Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Beschl. v. 04.07.2018 - VG 26 L 130.18
Leitsatz: Cannabiskonsum steht der Einstellung in den Polizeidienst entgegen.
VG 26 L 130.18
VERWALTUNGSGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache pp.
hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht, die Richterin am Verwaltungsgericht und die Richterin
am 4. Juli 2018 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Es geht um vorläufigen Rechtsschutz in Bezug auf eine Einstellung in den Vorberei-tungsdienst für den mittleren Dienst der Schutzpolizei zum 3. September 2018.
Der im 40. Lebensjahr stehende Antragsteller bewarb sich im Jahr 2017 vergeblich um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Seinerzeit (im September 2017) hatte eine Blutuntersuchung einen THC-COOH-Gehalt von 300 ng/ml ergeben. Dabei handelt es sich um einen Metaboliten des Betäubungsmittels Cannabis. Der Antragsgegner lehnte die Bewerbung wegen Polizeidienstuntauglichkeit ab.
Im Januar 2018 bewarb sich der Antragsteller erneut. Der Polizeiarzt vermerkte ohne neuerliche Untersuchung -, dass auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung eine Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen bleibe und weiter: Kein Jahr abstinent. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. März 2018 lehnte der Antragsgegner die Bewerbung wegen weiter bestehender Polizeidienstuntauglichkeit ab.
Der Antragsteller hat am 19. April 2018 Klage erhoben (VG 26 K 131.18) und begehrt vorläufigen Rechtsschutz. Er macht geltend: Er konsumiere keinerlei Drogen, wie am 23. Februar und am 29. März 2018 durchgeführte Tests belegten. Er sei gesundheitlich geeignet, was letztlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden hätten, und habe einen Anspruch auf die Einstellung.
Der Antragsteller beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig, das heißt bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder in das Bewerbungsverfahren und bei Bestehen desselben unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Diensts der Berliner Schutzpolizei mit Ausbildungsbeginn am 3. September 2018 einzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er macht geltend: Nach seinen Richtlinien für Suchterkrankungen bei der Berliner Polizei sei eine Abstinenz von einem Jahr nötig.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist sinngemäß nur auf die neue Bescheidung der Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung gerichtet, dass der Antragsteller nicht wegen früheren Drogenkonsums polizeidienstuntauglich ist. Dabei geht es anders als es auf Seite 3 unten der Antragsschrift anklingt um den mittleren, nicht den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
Über den Antrag kann entschieden werden, obgleich der Antragsteller weitere Dro-gentests und ein Privatgutachten einreichen will. Denn darauf kommt es nicht an.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ob man jede Ausbildungsverzögerung als einen Anordnungsgrund ansehen kann, ist hier nicht zu behandeln. Jedenfalls im Falle des Antragstellers führte Zeitablauf zu einer Vereitelung eines etwaigen Einstellungsanspruchs, da der Antragsteller in diesem Jahr die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolLVO überschreitet.
Indes hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für den hier gestellten Antrag geht es nicht um einen Einstellungsanspruch (der auch vom Bewerberfeld abhängt), sondern es genügte bereits, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass der Antragsgegner seine Bewerbung fehlerhaft ablehnte. Das hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere zeichnet sich nicht ab, dass der Antragsgegner eine rechtswidrige Eignungsanforderung stellte.
Nach § 18 Nr. 4 Pol-LVO setzt die Einstellung in den hier interessierenden Vorberei-tungsdienst voraus, dass der Bewerber nach dem Ergebnis eines Einstellungsverfahrens für die Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Obgleich Drogenkonsum auch die Frage nach der persönlichen Eignung aufwerfen könnte, stellte der Antragsgegner was ihm frei steht nur auf die gesundheitliche ab. An der gesundheitlichen Eignung kann es fehlen, wenn der Betroffene aktuell den Anforderungen nicht genügt (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) oder er ihnen voraussichtlich vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr genügen wird. Diese Unterscheidung verkennt der Antragsteller mit seinen hier nicht einschlägigen Ausführungen auf den Seiten 6 f. der Antragsschrift. Sie sind hier nicht einschlägig, weil der Antragsgegner nicht meint, der Antragsteller sei aktuell dienstfähig, werde aber vorzeitig dienstunfähig werden. Es geht aber nicht um eine Prognose der künftigen Entwicklung der Gesundheit des Antragstellers, sondern seine aktuelle Verfassung. Dazu ist wiederum zwischen den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (§ 105 Abs. 1 Satz 1 LBG) und der Entscheidung darüber, ob ein Bewerber sie erfüllt, zu unterscheiden. Die Bestimmung der Anforderungen obliegt auch nach der vom Antragsteller angeführten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juli 2013 BVerwG 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = NVwZ 2014, 300 Rn. 12) dem Dienstherrn. Dabei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Nur bei der Wertung, ob die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls diese Anforderungen erfüllen, liegt die Letztentscheidungsbefugnis bei den Verwaltungsgerichten (a.a.O, Seite 301 Rn. 24 f.). Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner Drogensüchtige für polizeidienstunfähig hält. Hingegen wäre es fehlerhaft, den Antragsteller deshalb aus dem weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. Denn der im September 2017 festgestellte THC-COOH-Wert ist kein Anzeichen für Drogensucht, sondern nur für den Konsum von Cannabis. Die Akte deutet aber nicht darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Drogensüchtigen ablehnte. Wie bereits in der Verfügung vom 11. Juni 2018 in den Raum gestellt kommt es hier darauf an, ob der Antragsgegner Bewerber für polizeidienstuntauglich halten darf, die vor weniger als einem Jahr Cannabis konsumierten und deren Blut im Untersuchungszeitpunkt 300 ng/ml THC-COOH enthielt. Die Kammer sieht keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dies zu verneinen. Die Einordnung von Cannabis als Betäubungsmittel (§ 1 Abs. 1 BtMG mit Anlage III) steht nicht im Zweifel. Jedenfalls außerhalb ärztlicher Indikation (eine solche behauptet der Antragsteller nicht) führt der Cannabiskonsum dazu, dass der Konsument kein Kraftfahrzeug führen darf (§ 11 Abs. 1 FeV mit 9.2 der Anlage 4). Das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten. Ein Polizeibeamter, der Kraftfahrzeuge mangels Eignung nicht führen darf, ist nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig. Allerdings steht auch nicht in Rede, dass der Antragsteller kraftfahrungeeignet ist. Jedoch ist sein festgestellter Konsum ein Indiz für eine Eignungseinschränkung. Den dadurch begründeten Eignungszweifel darf der Antragsgegner zur Ablehnung heranziehen. Anders läge es, wenn allein der Zeitablauf seit der Untersuchung die Aussagekraft des Untersuchungsergebnisses beseitigte. Das kann man nicht sagen. Denn es steht nicht fest, wie das Konsumverhalten des Antragstellers sich seither entwickelte. Der Antragsteller hat sich dazu und seinem früheren Kon-sumverhalten nicht geäußert, sondern nur behauptet, keinerlei Drogen zu konsumieren. Auf welchen Zeitpunkt oder gar Zeitraum sich das bezieht, ist seinen Erklärungen nicht zu entnehmen. Die vorgelegten und angebotenen weiteren Untersuchungsergebnisse ersetzen Vortrag dazu nicht, weil sie dann von nur geringem Aussagewert sind, wenn sie wie wohl hier - außerhalb eines Drogenkontrollprogramms entstanden sind, das insbesondere den jeweiligen Untersuchungszeitpunkt der Be-einflussung durch den Auftraggeber entzieht und damit eine zielgerichtete Konsum-unterbrechung erschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt, wobei sich das Gericht an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG orientiert.
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