere externe Festplatte (Seagate STDR5000202 Backup Plus 5TB) in Höhe von brutto 139,04 Euro (netto 116,84 Euro).

Unter dem 17. Mai 2018 beantragte Rechtsanwältin Z. nochmals vollständige Akteneinsicht. Gelegentlich der Hauptverhandlung am 4. Juli 2018 wurden ihr für eine Woche fünf Festplatten (Fassungsvolumen je zwei Terabyte) bespielt mit der aktualisierten E-Akte zur Akteneinsicht übergeben.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 beantragte Rechtsanwältin Z. die Festsetzung und Anweisung der Vergütung als Nebenklägervertreterin in Höhe von insgesamt 2.632,47 Euro. Unter anderem beantragte sie brutto 299,00 Euro (netto 251,26 Euro) für eine weitere externe Festplatte (Seagate Backup Plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop), die sie am 4. Juli 2018 bei Amazon bestellt hatte.

Mit Beschluss vom 9. August 2018 hat die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf den Antrag vom 24. Juli 2018 einen Vorschuss auf die Vergütung in Höhe von 2.333,47 Euro festgesetzt. Abgesetzt hat sie die Kosten für die Anschaffung der weiteren externen Festplatte in Höhe von brutto 299,00 Euro (netto 251,26 Euro). Sie hat die Entscheidung damit begründet, dass bereits die Anschaffungskosten von zwei Festplatten mit einem Gesamtvolumen von zehn Terabyte erstattet worden seien. Der Aktenumfang betrage insgesamt keine fünf Terabyte, so dass auf den zwei Festplatten genug Speicherplatz vorhanden sei. Eine Ersatzfestplatte werde nicht erstattet.

Gegen die Absetzung richtet sich das als „sofortige Beschwerde" bezeichnete Schreiben der Rechtsanwältin Z. vom 18. August 2018. Sie begehrt eine Festsetzung auch in Höhe der Absetzung, unter Hinweis darauf, dass die Frage, welche Aufwendungen der Beauftragte gemäß § 670 BGB nach den Umständen für erforderlich halten dürfe, nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen sei. Sie habe fünf Festplatten übergeben, bekommen und nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris) dürften auch fünf Festplatten angeschafft werden. Um- mit der Datenfülle in der Hauptverhandlung sinnvoll arbeiten zu können, sei die Anschaffung einer weiteren Festplatte mit ausreichender Kapazität für das gesamte Datenvolumenerforderlich gewesen. Ein Umstecken verschiedener Festplatten je nach Bedarf sei im Rahmen einer Hauptverhandlung schon in zeitlicher Hinsicht nicht machbar. Zudem sei für sie während der Verhandlungstage am 4. Juli 2017 bzw. am 5. Juli 2018 nicht klärbar oder abschätzbar gewesen, um wieviel zusätzliches Aktenmaterial es sich bei der aktualisierten E-Akte gehandelt habe. Für ein Sichten und etwaiges Kopieren habe lediglich der Zeitraum vom 6. Juli 2018 bis zum 9. Juli 2018 zur Verfügung gestanden, da bereits am Mittag des 9. Juli 2018 die Anreise zum Verhandlungstag vom 10. Juli 2018 erfolgt sei. Dies sei zeitlich nicht machbar gewesen. Bei dem 6. Juli 2018 habe es sich dazu um einen Feiertag gehandelt. Eine weitere Festplatte mit entsprechender Kapazität sei zudem als Backup zu beschaffen, da bei ständigem Transport externe Festplatten relativ schnell Fehlfunktionen aufweisen würden.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg hat mit Schreiben vom 13. September 2018 und vom 2. Oktober 2018 dahingehend Stellung genommen, dass in den Festsetzungsanträgen vom 21. Dezember 2017 und vom 29. Juni 2018 bereits die Erstattung von zwei Festplatten mit einer Speicherkapazität von je fünf Terabyte veranlasst worden sei. Die Anschaffung einer weiteren Festplatte mit einer Speicherkapazität von zehn Terabyte sei nicht notwendig. Die Größe der durch das Gericht überlassenen Festplatten von 4,171 Terabyte sei durch eine Anfrage bei Gericht zu klären gewesen. Die Akteneinsicht sei durch die Rechtsanwältin bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt, so dass nicht der gesamte Inhalt der Festplatten erneut habe gesichtet werden müssen. Die Frage, welche Daten noch nicht eingesehen worden seien, sei ebenso einfach festzustellen, wie bei einer Papierakte, da davon ausgegangen werde, dass auch die digitalen Aktenbestandteile nicht unsortiert seien bzw. ständig neu angeordnet würden oder irgendwelche Ergänzungen erfolgten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der weitere Aktenbestand nicht auf die bereits vorhandenen Festplatten zu übertragen gewesen sei. Das Problem der Zusammenfassung von Dateien habe scheinbar nicht vorgelegen, da insgesamt lediglich drei Festplatten verwendet worden seien.

Mit Schriftsätzen vom 21. September 2018 und vom 22. Oktober 2018 ist Rechtsanwältin Z. der Ansicht des Bezirksrevisors entgegengetreten und hat unter Betonung des Erfordernisses des Zugriffs über eine einzige Festplatte in der Hauptverhandlung auf vorgehaltene, verlesene und in Augenschein genommene Unterlagen ergänzend ausgeführt, sie habe die Größe des Inhaltes der überlassenen Festplatten nicht erkennen können. Tatsächlich würden 5,40 Terabyte belegt. Darüber hinaus seien auf den Festplatten von zehn Terabyte nur 9,09 Terabyte nutzbar, da diese verschlüsselt werden müssten. Sie sei nicht in der Lage, in einem zumutbaren Zeitraum zu erkennen, welche der unzähligen Daten seit ihrer ersten Akteneinsicht verändert worden bzw. hinzugekommen seien. Wenn das Gericht statt der möglichen ein oder zwei Festplatten fünf Festplatten mit neun -Terabyte verwende, müsse davon ausgegangen werden, dass sich darauf ein Datenumfang von mehr als acht Terabyte befinde. Es sei weder Aufgabe der Nebenklage noch der Verteidigung, hier weitere Recherchen anzustellen.

II.

Die als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegende „sofortige Beschwerde" hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig. Bei dem als „sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf des gerichtlich bestellten Beistands handelt es sich um eine Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG) gegen den nach § 55 Abs. 1 RVG ergangenen Festsetzungsbeschluss. Die falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs ist nach § 300 StPO unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 2018, III-2 Ws 474/18). Die Zuständigkeit der Kammer folgt aus § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG. Mangels besonderer Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art und mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache obliegt die Entscheidung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG dem Einzelrichter.

Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.

Eine Erstattung der Kosten für die dritte externe Festplatte (Seagate Backup plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop) nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 W RVG in Verbindung mit §§ 670, 675 BGB scheidet aus.

Zwar handelt es sich bei der Anschaffung von externen Festplatten zur Speicherung großer Datenvolumen nicht um allgemeine Geschäftskosten, so dass eine Erstattung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris). Die Anschaffung einer dritten externen Festplatte war zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit allerdings nicht geboten.

Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss vorn 3. November 2014, 4c Ws 18/14, zitiert nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 47. Auflage 2017, W 7000 Rn. 6). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014, 4c Ws 18/14, jeweils zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen war die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte mit einer Kapazität von zehn Terabyte angesichts der bereits angeschafften zwei Festplatten mit einer Gesamtkapazität von zehn Terabyte — auch unter Berücksichtigung etwaiger Versdhlüsselungserfordernisse — nicht veranlasst. Selbst bei Annahme eines erforderlichen Umfanges von 5,40 Terabyte — die E-Akte hat derzeit einen Umfang von 4,185 Terabyte — bieten diese genügend Platz zur vollständigen Speicherung.

Eine vollständige Speicherung der am 4. Juli 2018 auf fünf Festplatten übergebenen Inhalte unter Beibehaltung der ursprünglich gespeicherten E-Akte war nicht veranlasst. Die E-Akten werden durch das Gericht fortgeführt und nicht neu strukturiert oder für die Vergangenheit verändert. Es hätte also — bei dem Wunsch nach Erhaltung der bisherigen Dateien — genügt, die noch nicht oder nicht vollständig gespeicherten Bände der Hauptakte sowie neu hinzugekommene sonstigen Ordner zu übertragen. Insoweit hätte es lediglich eines Abgleichs der Listenansichten bedurft. Änderungen an bereits bestehenden Ordnern im Sinne von Fortschreibungen waren lediglich bei den verfahrensbezogenen Ordnern zu erwarten. Neben den Hauptaktenordnern betrifft dies die Kostenbände. Auch insoweit hätte wegen der fortlaufenden Nummerierung ein Abgleich ohne größeren zeitlichen Aufwand erfolgen können. Alternativ hätte die bereits gespeicherte alte Version der E-Akte durch die aktuelle Version ersetzt werden können.

Aus der Übergabe von fünf Festplatten folgt — auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Hamm vom 6. Mai 2015 (2 Ws 40/15, zitiert nach juris) — kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für insgesamt drei Festplatten. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation stellt sich grundlegend anders dar als die in der zitierten Entscheidung. Während dort zwei Festplatten durch die Staatsanwaltschaft übergeben und unmittelbar auf zwei erworbene Festplatten gespeichert wurden, hat Rechtsanwältin Z. hier die ursprünglich ausgehändigten vier Festplatten direkt auf zwei Festplatten gespeichert und damit zusammengeführt. Die Anschaffung der dritten Festplatte erfolgte im Zusammenhang mit der ergänzenden Akteneinsicht. Insoweit war einerseits ein wesentlicher Teil des Aktenbestandes wie der Aktenstruktur bekannt. Die technische Durchführbarkeit einer Zusammenfassung auf einer geringeren Festplattenzahl hatte sich andererseits bereits bei der ersten Akteneinsicht gezeigt. Eine Zusammenfassung ist von Rechtsanwältin Z. aus Handhabungsgesichtspunkten in der Hauptverhandlung zudem gerade angestrebt:

Auch die Größe der fünf Festplatten zu je zwei Terabyte von insgesamt zehn Terabyte erforderte nicht die Anschaffung einer Festplatte von weiteren zehn Terabyte. Für das am 4. Juli 2018 maximal zu erwartende Datenvolumen boten die bereits angeschafften externen Festplatten mit insgesamt zehn Terabyte Kapazität hinreichend Platz. Eine Vollauslastung der übergebenen Festplatten mit diesem Datenvolumen war — auch aus den Erfahrungen der ersten Akteneinsicht — nicht zu erwarten.

Es besteht selbst bei Annahme eines Datenvolumens von 5,40 Terabyte kein Bedürfnis zur Verwendung ausschließlich einer großen, sämtliche Dateien umfassenden Festplatte. Es sind bereits keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Anschluss mehrerer Festplatten an einem Computer oder Laptop nicht möglich oder dass ein Umstecken erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand verursachen würde. Jedenfalls wäre ein Ausscheiden voraussichtlich nicht sitzungsrelevanter Dateien in erheblicher Größe auf die zweite, nicht sofort angeschlossene Festplatte möglich, so dass es zu einer Verwendung einer zweiten Festplatte allenfalls im Ausnahmefall kommen könnte. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Akteneinsichtsgesuches erscheint auch die Vorhaltung einer Kopie der E-Akte auf einer weiteren externen Festplatte nicht veranlasst.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Erinnerungsverfahren gemäß § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


Einsender: RÄin E. Zipperer, Neunkirchen

Anmerkung:


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